OLG Düsseldorf: Anwaltsspezialist muss auch umfassend beraten

Auch Anwälte haften für die von Ihnen bei der Beratung oder Vertretung gemachten Fehler auf Schadensersatz. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte sich der Kläger für Abwicklung und Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an eine ihm als besonders fachkundig empfohlene “Spezialkanzlei” gewandt, die für den Kläger die gesamten Vertragsverhandlungen übernommen hat. Allerdings blieb beim (letztlich gescheiterten) Verkauf von Anteilen des Klägers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Hinweis der beauftragten Rechtsanwälte aus, dass das Kaufangebot nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angenommen werden könne. Nach Ablauf der Frist platzte die Übernahme der Gesellschaftsanteile, sodass dem Kläger in der Folge ein erheblicher Schaden entstand.

Nun muss die Rechtsanwaltskanzlei den Schaden tragen. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Rechtsanwälte den Kläger über die Bedeutung der für die Annahme des Kaufangebots gesetzten Frist schuldhaft nicht aufgeklärt hätten, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen seien. Auch der Hinweis auf die jahrzehntelange Geschäftserfahrung des Klägers half der Rechtsanwaltskanzlei nicht: Wer sich an eine “Spezialkanzlei” wende, gebe zugleich zu verstehen, dass man selbst mit der Abwicklung der Verträge überfordert sei und deshalb fachkundigen Rat benötige. Der Kläger hätte deshalb trotz seiner Geschäftserfahrung umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch der Hinweis darauf, dass der Sohn des Klägers selbst Rechtsanwalt sei und der Kläger sich mit seinem Sohn beraten habe, nutzte nichts. Der Sohn hatte gerade erst seine Berufszulassung erhalten, war überdies kein „Spezialist“ und im Übrigen anders als die beklagte Kanzlei nicht mandatiert (OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006 – Az: I-6 U 219/05 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 10.08.2005 – Az: unbekannt).

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GbR. Unter anderem im Rahmen von Verkaufsgesprächen über seine Anteile an der GbR beauftragte der Kläger die beklagte Rechtsanwältin als Angehörige einer „Spezialkanzlei“ mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Diese hat den Kläger jedoch nicht darüber informiert, was passiere, wenn er das Kaufangebot für seine Anteile an der GbR nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt annehme. Deshalb waren die Anteile schließlich doch beim Kläger verblieben, sodass ihm infolge der späteren Liquidierung der GbR ein erheblicher Schaden entstanden ist. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Entscheidung

Nachdem das LG der Klage nur teilweise stattgegeben hatte, ging der Kläger in Berufung und bekam schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vollständig Recht.

Aus dem Urteil:

[…] 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Liquidierung der E./G. GbR zum 31.12.2004, insbesondere auch von der H.-GmbH, gegen ihn geltend gemacht werden, Zug um Zug gegen Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR, ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die als Partnerschaftsgesellschaft nach § 8 Abs. 1 PartGG haftende Beklagte ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§§ 675, 611 BGB) gemäß § 280 Abs. 1 BGB, Art. 229, § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu.

a) Die Beklagte hat ihre anwaltsvertraglichen Pflichten verletzt, weil sie den Kläger weder auf die am 1. März 2003 ablaufende Annahmefrist für das nur bis dahin geltende Kaufangebot vom 29. Januar 2001 […] an der E./G. GbR noch auf die Notwendigkeit der Wahrnehmung des Notartermins vom 26. Mai 2003 hingewiesen hat.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Es ist Sache des Anwalts, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles ([BGH, Urteil v. 04.06.1996 – Az: IX ZR 51/95 = NJW 1996, 2648 ff.; BGH, Urteil v. 13.03.1997 – Az: IX ZR 81/98 = NJW 1997, 2168 ff.]).

