LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I) = cat-ersatzteile.de

Wer außerhalb der Verwertungskette aus Hersteller und Konzessionären Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat ein großes Interesse daran, mit der regelmäßig markenrechtlich geschützten Kennzeichnung des Herstellers für seine Waren oder Dienstleistungen zu werben. Klassisches Beispiel ist der Handel mit Ersatzteilen oder das Angebot von Reparaturdiensten für Pkw.

Während außer Frage steht, dass in Katalogen oder auf Internetseiten die Herstellerbezeichnung verwendet werden kann („Handytasche, passend für [MARKE]“), ist bislang ungeklärt geblieben, ob man auch unmittelbar im Domainnamen das geschützte Kennzeichen zur Beschreibung des eigenen Angebots verwenden kann. Für die Domain „cat-ersatzteile.de“ hat das Landgericht Düsseldorf das jetzt in aller Deutlichkeit verneint. Das Kennzeichen „CAT“ stehe zur Verwendung nur dem Markeninhaber zu. § 23 Nr. 3 MarkenG greife nicht, da die Verwendung der Marke in der Domain selbst als Hinweis auf die angebotenen Waren nicht notwendig sei; es genüge die Verwendung auf der Internetseite selbst. Auch die durch das Inverkehrbringen der Ersatzteile eingetretene Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG greife wegen § 24 Abs. 2 MarkenG nicht, da durch die Verwendung der Marke in der Domain der unzutreffende Eindruck einer vertraglichen Beziehung zwischen Markeninhaber und Drittanbieter hervorgerufen würde (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.07.2006 – Az: 2a O 32/06 = Volltext via nrw-e.de).

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein weltweit führender Hersteller von Bau- und Bergbaumaschinen, Diesel- und Erdgasmotoren sowie Industriegasturbinen. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-/Bildmarken CAT Reg.-Nr. 2 103 070 sowie Reg.-Nr. DD 647 288. […] Die Klägerin verwendet die Bezeichnung „CAT“ auch als Kurzform für ihr Unternehmen.

Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, betreibt den Handel mit Ersatzteilen für Baumaschinen. Der Beklagte zu 1) ist Angestellter der Beklagten zu 2) und Inhaber der Internetdomain [cat-ersatzteile.de], im Rahmen derer die Beklagte zu 2) ihre Leistungen anbietet. Zu diesen Leistungen zählt der Vertrieb des kompletten Ersatzteilprogramms für Maschinen der Klägerin als Originalteile oder als Nachbauten sowie Ersatzteile für eine Reihe weiterer Hersteller. Die Beklagte zu 2) ist keine Vertragshändlerin der Klägerin. […]

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2006 mahnte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) in Anbetracht der vorgenannten Internetdomain ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch nicht erteilt wurde. […]

Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagten vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Entscheidung

Das LG Düsseldorf gab der Klage in vollem Umfang statt:

Die Beklagten sind in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verpflichtet.

Die zuerkannten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3), wonach die Beklagten nicht berechtigt sind, den Domainnamen cat-ersatzteile.de zur Werbung, zum Vertrieb etc. zu verwenden, folgen aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG.

[…] Die Klägerin ist Inhaberin der registrierten Wort-/Bildmarken „CAT“. Die Beklagten handeln unter Verwendung der Marken im geschäftlichen Verkehr, indem sie die Registrierung der Internetdomain cat-ersatzteile.de herbeigeführt und diese zur Verfügung gestellt haben bzw. die Internetdomain zum Vertrieb von Ersatzteilen für Baumaschinen nutzen.

Zwischen den Marken der Klägerin und der Domainbezeichnung besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist ([…]).

Den Klagemarken kommt vorliegend jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist zu bejahen, da die Klagemarken u.a. für Ersatzteile von Baumaschinen eingetragen sind, mit denen die Beklagte zu 2) handelt. Schließlich ist eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der Bestandteil „cat“ der Internetdomain weist gegenüber den Klagemarken Zeichenidentität auf. Diesem Bestandteil in dem Domainnamen kommt eine prägende Stellung zu, da der Zusatz „ersatzteile“ lediglich beschreibende Funktion hat und daher im Gesamteindruck des aus mehreren Worten zusammengesetzten Zeichens zurücktritt. Die unterschiedliche Schreibweise [Klein- statt Großschreibung] führt zu keiner abweichenden Bewertung, da sie zum einen bei Domainnamen technisch bedingt ist und phonetisch keine Auswirkungen hat.

Eine Haftung des Beklagten zu 3) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu bejahen, da dieser für die Beklagte zu 2) bei der Nutzung der Domain tätig wurde und ihm daher die als Verstoß zu wertende Handlung bekannt war.

Den Ansprüchen der Klägerin steht auch § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen.

