LG Düsseldorf: Nacktfoto im Werbeblatt = 5.000,- EUR Schmerzensgeld
Wer unverhofft sein Bild in der Zeitung findet, ist oft wenig erbaut, zumal wenn der zugehörige Bericht oder das Motiv des Bildes für den Abgelichteten wenig erfreulich sind. Ähnlich erging es einer Frau in Monheim, die sich während des “Prinzenaufgusses” in der Sauna eines Monheimer Freizeit- und Erlebnisbades befand. Dort wurde sie gegen ihren Willen nackt abgelichtet und fand sich kurze Zeit später mit diesem Bild im wöchentlichen Werbeblatt wieder.
Das Landgericht Düsseldorf billigte der Frau nun wegen einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Foto ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu. Zwar habe sich der Fotograf vor den Fotos darum bemüht, dass die Saunabesucher über die Foto-Session aufgeklärt würden. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die Betroffene von diesem Hinweis Kenntnis erlangt habe. Eine stillschweigende Einwilligung der Frau lasse sich nicht allein daraus ableiten, dass diese in die Kamera gelächelt habe; schließlich habe die Frau nicht damit rechnen müssen, dass sie gleich gänzlich nackt in der Zeitung landen würde. Pech für die Frau: Sie hatte ursprünglich 20.000,- EUR Schmerzensgeld gefordert, sodass sie nun auf rund drei Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt (LG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2006 – Az: 12 O 194/05 = Volltext via nrw-e.de).
Sachverhalt
Die Klägerin besuchte die Sauna des Monheimer Freizeit- und Erlebnisbads „Mona Mare“. Als sie sich dort völlig unbekleidet aufhielt, wurde sie von einem Fotograf der Beklagten abgelichtet, der im Freizeitbad Fotos des damaligen Monheimer Prinzenpaars im Saunabereich beim „Prinzenaufguss“ fertigte. Nachdem das Foto im „Lokal-Anzeiger“ von der Beklagten veröffentlicht worden ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 20.000,- EUR.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,- EUR sowie zur Übernahme der sich aus diesem Schmerzensgeld errechnenden außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin.
Aus dem Urteil:
[…] 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden in Höhe von 5.000,– Euro zu (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1, 2 Abs. 1 GG).
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens zubilligt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeit in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. [BGH, Urteil v. 15.11.1994 – Az: VI ZR 56/94 = NJW 1995, 861 ff.]). Nach Auffassung der Kammer besteht im vorliegenden Fall ein so schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, dass die Zubilligung eines Schmerzensgeldes unabweisbar ist. Die Klägerin ist in unbekleidetem Zustand in dem in der Stadt Monheim erschienenen „Lokal-Anzeiger“ abgebildet worden. Die Klägerin ist erkennbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Einwilligung zu der Veröffentlichung erteilt hat.
Die Klägerin ist auf dem in Rede stehenden Foto erkennbar. Ein begründeter Anlass für die Annahme, innerhalb des Bekanntenkreises erkannt werden zu können, reicht hierfür aus (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Anm. 7.15). Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel, dass Menschen, die mit der Klägerin beruflich oder in anderer Weise in Berührung gekommen sind, diese auf der Abbildung wieder erkennen.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung der Abbildung erteilt hat.
Die Beweislast für eine rechtswirksam erklärte Einwilligung trägt, wer die Abbildung verbreitet. Eine Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erklärt werden. Von stillschweigender Einwilligung ist auszugehen, wenn der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes billigt, oder wenn aus dem Zweck der Aufnahme im Wege der Auslegung auf eine stillschweigende Einwilligung zu schließen ist (vgl. Wenzel, a.a.O., Rdnr. 7.63). Für die Frage, ob eine stillschweigende Einwilligung in die Herstellung (und die Verbreitung) der Aufnahmen erteilt wurde, sind die Gesamtumstände aus der Sicht des Fotografen als Erklärungsempfänger maßgebend. Es kommt darauf an, ob der Fotograf aus dem Verhalten des Betroffenen und den sonstigen Begleitumständen auf eine entsprechende Einwilligung schließen konnte. Dabei ist aber stets zu berücksichtigen, dass bei “heiklen” Fotos die gegenständliche Reichweite der Einwilligung zur Veröffentlichung besonders eng auszulegen ist (vgl. Wenzel, a.a.O., Rdnr. 7.81). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos, welches sie in der Sauna in unbekleidetem Zustand zeigt, in einer Wochenzeitung, die im Raum der Stadt Monheim verbreitet wird, erteilt hat.
[…] Nach [den] Bekundungen der Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass eine öffentliche Ansage des Schwimmmeisters […] erfolgt ist. Auch wenn die Gäste in der Sauna mitbekommen haben sollten, dass Fotos angefertigt werden sollten, kann nicht als sicher davon ausgegangen werden, dass die Gäste – und die Klägerin – davon Kenntnis erlangt haben, dass in der Sauna “für die Presse” Fotos angefertigt würden. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass in der Sauna ausgelassene Stimmung herrschte und es laut war. [… Es ist auch nicht ersichtlich], dass die Klägerin diese Durchsage gehört hat und also Kenntnis davon hatte, dass Fotos für die Presse gemacht würden.