Unstreitig hat der Kläger die Beklagte als eine ihm empfohlene Spezialkanzlei damit beauftragt, alle mit der Übertragung seiner Geschäftsanteile an der H.-GmbH und verschiedener anderer Immobiliengesellschaften zusammenhängenden Fragen zu klären, für ihn die diesbezüglichen Verhandlungen zu führen und die Verträge bis zur Unterschriftsreife auszuarbeiten. Die Beklagte ist auch unstreitig mit dem letzten und für ihn wichtigsten Akt dieses sich über mehrere Jahre hinziehenden Großmandates auftragsgemäß befasst gewesen, nämlich der Übertragung seines 50 %-igen Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR innerhalb der am 1. März 2003 ablaufenden Annahmefrist auf Herrn G. bzw. einen von diesem benannten Dritten […]. Die unstreitige Korrespondenz zwischen den Parteien [… belegt], dass die Beklagte den Kläger bezüglich dieses letzten Vertrages über den Verkauf und die Abtretung seines Anteils an der E./G. GbR an die H.-GmbH umfassend beraten, den von der Gegenseite überreichten Vertragsentwurf geprüft und geändert sowie in diesem Zusammenhang bestehende steuerliche Fragen geklärt hat. Da sie diesen Auftrag angenommen hat, war sie auch verpflichtet, mit dem Kläger das Vorgehen zu besprechen sowie ihn insoweit umfassend und sein Interesse in bestmöglicher Weise wahrend zu beraten.

Es ist selbstverständlich, dass die Bearbeitung eines Mandats regelmäßig in enger Abstimmung mit dem Mandanten erfolgt. Die von der Beklagten behauptete ständige und intensive Rücksprache mit dem Kläger führt daher nicht zu einer Einschränkung ihres Mandats. Selbst wenn der Kläger und seine Ehefrau ständig neue Wünsche geäußert und unentwegt Änderungen verlangt haben sollten, die intensiv mit ihnen diskutiert worden seien, […] würde dies nichts an ihrer uneingeschränkten Beratungsverpflichtung ändern. […]

Soweit die Beklagte in unsubstantiierter Weise vorträgt, der Kläger habe entschieden, sich bei den Verhandlungen von dem am 29. Januar 2001 getroffenen Vereinbarungen zu lösen, behauptet sie nicht einmal, dass sie ihn über die möglichen Konsequenzen einer solchen Weisung umfassend informiert und vor den Risiken gewarnt hat, was ihre Verpflichtung gewesen wäre. Denn selbst einer ausdrücklichen Weisung des Mandanten darf der Anwalt nicht unbesehen folgen. Sie kann ihn von seiner Verantwortung nur dann befreien, wenn er ihn vorher auf die Folgen aufmerksam gemacht und den besseren Weg empfohlen hat ([…]).

Der Umfang und die Art der Beratung und Belehrung richtet sich nach der Person des Mandanten. Eine Einschränkung der anwaltlichen Beratungspflicht wegen fehlender Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.

Zwar ist der Kläger unstreitig ein seit Jahrzehnten erfolgreicher und sehr erfahrener Geschäftsmann gewesen, allerdings ist er bei Auftragserteilung bereits pensioniert und im Jahre 2003 bereits 76 Jahre alt gewesen und hat sich an die Beklagte als eine ihm empfohlene Spezialkanzlei gewandt. Selbst wenn [der Kläger], wie die Beklagte behauptet, in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine erhebliche Erfahrung und Vorbildung besessen haben sollte, zeigt schon die Auftragserteilung an die Beklagte, dass er sich mit der Vertragsabwicklung fachlich überfordert gefühlt und gemeint hat, ohne anwaltliche Hilfe nicht zurechtzukommen. Derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Fachkenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist ([BGH, Urteil v. 25.11.1981 – Az: IVa ZR 286/80 = NJW 1982, 1095 ff.).

Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger gleichwertig von anderer Seite juristisch beraten worden ist, weil sein Sohn unstreitig erst kurze Zeit über eine Anwaltszulassung verfügte. Selbst wenn sein Sohn den relevanten Sachverhalt, insbesondere die am 29. Januar 2001 getroffenen Vereinbarungen, die vom Kläger gewünschte Verhandlungsführung und die damit verbundenen Risiken gekannt haben und den Kläger beraten haben sollte, wie die Beklagte behauptet, hätte die Beklagte nicht eine fehlende oder eingeschränkte Belehrungsbedürftigkeit des Klägers annehmen dürfen. Grundsätzlich besteht auch dem juristisch geschulten Mandanten gegenüber die volle anwaltliche Beratungspflicht. Auch die Beauftragung eines weiteren Anwalts befreit nicht von Beratungspflichten, die der Anwalt in seinem Mandat hatte ([…]).

