OLG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (II) = peugeot-tuning.de

“peugeot-tuning.de” lautete die Domain, unter der eine Kfz-Werkstatt im Internet ihre Tuning-Dienstleistungen anbot. Auch hier (siehe LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I) = cat-ersatzteile.de) stellte sich die Frage, ob es einem nicht mit dem Kennzeicheninhaber vertraglich verbundenen Dienstleister erlaubt war, das geschützte Kennzeichen “Peugeot” in seiner Domain zu verwenden.

Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf war ein klares “Nein”, nachdem das Landgericht erstinstanzlich die Domain noch als “rein beschreibend” für zulässig erachtet hatte. Es bestehe keine Notwendigkeit, so das OLG, unmittelbar im Domainnamen das fremde Kennzeichen zur Beschreibung der eigenen Dienstleistungen zu verwenden. Durch die Domainbezeichnung “peugeot-tuning.de” ohne klarstellende Zusätze werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der “Tuning-Dienstleister” stehe in einer vertraglichen Beziehung mit dem Kennzeicheninhaber, sodass für Dritte die Gefahr bestehe, die Dienstleistungen des Kennzeicheninhabers mit den Dienstleistungen des Tuning-Unternehmens zu verwechseln. Das müsse der Kennzeicheninhaber aber nicht hinnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.11.2006 – Az: I-20 U 241/05 = Volltext via nrw-e; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2005)

Sachverhalt

Die Klägerin ist das deutsche Tochterunternehmen des Fahrzeugherstellers Peugeot. Sie befasst sich mit dem Import, dem Vertrieb, der Teileversorgung und Servicedienstleistungen für Fahrzeuge der Marke Peugeot in Deutschland und bedient sich hier der besonderen geschäftlichen Kennzeichnung „Peugeot“, die zudem von der Muttergesellschaft als internationale Marke IR-424890 und EU-Marke Nr. 190033 geschützt ist.

Die Klägerin geht aus geschäftlicher Bezeichnung und Marken der Muttergesellschaft gegen die Benutzung der Internetdomain des Beklagten vor, der unter [peugeot-tuning.de] sog. Tuning-Dienstleistungen für Peugeot-Fahrzeuge anbietet.

Die Klage war zunächst vom LG Düsseldorf in 1. Instanz abgewiesen worden. Die Klägerin hatte darauf hin gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf gab der Berufung in vollem Unfang statt:

[…] Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2b, Abs. 2 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GVO) begründet. […]

Die Bezeichnung „Peugeot“ ist eine geschützte geschäftliche Bezeichnung der Klägerin. Der vom Schutz des vollständigen Firmennamens „Peugeot Deutschland GmbH“ abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen kann auch für den Teil “Peugeot” beansprucht werden, weil es sich hierbei um den einzigen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der nach seiner Art im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen.

