OLG Stuttgart: Kein “Dior Princess Ring” bei eBay (oder anderswo)

Die Abmahnungen aus der Marke „Princess“ (vgl. http://www.moralhueter.de/Princess-Engelkemper.htm einerseits und http://www.engelkemper-online.de/popupPrincess.html andererseits) beschäftigen seit knapp zwei Jahren die Anbieter von Schmuck und Uhren auf eBay und erhitzen die Gemüter.

Immer wieder trudelen Abmahnungen nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei Privatpersonen ein, die eBay als Flohmarkt für den An- und Verkauf von Gebrauchtwaren aus Kinderzimmer, Kleiderschrank und Keller genutzt haben. Denn obwohl eine Marke nach dem Gesetzeswortlaut nur beim „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ Schutz gewähren soll, hat die Rechtsprechung den Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ heute so weit ausgedehnt, dass hierunter unproblematisch jeder eBay-Verkäufer fällt, der über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Waren verkauft (tatsächlich ist es etwas komplizierter, aber darauf läuft es im Ergebnis hinaus, vgl. zur sehr weiten Position des OLG Köln Princess: Stand der Dinge). Zwar räumen die Gerichte zuweilen freimütig ein, dass das Markengesetz in diesen Konstellationen häufig gar nicht so recht passen will, wenden es aber trotzdem an.

Getroffen haben die Abmahnungen aber nicht nur diejenigen, die Ringe, Uhren und Ohrstecker verkaufen, sondern auch ahnungslose Kunden, die in der Parfümerie Ihrer Wahl in Deutschland einen „Dior Princess Ring“ gekauft haben. Beschreiben lässt sich der Ring am ehesten als riesiger Metallklotz (die “Dior-Fans” mögen mir verzeihen), verziert mit einigen Swarowski-Kristallen, unter dessen aufklappbarem verspiegeltem Deckel sich verschiedene „Make-up“ Utensilien für das angepeilte Zielpublikum befinden. Insgesamt also ein sehr unhandlicher „Ring“, der sich schon wegen seines Gewichts nicht zum Tragen am Finger eignet, sondern nur als schmückendes Element, etwa in oder an einer Handtasche (natürlich ebenfalls aus dem Haus Dior, wie wäre es mit einer schicken Saddlebag?)

Da der Ring im Sommer 2005 nur in einer limitierten Auflage veröffentlicht worden ist, entwickelte er sich schnell zum Sammlerstück, für das auf eBay und anderswo gutes Geld gezahlt wurde. Deshalb entschlossen sich einige Eigentümer, sich auf diesem Weg wieder von Ihrem schicken „Ring“ zu trennen. Zu diesen Personen gehörte auch der Verkäufer, der es schließlich bis zum OLG Stuttgart geschafft hat: Er hatte in einer Filiale einer aus „Funk und Fernsehen“ bekannten Parfümeriekette (die mit dem singenden Topmodel in der Vorweihnachtszeit) gleich 15 dieser „Dior Princess Ringe“ auf einmal erworben und sie zum Weiterverkauf auf eBay angeboten.

Es kam wie es kommen musste: Kurz vor dem Auslaufen der letzten Ringe trudelte die Abmahnung des Markeninhabers ein. Angeblich habe er mit dem „Dior Princess Ring“ ein „Piraterieprodukt“ verkauft, dass die Markenrechte an dem Kennzeichen „Princess“ verletzen würde. Ein Anruf bei Dior brachte schnell Klarheit: Nein, das Produkt sei offiziell im deutschen Einzelhandel zum Verkauf angeboten, man sehe jedoch keinen Handlungsbedarf, schließlich sei die zeitlich befristete „Promotion“ längst abgeschlossen. Also ließ man es auf eine Auseinandersetzung ankommen, hinterlegte eine Schutzschrift beim zuständigen LG und harrte der Dinge, die da kommen sollten.

Tatsächlich ging beim LG der Antrag der Markeninhaberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Diesmal wurde der Antrag jedoch entgegen den sonstigen Gepflogenheiten nicht einfach gestempelt und durchgewunken, sondern aufgrund der Schutzschrift zunächst einmal mündliche Verhandlung anberaumt. Dort konnte der „Ring“ dann von allen Beteiligten bestaunt und in den Händen gedreht werden, auch die Verpackung mit dem Aufdruck „Dior Princess Ring“ wurde kritisch beäugt. Das Ergebnis blieb jedoch das Gleiche wie sonst auch: Die einstweilige Verfügung wurde gegen den Verkäufer erlassen. Immerhin war die Begründung, soweit es um die markenrechtlichen Fragen ging, auch ein paar Absätze lang, auch wenn sie sich auf die Aussage beschränkte, dass nach der sog. „Thomson Life“ Entscheidung des EuGH „Princess“ auch in der Gesamtbezeichnung „Dior Princess“ weiterhin als Kennzeichen wahrnehmbar bleibe (auch hier gilt: im Detail ist es einiges komplizierter, da fallen dann Begriffe wie Prägetheorie und Kennzeichnungskraft).