Den Beklagten ist es in der angegriffenen Weise nicht gestattet, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Ersatzteil oder Zubehör zu benutzen. Denn ein entsprechendes Recht gewährt § 23 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn die Benutzung des Kennzeichens dafür notwendig ist und die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Bereits an einer Notwendigkeit in der gewählten Form [iSv § 23 Nr. 3 MarkenG] fehlt es vorliegend. Eine solche ist nur dann zu bejahen, wenn die Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten (EuGH, Urteil v. 17.03.2005 – Az: C 228/03 = GRUR 2005, 509 ff.]). Die Verwendung der Marke ist zwar auf dem Ersatzteilmarkt die branchenübliche Art und Weise zur Identifizierung des Hauptproduktes, so dass die Nutzung des Kennzeichens „CAT“ innerhalb des Internetauftritts grundsätzlich gestattet ist. Die Notwendigkeit hinsichtlich der gewählten Bestimmungsangabe muss allerdings – so die Auffassung der Kammer - nach ihrem konkreten Umfang und der Form der Darstellung zu bejahen sein ([…]). Die Verwendung des Kennzeichens zeichnet sich hier durch einen von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht mehr gedeckten Überschuss aus, da die Bezeichnung der Internetdomain mit www.cat-ersatzteile.de nicht erforderlich ist, um auf den Vertrieb von Ersatzteilen für die Produkte der Klägerin hinzuweisen. Ausreichend geschehen kann dies z.B., indem die Beklagte zu 2) die Marke der Klägerin innerhalb ihres Internetauftrittes aufführt. Eine Wiedergabe des Markennamens im Domainnamen selber geht über das erforderliche und damit zulässige Maß hinaus. Das gilt insbesondere, als die Beklagte zu 2) Ersatzteile für eine Vielzahl weitere Hersteller vertreibt, die sich im Domainnamen nicht wieder finden.

Die Beklagten können den Ansprüchen der Klägerin auch nicht den Einwand der Erschöpfung [aus § 24 Abs. 1 MarkenG] entgegenhalten. […]

Vorliegend sind zwar die Voraussetzungen des § 24 I MarkenG erfüllt, da die Beklagte zu 2) u.a. Originalersatzteile für Maschinen der Klägerin veräußert, die mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind. Für diese wirbt die Beklagte zu 2) u.a. mit der angegriffenen Internetdomain. Gem. § 24 II MarkenG findet [der Erschöpfungsgrundsatz] jedoch keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Das aber ist nicht nur der Fall, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird, sondern auch dann, wenn die Marke bzw. das mit ihr verwechslungsfähige Zeichen in der Werbung in einer Weise benutzt wird, die z.B. den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Markeninhaber und dem Verwender des Zeichens in der Form besteht, dass der Zeichenverwender dem Vertriebsnetz angehört (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2002, 221 f. […]).

So verhält es sich vorliegend. Die Beklagte zu 2) verwendet das Kennzeichen der Klägerin nicht nur im Rahmen ihres Internetauftrittes, um als Wiederverkäufer auf die Produkte der Klägerin hinzuweisen, was ihr unbenommen und auch nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreites ist. Die Beklagte zu 2) hat vielmehr ihre Domain mit einem dem Kennzeichen der Klägerin entsprechenden Namen versehen. Das führt nach Ansicht der Kammer bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu dem Eindruck, dass es sich um die Internetseiten der Klägerin selbst oder aber um die eines autorisierten Vertriebshändlers der Klägerin handelt. Bei der Bezeichnung der Domain mit dem Namen eines Markeninhabers erwartet der durchschnittlich informierte und interessierte Betrachter ausschließlich das Angebot von Ersatzteilen für die Marke Caterpillar, was wiederum den Eindruck suggeriert, dass die Beklagte zu 2) in das Vertriebsnetz der Klägerin eingebunden ist. Das aber ist unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte zu 2) bietet vielmehr – ohne in einer vertraglichen Beziehung zu der Klägerin zu stehen – nicht nur Ersatzteile für die Produkte der Klägerin, sondern auch für eine Vielzahl weiterer Hersteller an. Indem die Beklagte zu 2) in ihrem Internetdomainnamen nur eine der angebotenen Herstellerfirmen verwendet, drängt sich dem Suchenden aufgrund der Exklusivität der Eindruck auf, dass eine irgendwie geartete vertragliche Beziehung mit dem Markeninhaber besteht. Dass dieser Eindruck durch den Inhalt der nachfolgenden Internetseiten möglicherweise wieder aufgehoben oder verwässert wird, steht einem Markenrechtsverstoss nicht entgegen. Die Vielzahl der angebotenen Hersteller lässt zwar eine vertragliche Sonderbeziehung zu einem einzigen Hersteller eher unwahrscheinlich erscheinen; die von § 14 MarkenG erfasste Irreführung geschieht jedoch bereits durch die Verwendung des geschützten Kennzeichens im Domainnamen. Hierdurch alleine wird der Internetnutzer zu einem Aufruf der Internetseiten der Beklagten zu 2) verleitet. Eine zulässige Verwendung einer Marke in einer Domain, die von einem Dritten benutzt wird, läge daher allenfalls vor, wenn sowohl durch lokalisierende als auch auf das Fehlen einer Dauerverbindung hinweisende Zusätze eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise – und zwar im Domainnamen selber - vermieden wird (LG München I, CR 2001, 416 f. […]). […]

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Kommentar (1) left to “LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I) = cat-ersatzteile.de”

  1. Kanzlei Kremer / OLG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (II) = peugeot-tuning.de schrieb:

    […] “peugeot-tuning.de” lautete die Domain, unter der eine Kfz-Werkstatt im Internet ihre Tuning-Dienstleistungen anbot. Auch hier (siehe auch LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I)) stellte sich die Frage, ob es einem nicht mit dem Kennzeicheninhaber vertraglich verbundenen Dienstleister erlaubt war, das geschützte Kennzeichen “Peugeot” in seiner Domain zu verwenden. […]

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