LG Köln: Computer müssen vor Missbrauch gesichert werden

Ein Rechtsanwalt beantwortete in einem Internetportal gegen Entgelt Fragen von Ratsuchenden. Nachdem er im internen, nicht öffentlich zugänglichen Forum der beratenden Rechtsanwälte bereits wenig freundliche Worte über einen Kollegen formuliert hatte, tauchte auch im öffentlichen Bereich unter dem Namen des Rechtsanwalts Schmähkritik (unter anderem die Bezeichnungen „Rüpel-Prinz“ und „dicker, intriganter Leichtluft-Rüpel-Klöner“) über den Kollegen auf. Dieser nahm daraufhin den Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch. Der verteidigte sich jedoch damit, dass sein Sohn die Schmähkritik unter seinem Benutzernamen veröffentlicht habe, möglicherweise seien Benutzername und/oder Passwort auf seinem Computer gespeichert gewesen, zu dem sein Sohn während seines Urlaubs Zugang gehabt habe.

Nachdem der Rechtsanwalt vor Gericht schließlich doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, verurteilte ihn das Landgericht Köln auch zur Übernahme der Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren. Das LG nahm dem Rechtsanwalt die Behauptung, sein Sohn sei für die Schmähkritik nicht verantwortlich, nicht ab, zu ähnlich sei die öffentliche Schmähkritik in Sprache und Ausdrucksweise mit den vom Rechtsanwalt selbst zuvor im internen Forum veröffentlichten Kommentaren über seinen Kollegen. Selbst wenn es aber der Sohn gewesen sein sollte, hafte der Rechtsanwalt trotzdem nach den Grundsätzen der Störerhaftung: Dem Rechtsanwalt hätte auffallen müssen, dass Benutzername und/oder Passwort auf seinem PC gespeichert gewesen seien, sodass er dafür hätte sorgen müssen, dass dieser Sicherheitsmechanismus nicht durch einen Familienangehörigen mit Zugriff auf den PC „ausgehebelt“ werden könne. Wer anderen den Zugang zu einem durch Benutzernamen und Passwort geschützten Bereich im Internet ermöglicht, habe deshalb für alle Handlungen, die über den geschützten Zugang erfolgen, auch einzustehen. Dies gelte jedenfalls solange, wie der betreffende PC mit den gespeicherten Zugangsdaten ohne weiteres vom Inhaber überwacht und kontrolliert werden könne (LG Köln, Beschluss v. 18.10.2006 – Az: 28 O 364/06 = Volltext (pdf) via andreas-schwartmann.de; nicht rechtskräftig, Beschwerde beim OLG Köln anhängig, danke an den Kollegen Schwartmann von Justitia Colonia für den Hinweis).

Sachverhalt

Beide Parteien sind Rechtsanwälte und auf der Internetplattform x.de tätig. Dort werden Ratsuchende gegen Entgelt von Rechtsanwälten beraten, wobei sowohl Anfrage als auch Antwort von jedem Besucher der Internetseite gelesen werden können. Damit ein Rechtsanwalt die Frage eines Ratsuchenden beantworten, muss er sich mit einem nur ihm bekannten Benutzernamen und Passwort bei der Internetplattform anmelden.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Am 22.07.2006 wurde um 18:08 Uhr eine an den Verfügungskläger gerichtete Anfrage auf dem Portal eingestellt. […] Diese Frage wurde unter dem Namen des Verfügungsbeklagten […] beantwortet. Daraufhin stellte der Fragesteller am selben Tag um 19:47 Uhr [eine] Nachfrage. Diese wurde unter dem Namen des Verfügungsbeklagten um 20:10 Uhr […] beantwortet. Der Verfügungsbeklagte wurde aufgrund dieses Vorfalls am 24.07.2006 von den Betreibern der Internetplattform [x.de] von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. […]

Der Verfügungskläger hat behauptet, es sei der Verfügungsbeklagte gewesen, der in Absprache mit der [Fragestellerin] die Fragen beantwortet habe. […] Auf den Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung vom 02.08.2006 verboten, die aus der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Erklärungen schriftlich oder mündlich gegenüber Dritten und/oder in der Öffentlichkeit, das heißt insbesondere im Internet abzugeben oder in den Verkehr zu bringen. Die Kammer hat dem Verfügungsbeklagten weiterhin verboten, den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß als […] Rüpel-Prinz, dicken, intriganten Leichtluft-Rüpel-Klöner, als Meister dünner Luftbläserei, als fetten Klöner sowie als „grässlich rund“ in der Öffentlichkeit zu bezeichnen. Hiergegen hat sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten gerichtet.

