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	<title>Kommentare zu: OLG Braunschweig: Auch für &#8220;weitgehend passende Keywords&#8221; wird gehaftet</title>
	<link>http://www.kremer-legal.com/2007/01/29/olg-braunschweig-auch-fur-weitgehend-passende-keywords-wird-gehaftet/</link>
	<description>Rechtsprechung und Anmerkungen zu IT/IP</description>
	<pubDate>Wed, 07 Jan 2009 14:06:03 +0000</pubDate>
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		<title>Von: Kanzlei Kremer / OLG Düsseldorf: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Keyword-Advertising</title>
		<link>http://www.kremer-legal.com/2007/01/29/olg-braunschweig-auch-fur-weitgehend-passende-keywords-wird-gehaftet/#comment-78</link>
		<pubDate>Mon, 12 Feb 2007 23:49:01 +0000</pubDate>
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					<description>[...] Anders als das Oberlandesgericht Braunschweig [(OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06 = OLG Braunschweig: Fremde AdWords verletzen Markenrechte; OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: 2 W 177/06 =  OLG Braunschweig: Auch für “weitgehend passende Keywords” wird gehaftet) ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG begründet wird. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist und beide Parteien die gleichen Waren anbieten. Eine Verwechslungsgefahr wird im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift &#8220;Anzeigen&#8221;. Bereits durch den Hinweis &#8220;Anzeigen&#8221; wird auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik &#8220;Anzeigen&#8221; erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu &#8220;Beta Layout&#8221; zeigt, dass unter der Überschrift &#8220;Anzeigen&#8221; nicht nur die Klägerin erscheint, sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den – bezahlten – Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. Daher wird kein Internetnutzer die Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu &#8220;Beta Layout&#8221; missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthält, sondern auf ihre eigene Internetseite verweist, wird der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] Anders als das Oberlandesgericht Braunschweig [(OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 23/06" title="OLG Braunschweig, 05.12.2006 - 2 W 23/06">2 W 23/06</a> = OLG Braunschweig: Fremde AdWords verletzen Markenrechte; OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 177/06" title="OLG Braunschweig, 11.12.2006 - 2 W 177/06">2 W 177/06</a> =  OLG Braunschweig: Auch für “weitgehend passende Keywords” wird gehaftet) ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" title="&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">15</a> Abs. 2 MarkenG begründet wird. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist und beide Parteien die gleichen Waren anbieten. Eine Verwechslungsgefahr wird im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift &#8220;Anzeigen&#8221;. Bereits durch den Hinweis &#8220;Anzeigen&#8221; wird auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik &#8220;Anzeigen&#8221; erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu &#8220;Beta Layout&#8221; zeigt, dass unter der Überschrift &#8220;Anzeigen&#8221; nicht nur die Klägerin erscheint, sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den – bezahlten – Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. Daher wird kein Internetnutzer die Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu &#8220;Beta Layout&#8221; missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthält, sondern auf ihre eigene Internetseite verweist, wird der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. [&#8230;]
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