OLG München I: Auch viele gleichartige Abmahnungen sind nicht rechtsmissbräuchlich
Wenn die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes dem Grunde nach berechtigt ist (etwa weil die Informationspflichten im Fernabsatz tatsächlich nur unvollständig erfüllt worden sind), wird sie gerne als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (Stichwort: „Massenabmahnung“), um sich so vor den Kostenfolgen der Abmahnung zu drücken. Dabei wird jedoch immer wieder übersehen oder schlichtweg verkannt, dass allein eine Vielzahl von Abmahnungen selbst bei gleichgelagerten Rechtsverstößen kein Indiz oder gar Beweis für eine rechtsmissbräuchliche „Massen- oder Serienabmahnung“ ist.
Bei dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall machte das abgemahnte Unternehmen zusätzlich geltend, dass sich mehrere gleichzeitig ausgesprochene Abmahnungen gegen eine gemeinsame Werbung mehrerer Unternehmen richtete, ebenso gut aber auch nur eine gemeinsame Abmahnung gegen für die Werbung verantwortlichen Unternehmen hätte ausgesprochen werden können. Das wäre für die abgemahnten Unternehmen günstiger gewesen, sodass getrennte Abmahnungen wegen der damit verbundenen „Kostentreiberei“ rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Dumm nur, dass das abgemahnte Unternehmen diesen Vorwurf nicht glaubhaft machen konnte, sodass letztlich nicht mehr überblieb als mehrere getrennte Abmahnungen wegen gleichartiger Rechtsverstöße durch verschiedene Unternehmen, ohne dass es bei den abgemahnten Unternehmen eine Gemeinsamkeit gegeben hätte. Damit aber waren die Abmahnungen insgesamt zulässig, zumal das abgemahnte Unternehmen sich tatsächlich wettbewerbswidrig verhalten hatte (OLG München, Beschluss v. 20.12.2006 – Az: 29 W 2903/06, ebenso 29 W 2904/06, 29 W 2905/06; Vorinstanz: LG München I, Beschluss v. 29.08.2006 – Az: 33 O 14928/06).
Sachverhalt
Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber im Online-Handel mit Elektrogeräten. Nachdem der Antragsgegner mit niedrigeren Versandkosten geworben hatte, als von ihm tatsächlich verlangt werden, nahm die Antragstellerin den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch.
Als der Antragsgegner die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dies geschah zeitgleich mit einer Vielzahl anderer Verfügungsanträge, die von im Konzern mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen gegen weitere Antragsgegner beantragt wurden.
Das LG München I wies die Verfügungsanträge durch Beschluss als rechtsmissbräuchlich zurück, wogegen die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegte.
Entscheidung
Die sofortige Beschwerde war erfolgreich. Das OLG München hob den Beschluss des LG auf und erließ die begehrte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner.
Aus dem Beschluss:
[…] 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.08.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG eingestuft werden. Allerdings kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. [BGH, Urteil v. 11.05.2006 – Az: I ZR 79/03 = „Alles muss raus!“; BGH, Urteil v. 17.11.2005 – Az: I ZR 300/02 = GRUR 2006, 243 f. = „MEGA SALE“). So liegt der Fall hier indes nicht. Es ist nicht ersichtlich […], dass es sich bei den von der Antragstellerin bzw. anderen Unternehmen, die zum selben Konzern wie die Antragstellerin gehören, beanstandeten Werbeaussagen um gemeinschaftliche Werbeaussagen der verschiedenen Antragsgegner handelt. Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden (ebenso [OLG München, Beschluss v. 12.12.2006 – Az: 6 W 2908/06], unter Nr. 4 der Gründe).
2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5, § 3 UWG hinreichend glaubhaft gemacht. […] Bei der unzutreffenden Angabe der Versandkosten […] handelt es sich um eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 UWG (vgl. [BGH, Beschluss v. 03.12.1998 - I ZR 125/98 = MDR 1999, 135 = „Versandkosten“]), mit der ein Anlockeffekt verbunden ist; auch eine derartige Irreführung wird von § 5 UWG erfasst […]
Leitsatz des Gerichts
Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.
Anmerkung
Siehe OLG Frankfurt: Abmahnaktion mit 200 Abmahnungen muss keine Massenabmahnung sein.
Blattschatten.de » Blog Archive » Was sind “Massenabmahnungen”? schrieb:
[…] Dazu gibt es einen interessanten Beitrag im Blog “Kanzlei Kremer“. […]
Posted on 22. Januar 2007 at 13:00 | Permalink
Webnews.de schrieb:
Mißbräuchliche Abmahnungen…
Jedes Gericht scheint hier einen individuellen Ansatz zu haben. Es gibt hier unterschiedliche Standp…
Posted on 12. November 2008 at 13:34 | Permalink