Der Verfügungsbeklagte hat in Abrede gestellt, der Verfasser der Antworten zu sein. Dies sei vielmehr sein Sohn gewesen, der die Abwesenheit des Verfügungsbeklagten genutzt habe, in diesem und in anderen Foren unter dem Namen des Verfügungsbeklagten zu schreiben und juristische Fragen zu beantworten. Der Sohn habe sich aufgrund des in dem PC des Verfügungsbeklagten ohne dessen Wissen gespeicherten Passwort Zugang zu dem Internetforum verschaffen können. Es sei durchaus möglich, dass nach Eingabe des Nutzernamens das Passwort vom System automatisch eingefügt werde. […]

Dies alles sei aber auch dem Verfügungsbeklagten bis zu diesem Vorfall nicht bekannt gewesen. Er selbst habe erst nach seiner Rückkehr von einer Bergtour, auf der er sich in der Zeit vom 21.07.2006 bis 24.07.2006 befunden habe, von dem Vorfall erfahren. […]

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch hat der Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese hat der Verfügungskläger angenommen. Daraufhin haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Entscheidung

Nachdem das Verfahren von den beteiligten Rechtsanwälten für erledigt erklärt worden war, musste das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Verfügungsbeklagte für die Äußerungen über den Verfügungskläger verantwortlich zeichnete, sodass auch der Verfügungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.

Das Gericht:

Dem Verfügungskläger stand vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung […] durch den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu. Der Inhalt der beiden […] untersagten […] Äußerungen stellt sich auch unter Berücksichtigung der insoweit hohen Anforderungen an die Annahme von Schmähkritik unzweifelhaft als eine solche dar. Diese Einschätzung der Kammer wird von den Parteien auch geteilt.

Der Verfügungskläger hat […] hinreichend glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Äußerungen von dem Verfügungsbeklagten stammen, § 294 ZPO. Insoweit sind die von dem Verfügungsbeklagten vorgelegten Unterlagen und eidesstattlichen Versicherungen nicht geeignet, die erfolgte Glaubhaftmachung zu erschüttern. […] Die Kammer verhehlt insoweit jedoch nicht, dass sie angesichts der von dem Verfügungskläger […] vorgelegten unstreitig von dem Verfügungsbeklagten stammenden Äußerungen über den Verfügungskläger in dem internen Forum auf der Seite [x.de] Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hat. Denn diese unstreitig dem Verfügungsbeklagten zuzuordnenden Äußerungen […] sind in der Diktion, der Wortwahl und ihrem Aufbau sowie der Zielrichtung der Äußerungen derart ähnlich, dass es für die Kammer schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, dass es der Sohn des Verfügungsbeklagten […] gewesen sein soll, der die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat. […] Selbst wenn man aber die Glaubhaftmachung als erschüttert ansähe und den Vortrag des Verfügungsbeklagten zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellte, führte dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Denn nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten war es sein im Haushalt lebender Sohn, der von dem im Haushalt befindlichen Computer des Verfügungsbeklagten unter dem Namen des Verfügungsbeklagten die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat. Dieser hatte nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten deshalb Zugang zu dem aus Sicherheitsgründen durch einen Nutzernamen und zusätzlich ein Passwort gesicherten Internetforum, weil der Nutzername des Verfügungsbeklagten im System bekannt war und auch als Passwort bei der Eingabe des (nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten: im System bekannten) Nutzernamens des Verfügungsbeklagten im PC des Verfügungsbeklagten bereits gespeichert war.

