LG Koblenz: Keine Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Folgen

Wenn es um Widerrufsbelehrungen geht, denkt man fast unweigerlich an “Fernabsatzgeschäfte” im Internet. Dabei gibt es das Widerrufsrecht aus §§ 355 ff. BGB nicht nur bei Fernabsatzgeschäften (zwischen Unternehmern und Verbrauchern, vgl. §§ 312b ff. BGB), sondern auch bei vielen anderen Verträgen, darunter den sog. Haustürgeschäften im Sinne von § 312 BGB. Wer ein solches Haustürgeschäft abschließt (etwa nach einem unangekündigten Vertreterbesuch einen Staubsauger kauft) hat als Verbraucher wegen der “Überrumpelungsgefahr” ebenso ein 14tägiges Widerrufsrecht wie ein Online-Shopper. Dabei weist das “Haustürgeschäftswiderrufsrecht” eine Besonderheit auf: Gemäß § 312 Abs. 2 BGB ist hier der Verbraucher ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, Abs. 3 BGB hinzuweisen, also darauf, dass nach dem Widerruf die Verträge rückabgewickelt werden (der Käufer bekommt sein Geld zurück, der Verkäufer die Ware und ggf. ist Wertersatz zu leisten, wenn es zwischenzeitlich zu Verschlechterungen der verkauften Ware gekommen sein sollte).

Das Landgericht Koblenz hatte jetzt in 2. Instanz ein Haustürgeschäft zu beurteilen, bei dem zwar über das Bestehen des Widerrufsrechts und dessen Ausübung belehrt worden war, nicht jedoch über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Der Käufer hatte hier eine “Multimedialexikothek” zu über 2.000,- EUR erworben und rund sechs Wochen nach Vertragsschluss durch Rücksendung der Ware (vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB) den Widerruf erklärt, also eigentlich nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Montabaur hielt den Widerruf für verfristet und gab deshalb der Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises statt. Der Verstoß gegen § 312 Abs. 2 BGB sei unbeachtlich gewesen: Zum einen seien die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ausgetauscht worden, zum anderen habe der Verkäufer sich an das “amtliche Muster” der Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV gehalten, wonach der Hinweis auf die Rechtsfolgen bei der Widerrufsbelehrung entbehrlich sei.

So nicht, entschied jedoch das LG Konstanz. Die Widerrufsfrist habe wegen der unvollständigen Widerrufsbelehrung des Verkäufers überhaupt noch nicht begonnen, sodass der Widerruf nicht verfristet, sondern wirksam gewesen sei. Da der Kauf im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Sinne des § 312 BGB erfolgt sei, müsse gemäß § 312 Abs. 2 BGB die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die in § 357 Abs. 1 und 3 BGB genannten Rechtsfolgen hinweisen. Dieses Erfordernis entfalle auch dann nicht, wenn die Lieferung der Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolge und daher eine Rückgewähr von Leistungen nicht in Betracht komme. Zwar sehe das amtliche Muster in der BGB-InfoV vor, dass der Hinweis entfallen könne. Dieser durch den Verordnungsgeber formulierte Gestaltungshinweis widerspreche jedoch der gesetzlichen Regelung des § 312 Abs. 2 BGB und sei daher ohne Wirkung. Die BGB-InfoV könne als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB sei ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, dass bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinzuweisen ist. Der dazu in Widerspruch stehende Gestaltungshinweis in der amtlichen Fußnote zu § 14 BGB-InfoV sei daher unwirksam (LG Koblenz, Urteil v. 20.12.2006 - Az: 12 S 128/06; die Revision wurde zugelassen, daher noch nicht rechtskräftig).

Anmerkung

Wieder einmal zeigt sich, dass das “amtliche Muster” für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV mit Vorsicht zu genießen ist. Bei dem Hinweis in Fußnote 4 zum amtlichen Muster hat der Verordnungsgeber schlichtweg “übersehen”, dass in § 312 Abs. 2 BGB eine vorrangige Spezialvorschrift für das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften “versteckt” ist, die bei der Formulierung des amtlichen Musters zu berücksichtigen gewesen wäre.

