LG München I: Elster vs. D-Elster

Elster ist bekannt als die elektronische Steuererklärung. Weniger bekannt ist, dass Elster auch eine für den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion München Robert Seizinger, 80333 München beim DPMA in München unter der Nummer 39939569.5 eingetragene Wortmarke ist, die Schutz in den Klassen 36, 38, 42 für Dienstleistungen in den Bereichen

Finanzwesen; Telekommunikation, nämlich elektronische Übermittlung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten sowie Daten aus anderen Bereichen der Verwaltung einschließlich Übermittlung dieser Daten unter Verwendung der elektronischen Signatur, Bereitstellung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten im Internet bzw. elektronischen Datennetzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für die Erfassung, Verarbeitung und Vermittlung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten sowie Daten aus anderen Bereichen der Verwaltung einschließlich Übermittlung dieser Daten unter Verwendung der elektronischen Signatur, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für die Abfrage und das Ändern von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten

genießt.

Von der Bekanntheit des Kennzeichens Elster wollte offenbar auch die u.a. für die “WISO” Reihe bekannte Buhl Data Service GmbH profitieren, für die am 21.09.2006 unter der Registernummer 30647436.0 die Wortmarke “D-ELSTER” eingetragen worden ist, die nun in der Klasse 9 für

Software (gespeichert und herunterladbar) nämlich zur Erstellung von Steuererklärungen

geschützt ist.

Mit der Marke im Rücken wollte Buhl Data nun auch im Internet aktiv werden und verbreitete deshalb unter der Domain d-elster.de ein Steuerformular, natürlich unter der Bezeichnung “D-ELSTER”. Das wiederum gefiel dem Freistaat Bayern nicht, der die Buhl Data aus der Marke auf Unterlassung in Anspruch nahm und vor dem Landgericht München I Recht bekam. Per eintweiliger Verfügung wurde die weitere Verbreitung des Steuerformulars unter der Bezeichnung “D-Elster” und die Verwendung der Domain d-elster.de vorläufig untersagt (LG München I - Az: 33 O 177/07, via anwalt-suchservice.de).

Liest man hierzu die Stellungnahme der Buhl Data Service GmbH auf d-elster.de (“… bis auf weiteres …”) und die Pressemitteilung auf buhl.de (Buhl Data wird dafür kämpfen, die “D-Elster” auch weiterhin anbieten zu dürfen.) wird es mit Sicherheit eine 2. Runde, vielleicht auch eine 3. und 4. geben.

Mit den Spekulationen über die Motive des Freistaats Bayern macht es sich Buhl in der Pressemitteilung jedoch ein wenig zu einfach. Zitat:

“Die Finanzverwaltung hat wohl erkannt, dass D-Elster die bessere Alternative zum Elster-Formular ist”, so Peter Glowick, Geschäftsführer von Buhl Data. […] Peter Glowick weiter: “Eigentlich sollte uns die Finanzverwaltung dankbar sein. Mit unserer besseren D-Elster tragen wir dazu bei, dass die elektronische Abgabe der Steuererklärung per Elsterschnittstelle noch populärer wird und entlasten so den Staatshaushalt gleich doppelt: Erstens geht die Bearbeitung der Steuererklärung schneller und wird dadurch günstiger. Zweitens könnte der Staat mittelfristig auf die teure Entwicklung eines eigenen - vom Bundesbürger finanzierten Programms - verzichten. So spart auch der Staat jede Menge Steuergelder!”

Anstatt die rote Karte “Verschwendung von Steuergeldern” zu zücken sollte vielleicht auch einmal darüber nachgedacht werden, ob Bayern (u.a. mit der “Elster”-Marke im Rücken) nicht vielleicht schlicht und einfach Recht haben könnte.

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