Bei dieser Sachlage haftet der Verfügungsbeklagte jedenfalls für das über seinen Computer und seinen Internetanschluss erfolgte Verbreiten der streitgegenständlichen Äußerungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat ([…]). Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Handlungs- oder Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist ([…]). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen ([…]). Es besteht ferner eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen so weit wie möglich verhindert werden, wobei sich allerdings auch diese Vorkehrungen wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben ([…]). Nach Maßgabe dieser Grundsätze haftet der Verfügungsbeklagte als Störer. Denn der Verfügungsbeklagte hat seinen Kindern als Mitgliedern seines Haushalts die Benutzung seines Computers und auch den Internetzugang ermöglicht. [Der Verfügungsbeklagte] hat ferner jedenfalls durch Nichteinhaltung auch nur eines Mindestmaßes an Sicherheitsvorkehrungen seinen Kindern den Zugang zu dem Internetforum [x.de] ermöglicht. Denn insoweit hat er entweder durch eigene Handlungen den Nutzernamen und das Passwort an seinen Sohn weitergegeben oder aber er hat den Nutzernamen und das Passwort im Computer gespeichert, so dass bei (offensichtlich nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten bereits nicht erforderlicher) Eingabe des Nutzernamens im Rahmen des Einloggvorgangs das Passwort automatisch hinzugefügt wurde. Oder aber der Verfügungsbeklagte hat es unterlassen, diese Voreinstellung in seinem Privatcomputer auszuschalten. In allen diesen Fällen stellte sich das Verhalten des Verfügungsbeklagten als willentlicher Beitrag dar, durch den der Verfügungsbeklagte adäquat kausal an den nach seinen Behauptungen von seinem Sohn unter dem Namen des Verfügungsbeklagten begangenen Rechtsverletzungen mitgewirkt hat. […]

Die durch die von dem Verfügungsbeklagten behaupteten Einstellungen an seinem Privatcomputer und die dadurch bedingte von dem Verfügungsbeklagten nicht verhinderte Aushebelung sämtlicher Sicherheitsmechanismen, durch die ein Zugang zu dem Internetforum durch Unbefugte verhindert werden sollte, barg im Zusammenhang mit der mehrtägigen Abwesenheit des Verfügungsbeklagten das von ihm selbst geschaffene nicht unwahrscheinliche Risiko, dass der dadurch eröffnete Zugang zu dem Internetforum [x.de] von seinen Söhnen genutzt und zur Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht werden konnte.

[…] Mit Rücksicht darauf kann der Verfügungsbeklagte sich auch nicht darauf zurückziehen, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass seine Kinder den Account missbräuchlich verwenden würden. [Das] vorbezeichnete Risiko hätte sich durch einfachste Sicherheitsvorkehrungen, die dem Verfügungsbeklagten auch ohne weiteres rechtliche und tatsächlich möglich und zumutbar waren, sich und zuverlässig ausschließen lassen können. Indem der Verfügungsbeklagte untätig blieb, nahm er billigend in Kauf, dass unter seinem Namen Rechtsverletzungen begangen wurden.

Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Verfügungsbeklagten [vorgelegten] Urteilen. Soweit der Verfügungsbeklagte seine abweichende Rechtsauffassung auf zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg ([OLG Naumburg, Urteil v. 02.02.2004 – Az: 9 U 145/03]) und Köln ([OLG Köln, Urteil v. 13.01.2006 – Az: 19 U 120/05 = NJW 2006, 1676 f.]) stützt, sind diese Entscheidungen bereits im Kern auf den vorliegenden Sachverhalt und die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage nicht übertragbar. Denn diese beschäftigen sich mit der gänzlich anderen Kriterien folgenden Problematik der Zurechnung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen an den Inhaber eines passwortgeschützten Accounts bei missbräuchlicher Verwendung seines Namens bzw. Accounts. Das ist aber ein gänzlich anderer Fall als die Frage der Störerhaftung im Rahmen von Unterlassungsansprüchen und mit dieser auch nicht ansatzweise vergleichbar. Soweit der Verfügungsbeklagte sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ([OLG Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 – Az: 7 U 50/06]) beruft, handelt es sich zwar insoweit um einen Fall der Störerhaftung im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs. Diesen beurteilt das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt nach dem gleichen Ansatz der Zumutbarkeit der Vorkehrungs- und Prüfungsmaßnahmen wie die erkennende Kammer (vgl. OLG Hamburg, [Urteil v. 22.08.2006 – Az: 7 U 50/06]). Der Verfügungsbeklagte verkennt indes, dass dem von dem Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage der Haftung des Betreibers eines Internetforums zu beschäftigen. Insoweit hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass mit Rücksicht auf die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit für den Betreiber eines Internetforums eine Verpflichtung zur Vornahme einer der Einstellung von Forumsbeiträgen durch die Nutzer vorgeschaltete generellen „Eingangskontrolle“ nicht besteht. Im Hinblick auf den Umstand, dass in derartigen Foren aufgrund der großen Anzahl von Nutzern, die erheblichen Mengen an Beiträgen in die Foren einstellen, die permanente vollständige Überwachung sämtlicher Beiträge für den Betreiber des Forums einen enormen erheblichen Personalaufwand erfordert, hat das Oberlandesgericht Hamburg die Prüfungspflichten hinsichtlich von in Forumsbeiträgen begangenen Rechtsverletzungen auf Fälle eingeschränkt, in denen ein Anlass für eine Prüfung vorliegt. Die Erwägungen [des OLG Hamburg] kommen indes im vorliegenden Fall ersichtlich nicht zum Tragen. Denn zum einen kommt es im Falle des Verfügungsbeklagten nicht zu einer Einschränkung der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, wenn im Rahmen der Störerhaftung abverlangt wird, das Risiko des Missbrauchs seine persönlichen und passwortgeschützten Zugangs zu einem Internetforum für Anwälte auf seinem im eigenen Haushalt befindlichen Computer durch ein Minimum an Sicherheitsvorkehrungen auszuschalten. Zum anderen ist der im Haushalt des Verfügungsbeklagten stehende Computer auch nicht dem Zugriff einer zahlenmäßig nicht eingegrenzten Anzahl von Personen ausgesetzt, die im Falle einer umfassenden Überwachung rechtsverletzender Handlungen einen erheblichen Personalaufwand erfordert.