Es war daher die ureigene Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass ihm ein erheblicher Rechtsverlust drohe, wenn er das Angebot […] zum Kauf seiner Gesellschaftsanteile an der E./G. GbR nicht vor Ablauf des 1. März 2003 annehme. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen.

[…] Auf jeden Fall hätte die Beklagte im Hinblick auf diese existentiellen Folgen einer Fristüberschreitung Alternativen bzw. Handlungsmöglichkeiten deutlich aufzeigen und dem Kläger empfehlen müssen, das im Raume stehende Angebot bei einem anderen Notar bzw. trotz noch nicht sämtlich befriedigend geklärter Punkte vor dem 1. März 2003 anzunehmen. Zumindest wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, in Verhandlungen mit der Gegenseite sicherzustellen, dass die Annahmefrist verlängert oder aber Herr G. bzw. die H.-GmbH sich nicht auf den Fristablauf berufen werde. Auch insoweit ist die Beklagte unstreitig untätig geblieben. […]

Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie in Kenntnis des eingetretenen Fristablaufs den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass er den Notartermin am 26. Mai 2003 unbedingt wahrnehmen müsse, zu dem die H.-GmbH wohl noch gewillt war, den E./G. GbR-Geschäftsanteilsübertragungsvertrag abzuschließen. Außerdem hätte sie sicherstellen müssen, dass der Kläger zu diesem Notartermin von einem Vertreter für die verhinderte, für die Bearbeitung dieses Mandates bei der Beklagten zwischenzeitlich zuständige Rechtsanwältin L. begleitet wird, weil die bereits erwähnte Korrespondenz deutlich macht, dass er anwaltlicher Beratung bedurft hätte. […]

b) Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die fahrlässig begangene Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. […]

c) Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch ursächlich geworden. Wer vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Es besteht also eine Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte ([…]). Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte ([BGH, Urteil v. 21.07.2005 – Az: IX ZR 49/02 = NJW 2005, 3275 ff.).

Um beurteilen zu können, wie ein Mandant sich nach pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich ihm stellten; deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, aaO).

Angesichts der existentiellen Bedeutung, welche die Übertragung seines hälftigen Gesellschaftsanteils an der verschuldeten E./G. GbR für den Kläger gehabt hat, hätte der Kläger auf die von der Beklagten erteilten Hinweise das Vertragsangebot innerhalb der Frist bis zum 1. März 2003 angenommen bzw. den Beurkundungstermin am 26. Mai 2003 auf jeden Fall wahrgenommen. Es ist daher jeweils nur eine Verhaltensweise des Klägers bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte denkbar. […]

d) Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden. Durch das Versäumen der Annahmefrist und des Notartermins am 26. Mai 2003 hat der Kläger das Recht verloren, seinen Gesellschaftsanteil an die E./G. GbR an Herrn G. bzw. die von ihm benannte H.-GmbH verkaufen zu können und sich damit von den damit verbundenen Belastungen zu befreien. Nach § 3 Abs. 1 des gescheiterten Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrages (K 3, S. 4) hätte der Käufer sämtliche Verbindlichkeiten und sonstige Zahlungspflichten aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers übernommen, ihn von persönlicher Haftung freigestellt, Lasten und Grundpfandrechte auf dem Grundstück übernommen und ihn von persönlichen Sicherheiten freigestellt. In dem Verlust dieser Befreiung besteht sein Schaden. […]

e) Obwohl dem Kläger die am 1. März 2003 ablaufende Annahmefrist bekannt war, ist ihm kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Es gehört zur ureigenen Aufgabe des Anwalts, die Rechte seines Mandanten gegen einen drohenden Fristablauf zu sichern. Durch den Abschluss eines uneingeschränkten Anwaltsvertrages – wie er hier hinsichtlich der Übertragung sämtlicher Unternehmensbeteiligungen des Klägers geschlossen worden ist – ist der Beklagten die volle Verantwortung für die bestmögliche und sicherste Erledigung des Auftrags übertragen worden. Da diese Erwartung für den Anwalt erkennbar ist, sind grundsätzlich nicht einmal bei einer rechtskundigen Partei an seine Sorgfaltspflichten geringere Anforderungen zu stellen ([BGH, Urteil v. 19.12.1991 – Az: IX ZR 41/91 = NJW 1992, 820 f.]). […]

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