OLG Naumburg: Kein Vertrag bei (angeblich oder tatsächlich) missbrauchtem eBay-Account

Kauft man als Verbraucher bei eBay (oder einer anderen Plattform für Internet-Versteigerungen) eine Ware von einem Unternehmer, kann man sich über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (§§ 312d, 355 ff. BGB) ohne Angabe von Gründe wieder vom Kaufvertrag lösen, wenn man den Kauf – aus welchem Grund auch immer – bereut. Schließen jedoch Unternehmer mit Unternehmern oder Verbraucher mit Verbrauchern Geschäfte, besteht ein solches Widerrufsrecht nicht.

Eine Möglichkeit, sich bei “Kaufreue” vom Vertrag zu lösen, ist jedoch die Behauptung, der Benutzerzugang bei eBay sei von einem (unbekannten) Dritten missbraucht worden, der das erfolgreiche Gebot abgegeben habe. Mit einem solchen Hinweis hatte auch der Beklagte in einem schließlich vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelten Gerichtsverfahren verteidigt – und damit Recht bekommen. Das OLG entschied, es sei Sache des Verkäufers, dass der Käufer tatsächlich selbst unter seinem Benutzernamen aktiv geworden ist und das Höchstgebot abgegeben hat. Könne der Verkäufer das nicht beweisen, sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, sodass der Verkäufer auch nicht Bezahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übergabe der gekauften Ware) verlangen könne. Die mit den Nutzungen des Internet verbundenen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten habe der Verkäufer zu tragen, auch wenn dies im Ergebnis bedeute, dass sich der Käufer regelmäßig durch den Hinweis auf einen möglichen Missbrauch wieder vom Vertrag lösen könne (OLG Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 – Az: 9 U 145/03; Vorinstanz: LG Magdeburg, Urteil v. 21.10.2003 – Az: 6 O 1721/03).

Sachverhalt

Der Kläger hatte über eine Internet-Versteigerung einen PKW zum Verkauf angeboten. Das Höchstgebot von 15.500,- EUR wurde schließlich unter dem Benutzernamen des Beklagten abgegeben. Der Beklagte bestritt jedoch, das Gebot selbst abzugeben und trug vor, dass ein Dritter seinen Benutzerzugang missbraucht habe. Weil der Beklagte deshalb den Kaufpreis nicht bezahlen wollte, wurde er vom Kläger auf Erfüllung des Kaufvertrags über den PKW verklagt. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, ging der Kläger hiergegen in Berufung vor das Oberlandesgericht.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auch das Oberlandesgericht geht davon aus, dass wegen der missbräuchlichen Nutzung des Benutzerzugangs des Beklagten durch den Dritten kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Aus dem Urteil:

[…] Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung am 10.04.2003 mit dem Beklagten ein Kaufvertrag über einen PKW Audi A 4 1.9 TDI Avant zum Preis von 15.500,- Euro zustande gekommen ist. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

Die Berufung vertritt lediglich die Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass eine Person unter dem Passwort des Beklagten an der Versteigerung teilgenommen hat, eine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen eintrete. Der Beklagte habe zu beweisen, dass ein Dritter unrechtmäßig unter seinem Passwort das Fahrzeug ersteigert habe. Dieser Ansicht ist aus den vom Landgericht unter Berücksichtigung der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort „auszuspähen“ (Stichwort z. B. Trojaner und „Passwortklau“) und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein. Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet, eine abweichende Verteilung der Beweislast zu rechtfertigen.

Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer missbräuchlichen Nutzung seines Passwortes im Zusammenhang mit der konkreten Versteigerung des Fahrzeuges gekommen sein kann. Es hätte jetzt dem Kläger oblegen nachzuweisen, dass der Beklagte tatsächlich sein Vertragspartner geworden ist. Indes geht der Kläger selbst davon aus, diesen Beweis nicht führen zu können. Die im Termin überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von [eBay] allein sind nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu begründen. […]

Amtlicher Leitsatz

Der Anbieter im Rahmen einer Internetversteigerung hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Person des Ersteigerers zustanden gekommen ist. Wendet in einem solchen Fall der Beklagte ein, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen hat, tritt keine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen ein: Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort „auszuspähen“ (Stichwort z. B. Trojaner und „Passwortklau“) und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Anmerkung

Die Entscheidung überrascht nicht: Vor Gericht muss stets derjenige das Zustandekommen eines Vertrags beweisen, der Ansprüche aus dem Vertrag geltend macht. Verlangt der Verkäufer nach einer Internetversteigerung Kaufpreiszahlung muss er beweisen, dass es auch tatsächlich der Inhaber des Benutzerzugangs gewesen ist, der das Höchstgebot abgegeben hat. Umgekehrt gilt das Gleiche: Verlangt der Käufer Übergabe der gekauften Ware muss er beweisen, dass es tatsächlich der Verkäufer war (und nicht ein Dritter unter dessen Benutzerzugang), der die Ware zum Verkauf angeboten hat. Bei eBay laufen deshalb beide Seiten Gefahr, auf Ihrer Ware sitzen zu bleiben bzw. die Ware nicht zu erhalten, wenn der jeweilige Vertragspartner sich damit verteidigt, selbst gar nicht gehandelt zu haben, weil ein Dritter den Benutzerzugang missbraucht hätte.

Da es kaum Belege dafür gibt, ob es sich bei diesen Fällen nur um Schutzbehauptungen handelt oder tatsächlich ein Missbrauch stattgefunden hat, gibt es auch keinen Ansatzpunkt dafür, hier die allgemeinen Beweisregeln umzukehren. Deshalb muss man dieses – aus Sicht des ehrlichen Vertragspartners – unerfreuliche Ergebnis hinnehmen. Angesichts der fast schon täglich bekannt werdenden neuen Sicherheitslücken in Betriebssystemen, Browsern und anderer Software sowie der Vielzahl an Schadsoftware ist nicht zu erwarten, dass die Gerichte heute anders urteilen würden. Die schon fast drei Jahre alte Entscheidung des OLG Naumburg hat also auch heute noch Gültigkeit.

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Kommentar (1) left to “OLG Naumburg: Kein Vertrag bei (angeblich oder tatsächlich) missbrauchtem eBay-Account”

  1. Kleinblog | David Klein » eBay, politisch schrieb:

    […] Der Internetwahlkampf kommt, heißt es. Die KAS etwa bietet Seminare an, die einer eher konservativen Nutzerschicht die Möglichkeiten des Internets in der politischen Meinungsbildung und insbesondere im Wahlkampf aufzeigen sollen. Etwas zu wörtlich nahm den “Kampf” ein ehemaliger JU-Funktionär in Bremen: um dem ewigen politischen Gegner (gemeint ist nicht die CSU, sondern die SPD) die Grenzen aufzuzeigen, soll sich der junge Christdemokrat bei eBay unter den Namen verschiedener SPD-Landtagsabgeordneter registriert haben und Waren über die Accounts verkauft haben. Nun präsentiert eBay den verdutzten SPDlern die Rechnung für diese Spielchen, außerdem ist der eine oder andere Käufer von der Liefermoral der Abgeordneten enttäuscht. Kein Spaß, sagt die StA Oldenburg und ermittelt nun gegen den Beschuldigten. Zu den zivilrechtlichen Aspekten eines Identitätsklaus ist dieser Artikel beim Kollegen Kremer und das Urteil des AG Potsdam vom 03.12.2004 - 22 C 225/04 (in den wesentlichen Auszügen hier zu finden) erhellend. […]

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