Vielmehr ist die Anzahl der Personen, die auf den häuslichen Computer des Verfügungsbeklagten Zugriff haben, durch den Umstand, dass sich dieser im Haushalt des Verfügungsbeklagten befindet, eng eingegrenzt. Der Kreis der potentiellen Nutzer ist überschaubar, hinreichende Einflussmöglichkeiten des Verfügungsbeklagten auf diese sind sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht gegeben. Die Schaffung der von der Kammer vorliegend vermissten Vorkehrungen sowie die Durchführung von Prüfungen ist für den Verfügungsbeklagten vor diesem Hintergrund mit einem überaus geringen, personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und ohne weiteres rechtlich und tatsächlich möglich. Darüber hinaus verkennt der Verfügungsbeklagte aber auch, dass das Oberlandesgericht Hamburg selbst in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall im Ergebnis eine Störerhaftung bejaht und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass es – ähnlich wie die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung – Grundsätze der Störerhaftung tendenziell weit fasst.

Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung kann auch an der Wiederholungsgefahr nicht gezweifelt werden. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchvoraussetzung (vgl. [BVerfG, Beschluss v. 02.03.2000 – Az: 1 BvL 4/99 = NJW-RR 2000, 1309 f.; BGH, Urteil v. 14.10.1994 – Az: V ZR 76/93 = NJW 1995, 132 ff.]). Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung, die der Verfügungsbeklagte sich entweder als Handelnder oder aber zumindest als Störer zurechnen lassen muss, vermutet […] und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden ([…]). Eine solche hat der Verfügungsbeklagte aber unstreitig nicht abgegeben. [Absichtserklärungen des Verfügungsbeklagten] sind bereits mangels Strafbewehrung nicht geeignet, die Widerholungsgefahr auszuräumen. Gleiches gilt für die Erklärung der Missbilligung der Äußerung durch den Verfügungsbeklagten. Soweit sich der Verfügungsbeklagte darauf zurückgezogen hat, er habe sich außerstande gesehen, die von dem Verfügungskläger vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, weil diese aus sein Sicht mit unzumutbaren Bedingungen verknüpft gewesen sei, kann er auch damit nicht durchdringen. Es hätte dem Verfügungsbeklagten ohne weiteres freigestanden, die von ihm gewünschte Modifikation vorzunehmen und außergerichtlich eine inhaltlich nach seinen Wünschen gestaltete strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dann hätte es an dem Verfügungskläger gelegen, zu erklären, ob er diese Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verfügungsbeklagten annimmt oder nicht. Ob diese Unterlassungserklärung ausreichend gewesen wäre, hätte sodann der gerichtlichen Überprüfung unterlegen. Das ist aber unstreitig nicht geschehen. […]

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