[… Die weiteren] Aussagen lassen es durchaus als möglich erscheinen, dass es in der Sauna Gäste gegeben haben mag, die das Ausmaß dessen, was in der Sauna vor sich ging, aufgenommen haben: Dass nämlich der Fotograf “für die Presse” da war und Fotografien von dem Prinzenpaar und von den Saunagästen in ihrer Nacktheit zum Zwecke der Veröffentlichung in der örtlichen Presse gemacht hat. Es ist aber ebenso wahrscheinlich, dass es Saunagäste gegeben hat […], die von einem Fotografieren im Außenbereich ausgingen, allerdings das Fotografieren in der Sauna selbst mitbekommen haben, für die allerdings nicht ersichtlich war, dass die anwesenden Saunagäste fotografiert würden. […] Entscheidend ist aber, dass in Bezug auf die Person der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Durchsage des Herrn [X.] in der Sauna gehört hat, dass sie auch gehört hat, dass Fotos “für die Presse” gemacht werden, und dass sie überhaupt nach dem Geschehen in der Sauna davon ausgehen konnte, dass die in ihrem Beisein gemachten Fotos für die Veröffentlichung in einer Wochenzeitung bestimmt waren. Es ist noch nicht einmal sicher, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, in ihrer ganzen Nacktheit fotografiert worden zu sein. […] Selbst wenn die Klägerin damit rechnete, dass auch Teile ihres Körpers mitabgelichtet worden waren, hat das Gericht immer noch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihrem “Lächeln in die Kamera” auch die Einwilligung in die Verbreitung eines solchen Fotos im Rahmen der örtlichen Presse gegeben hat. Das Gericht hält es nach allem nicht für bewiesen, dass die Klägerin tatsächlich die Anfertigung der Fotografie in Kenntnis ihres Zweckes – der Veröffentlichung im Lokal-Anzeiger in der Stadt Monheim – stillschweigend gebilligt hat. […] Wenn man [also] nicht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin über die Art der Fotografie Bescheid wusste, konnte man auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung dieser Fotografie ausgehen.
Die Veröffentlichung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG gerechtfertigt. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung einer Fotografie nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Die Ausübung der Verbreitungsbefugnis darf keinen zu missbilligenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verursachen. Die damit zu erfolgende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildes zu missbilligen ist. Die Veröffentlichung berührt die Intimsphäre der Klägerin. Es wird ein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt, wenn sie nackt in der Öffentlichkeit dargestellt wird, auch wenn sie sich in begrenztem Umfang anderen Gästen des Saunabereichs nackt zeigt.
Ein Verschulden ist gegeben. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich – wie vorliegend – um ein in besonders starkem Maße die Intimsphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt (vgl. [BGH, Urteil v. 22.01.1985 – Az: VI ZR 28/93 = NJW 1985, 1617 ff.]).
Die nach allem vorliegende rechtswidrige und auch schuldhafte Verletzung der Privatsphäre der Klägerin als Konkretisierung einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung. Als billiger Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung war der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, welches die Kammer in Höhe von 5.000,– Euro für angemessen hält, um die erlittene Anprangerung der Person der Klägerin auszugleichen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vgl. [BGH, Urteil v. 05.10.2004 – Az: VI ZR 255/03 = NJW 2005, 215 ff.; BGH, Urteil v. 15.11.1994 – Az: VI ZR 56/94 = NJW 1995, 861 ff.]). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens erscheint der Kammer vorliegend ein Schmerzensgeld von 5.000,– Euro ausreichend und angemessen. Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld erscheint bei weitem zu hoch. Von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass das Verschulden der Beklagten nicht allzu erheblich bewertet werden muß. Die Beklagte hat nicht unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Veröffentlichung des “heiklen” Fotos als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt. Es ging der Beklagten nach allen Umständen tatsächlich nur um die Wiedergabe des Prinzenaufgusses und der ausgelassenen Umgebung in der Sauna. Das Verhalten der Beklagten ist auch letztlich nur als fahrlässig einzustufen, weil sie zwar Vorkehrungen getroffen hat, um die Beteiligten auf die Anwesenheit der Presse hinzuweisen, sich indes letztlich zu wenig um die Überprüfung gekümmert hat, ob die abgebildete Klägerin wirklich mit einer Veröffentlichung der Fotografie im Gebiet der Stadt Monheim einverstanden war. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die Saunagäste in der Tat über den Zweck des Auftretens ihrer Fotografen in Kenntnis setzen wollte. […] Die Beklagte hat letztlich kein rücksichtsloses Verhalten gezeigt und sich auch nicht in grober Weise über die berechtigten Interessen der Klägerin hinweggesetzt. Die Kammer hält unter Wertung der aufgezeigten Umstände nach allem eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,– Euro für angemessen. […]
Bitte kommentieren Sie