Soweit vereinzelt vertreten wird, das amtliche Muster in der Anlage zur BGB-InfoV sei im Dezember 2004 durch das die in Art. 3 Abs. 2 des “Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen” in Gesetzesrang erhoben worden (vgl. etwa den neutralen Hinweis bei verbraucherrechtliches.de im im Beitrag LG Halle: Musterwiderrufsbelehrung ist unwirksam), deshalb - mit welchen Auswirkungen auch immer - dem BGB gleichgestellt und daher (untechnisch gesprochen) ebenso verbindlich, kann nicht gefolgt werden. Denn in Artikel 8 des Gesetzes hat der Gesetzgeber eindeutig angeordnet, dass die “durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen […] auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden [können]”. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber wollte weder die BGB-InfoV noch die Anlagen hierzu in Gesetzesrang heben. Damit bleibt es dabei, dass das BGB der BGB-InfoV und dem amtlichen Muster vorgeht. Wer bei Haustürgeschäften also auf die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs verzichtet, muss sich ggf. mit einem unendlichen Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 3 S. 1, S. 3 BGB) herumschlagen. Welche Auswirkungen demgegenüber die Verwendung des “amtlichen Musters” im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht haben könnte, lasse ich hier einmal offen.

Update: Auf der Internetseite von Rechtsanwalt Schiller aus Berlin, der das Urteil erstritten hat, findet sich eine weitere Besprechung der Entscheidung hier.

Entscheidung

Aus der Entscheidung (wiedergegeben nach Rechtsanwalt Schiller):

Der Kläger hat durch Rücksendung der Ware […] den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag gemäß den §§ 312, 355, 357, 346 ff. BGB wirksam widerrufen. Dieser Widerruf erfolgte rechtzeitig, da eine Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Rücksendung der Ware noch nicht zu laufen begonnen hatte.

Zwar ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuhalten, die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 [BGB] mit Aushändigung einer Widerrufsbelehrung beginnt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine wirksame Belehrung vorliegt. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht kann noch bis zur Grenze der Verwirkung ausgeübt werden (Staudinger-Kaiser, Art. 245 EGBGB, Rdn. 4; Palandt-Grüneberg, BGB , 66. Auflage, § 355, Rdn. 12). Dies ist hier der Fall. Die dem Kläger ausgehändigte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt erfolgte die Bestellung des Klägers im Rahmen eines Haustürgeschäfts gemäß § 312 BGB. Entsprechend der Regelung in § 312 Abs. 2 BGB muß in diesen Fällen die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Die hier streitige Widerrufsbelehrung enthält einen solchen Hinweis jedoch nicht.

Allerdings ist in der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV unter Fußnote 4) zu der Belehrung über die Widerrufsfolgen ausgeführt:

“Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach der Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden …”

Zwar erfolgte im streitigen Falle die Lieferung der Ware erst am 02. November 2004, somit nach Ablauf von mehr als zwei Wochen seit Übergabe der Widerrufsbelehrung am 06.10.2004. Trotzdem kann sich die Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht auf diese Regelung berufen. Diese widerspricht nämlich der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift in § 312 Abs. 2 BGB.

Welche Rechtsfolgen dieser Konflikt nach sich zieht, ist streitig. Teilweise wird vertreten, daß bei Verwendung des Musters der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV die Belehrung des Unternehmers den gesetzlichen Anforderungen genügt (Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage § 312 Rdn. 24). Nach anderer Ansicht gilt dies jedoch nur, soweit sich die Musterbelehrung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Soweit die Musterbelehrungen hinter den Anforderungen des BGB zurückblieben, seien sie wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Staudinger a.a.O., Randnummer 3 m.w.N.).

Die Kammer schließt sich der letzteren Ansicht an. Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB ist aber ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, daß bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV verstößt gegen diese Anordnung und ist deshalb nichtig. […]

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