Der Beklagte nutzt im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Peugeot“ kennzeichenmäßig als einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil seiner Domain. Es ist anerkannt, dass Internetdomains neben der technischen Funktion einer Rechneradresse auch eine kennzeichnende Funktion zukommen kann, wenn der Verkehr sie dahin versteht, dass Waren oder Dienstleistungen, die wie im Streitfall unter einem Domainnamen im Internet angeboten oder vertrieben werden, durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet werden ([…]). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher die Verwendung des einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteils innerhalb der Domain des Beklagten „Peugeot“, eines als Unternehmenskennzeichen und Marke auch in Deutschland bekannten, wenn nicht berühmten Zeichens, dahin verstehen, dass unter der so bezeichneten Internetadresse Tuning-Dienstleistungen von „Peugeot“ oder von einem von der Muttergesellschaft oder der Klägerin selbst hierzu autorisierten Unternehmen angeboten werden. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch des originär unterscheidungskräftigen Zeichens, das als solches keinen beschreibenden Sinngehalt aufweist, könnte nur verneint werden, wenn entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten dazu geführt hätten, dass der Verkehr die Kombination einer bekannten Automarke mit der Bezeichnung der Dienstleistung „tuning“ als reine Beschreibung der angebotenen Dienstleistung – Tuning von Fahrzeugen der jeweiligen Marke – auffassen würde. Ein derartiges Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise […] ist […] nicht ersichtlich. Die von dem Beklagten vorgelegten Trefferlisten zu der Eingabe „peugeot-tuning“ oder anderer Automobilhersteller in Verbindung mit dem Begriff „Tuning“ als Suchworte bei der Internetsuchmaschine „google“ zeigen, dass die Anbieter dieser Dienstleistungen in ihre Internetadresse in aller Regel ein eigenes unterscheidungskräftiges Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung aufgenommen haben und dieses nur vereinzelt mit der fremden Marke kombiniert haben. Ob eine derartige Kombination hinreichend deutlich macht, dass die fremde Marke lediglich als beschreibender Bestandteil zur näheren Bezeichnung der fremden Dienstleistung verwendet wird, kann für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen. Aus der vereinzelten Übernahme eines geschützten Zeichens kann nicht auf entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten geschlossen werden, die eine Verkehrsauffassung in dem Sinne belegen, dass die Kombination einer Automobilmarke mit dem Begriff „Tuning“ schlechthin als beschreibend ohne Herkunftshinweisfunktion verstanden würde. Erst recht kann dies nicht angenommen werden, wenn wie hier neben der fremden Marke kein weiterer unterscheidungskräftiger Bestandteil als Herkunftshinweis in die Internetdomain aufgenommen wird. […]

Die identische Übernahme des aufgrund seiner Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftigen Zeichens “Peugeot” in die angegriffene Second-Level-Domain, die daneben nur noch den rein beschreibenden Bestandteil “Tuning” enthält, ist ohne weiteres geeignet, eine Verwechslungsgefahr zumindest im weiteren Sinne zu begründen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin selbst oder von ihr autorisierte Unternehmen “Tuning-Dienstleistungen” im engeren Sinne anbieten und ob das Tuning von Fahrzeugen unter die von dem Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke erfassten Dienstleistungen “Instandsetzung von Fahrzeugen” fällt. Die von dem Beklagten angebotenen [Tuning-] Dienstleistungen weisen enge Beziehungspunkte zu der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin, dem Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Peugeot und dem Angebot von Servicedienstleistungen betreffend diese Fahrzeuge auf. Aus diesem Grunde ist die Verwendung des Zeichens in der Domain jedenfalls geeignet, eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu begründen (vgl. [BGH, Urteil v. 21.02.2002 – Az: I ZR 230/99 = NJW 2002, 3551 ff. = GRUR 2002, 898 ff. = defacto]). Denn der Verkehr wird zumindest annehmen, dass ein Anbieter von Tuning-Leistungen, der sich des Zeichens “Peugeot” ohne weitere Zusätze bedienen darf, hierzu von der Klägerin bzw. deren Mutterunternehmen autorisiert worden ist und insoweit rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

Die Benutzung ist auch nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 12 c) lit. GMVO gerechtfertigt. Die konkrete Verwendung des Zeichens “Peugeot” als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil in der Internetadresse ohne jeglichen Zusatz, der darauf schließen lässt, dass es sich nur um eine Bestimmungsangabe der angebotenen Dienstleistungen handelt, ist nicht notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3, um auf die Art und die Bestimmung der von dem Beklagten angebotenen Dienstleistungen hinzuweisen. Ob hierzu überhaupt die Verwendung des geschützten Zeichens gerade in der Internet-Domain erforderlich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls besteht keine Notwendigkeit für die Benutzung des Kennzeichens in der konkreten Art und Weise. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich, durch Aufnahme seines Namens und eines weiteren Zusatzes ( z.B. Tuning “von” Peugeot Fahrzeugen) deutlich zu machen, dass er, nicht die Klägerin oder ein von ihr hierzu ermächtigtes Unternehmen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen ist, und die angesprochenen Verkehrskreise dennoch verständlich über die Bestimmung der von ihm angebotenen Dienstleistung zu informieren.

[… Es ist nicht ersichtlich,] dass die Internet-Domain von dem Beklagten zugleich als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird (§ 21 Abs. 2 MarkenG). Soweit aus dem von ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich, tritt der Beklagte im geschäftlichen Verkehr unter seinem Namen auf und benutzt das Zeichen “Peugeot-Tuning” auch nicht als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs. Domain-Namen, die nicht mit der im herkömmlichen Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnung überstimmen, stellen nur eine zusätzliche Unternehmenskennung dar und sind insoweit dem Geschäftsabzeichen gleichzustellen, so dass der Schutz nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG vom Vorliegen einer Verkehrsgeltung abhängt. Anderes gilt nur für Unternehmen, die ausschließlich über das Internet am geschäftlichen Verkehr teilnehmen ([…]). Beide Voraussetzungen für die Erlangung eines Schutzes der angegriffenen Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen hat der Beklagte nicht dargetan.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist aus § 14 Abs. 6, § 15, Abs. 5 MarkenG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) begründet. [… Die] in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,5 [war nicht überhöht …]. Da es sich hier um eine Streitigkeit aus der Spezialmaterie des Markenrechts handelt, die besondere Kenntnisse erfordert, was, wie sich aus § 140 Abs. 3 MarkenG ergibt, sogar die zusätzlichen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertigt, ist der Ansatz einer Mittelgebühr nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Falle auch als “schwierig” anzusehen, was nach Nr. 2400 VV RVG als Voraussetzung für eine Überschreitung der 1,3-Schwelle darstellt, zumal die Frage der markenmäßigen bzw. beschreibenden Bedeutung vertieft zu prüfen war.

[…] Aus den gleichen Gründen stehen der Klägerin auch auf die IR-Marke und die Gemeinschaftsmarke gestützte Ansprüche zu, wobei sie sie entweder als Lizenznehmerin oder Prozessstandschafterin ihrer Muttergesellschaft geltend macht. Auch insoweit besteht ersichtlich eine Verwechslungsgefahr wegen Identität oder starker Ähnlichkeit mit den in den jeweiligen Verzeichnissen aufgeführten Waren und Dienstleistungen. […]

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt ebenso wie die Entscheidung des LG Düsseldorf zu cat-ersatzteile.de (siehe LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I)) sehr deutlich, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens oder Namens in einer Domain erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich bringt. Wer das Kennzeichen allein mit einer Beschreibung seiner Dienstleistungen oder Waren (etwa “x-ersatzteile.de”, “ankauf-y.de” oder “z-handel.de”) als Domainnamen nutzt, muss nach den jüngsten Entscheidungen aus Düsseldorf mit (erfolgreichen) Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen des Kennzeicheninhabers rechnen.

Ein kleines “Schlupfloch” deuten jedoch sowohl das OLG als auch das LG Düsseldorf in den Urteilen an: Werden im Domainnamen weitere Zusätze verwendet, durch die eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird, könnte die Kennzeichennutzung im Domainnamen in Ausnahmefällen doch wieder zulässig sein. Ob derartige Domains wegen Ihrer Länge und Sperrigkeit den gewünschten Erfolg mit sich bringen, dürfte eher zu bezweifeln sein. Interessant bleiben solche Überlegungen jedoch unter dem Gesichtspunkt “Suchmaschinenoptimierung” (SEO). Selbst wenn dann die markenrechtlichen Bedenken im Einzelfall ausgeräumt werden könnten, blieben aber immer noch wettbewerbsrechtliche Klippen im Hinblick auf § 4 Nr. 9, Nr. 10 UWG, die zu umschiffen wären.

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Kommentar (1) left to “OLG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (II) = peugeot-tuning.de”

  1. Wahl der Domain 2 « Domainblog schrieb:

    […] Der besondere Schutz der Geschäftsbezeichnung mit Namensfunktion (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) entsteht in jedem Falle für eine Domain, wenn mit ihrer Registrierung die Gründung des Geschäfts (eines Unternehmens) einhergeht und das Unternehmen ausschließlich über die Domain am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Darüber hinaus ergibt sich dieser Schutz, wenn die Domain Verkehrsgeltung erlangt hat. Das ist das Minimum, welches sich durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (peugeot-tuning.de) ergibt, das die strengsten Maßstäbe anlegt. […]

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