Angesichts der dürftigen und im Ergebnis wenig befriedigenden Begründung, aber auch wegen des allgemeinen Unverständnisses über diese Entscheidung (natürlich nicht bei der Markeninhaberin und deren Prozessbevollmächtigten) entschloss sich der Verkäufer schließlich dazu, gegen die per Urteil ergangene einstweilige Verfügung in Berufung zu gehen. Leider hat auch das nichts genutzt: Mit Urteil vom 21.12.2006 hat das OLG Stuttgart (Az: 2 U 72/06, rechtskräftig; Vorinstanz: LG Stuttgart – Az: 41 O 300/05 KfH) die Berufung zurückgewiesen.

Besonders schmerzhaft sind dabei die folgenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen:

[…] Sprachlich wie gestalterisch steht das Wort „Princess“ in der angegriffenen Bezeichnung gleichrangig neben dem Wort „Dior“. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ordnet der angesprochene Endverbraucher, dessen Verständnis der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann, die so gekennzeichnete Ware nicht eindeutig dem Hause Dior zu. […] Etwas anderes ist auch der Reihenfolge der drei Bestandteile nicht zu entnehmen. Nach den für zusammengesetzte Hauptwörter geltenden Regeln handelt es sich um einen Ring der Marke „Princess“, welcher einen untergeordneten Bezug zum Hause Dior aufweist, was sich damit erklären könnte, dass er mit Kosmetika aus dessen Produktlinien gefüllt sei. Dem gegenüber vermag sich die gleichfalls mögliche Deutung, welche der Berufungskläger in den Vordergrund spielt (Ring aus dem Hause Dior, welcher Gleichsam als Typenbezeichnung den Zusatz „Princess“ trägt) nicht zwingend durchzusetzen. […]

Ebenfalls unterworfen haben sich zwischenzeitlich der Hersteller des „Rings“ und die oben bereits erwähnte Parfümeriekette.

Damit steht außer Frage:

Der Verkauf des „Dior Princess Ring“ im geschäftlichen Verkehr (gleich ob durch Parfümerien oder Wiederverkäufer auf eBay) stellt eine Verletzung der Kennzeichenrechte an der Marke „Princess“ dar, die mit dem vollen Programm (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, einstweilige Verfügung, Hauptsacheverfahren) angegriffen werden kann – und wird. Und da nicht nur die Verpackung, sondern auch der Ring selbst (zumindest mit einem Aufkleber auf der Innenseite) die Bezeichnung „Dior Princess Ring“ trägt, kann jedem eBay-Anbieter nur empfohlen werden, die Finger vom Verkauf zu lassen. Anderenfalls wird es teuer. Verdammt teuer.

Die Entscheidung im Original (gekürzt um die Formalien eines jeden Urteils):

[…] Die Verfügungsklägerin begehrt, gestützt auf ihre Wortmarke Nr. 30236676 „Princess“ mit Anmeldepriorität vom 29. Juli 2002, Unterlassung. Den zunächst daneben geltend gemachten Auskunftsanspruch haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. […] Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag überwiegend stattgegeben; lediglich einen Teil des Auskunftsanspruchs hat es abgesprochen. […] Gegen dieses Urteil hat der Verfügungsbeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet […].

Die Berufung ist zulässig, aber, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, unbegründet. Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch besteht. Die als einziges Tatbestandsmerkmal im Streit stehende Verwechslungsgefahr ist ebenso wie die anderen Anspruchsvoraussetzungen gegeben.

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden (vgl., u. a. BGH, Urteil vom 06.05.2004 – I ZR 223/01GRUR 2004, 783 ff., [NEURO-VIBOLEX/NEUROFIBRAFLEX], […]).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kommt der Klagemarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Gründe oder Umstände, welche die Marke „Princess“ für Schmuck als anfänglich kennzeichnungsschwach oder als nachträglich geschwächt erscheinen ließen, [sind nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen].

3. Zwischen den geschützten und den angebotenen Waren besteht Warenidentität. Insoweit ist unschädlich, dass wohl nur ein kleiner Bruchteil der Bevölkerung geneigt sein dürfte, den vom Berufungskläger angebotenen Ring als Schmuckstück am Finger zu tragen. Da auch insoweit die Gebräuche sich jedoch von traditionellem Herkommen weitgehend gelöst haben, ist eine solche Verwendung schon nicht grundsätzlich auszuschließen. Daneben kommen anderweitige Verwendungen als Schmuck (z.B. Anhänger) in Betracht. Außerdem hat der Verfügungsbeklagte in Anlehnung an die Werbung des Herstellers die Ware als Schmuckstück beworben und dadurch auch selbst die Verknüpfung zu den durch die Klagemarke geschützten Waren hergestellt.

4. Auf dieser Grundlage reicht bereits eine entferntere Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Eine solche jedenfalls ist zwischen Klagemarke und verwendetem Zeichen gegeben. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindruckes sowie ihres [Sinngehalts] zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (st. Rspr.; vgl. nur [BGH, Urteil v. 01.10.1998 – Az: I ZB 28/96 = BGHZ 139, 340 ff. = Lions]; BGH, Urteil vom 28.08.2003 – [Az: I ZR 9/01 = GRUR 2003, 1044 ff. = Kelly]).

Wird das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnungen eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet, so kann bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das letztgenannte Zeichen in dem zusammengesetzten, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH, [Urteil v. 06.10.2005 – Az: C-120/04 = GRUR 2005, 1042 ff = THOMSON LIFE]). Regelmäßig nimmt der Verkehr nach der Lebenserfahrung Marken in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten, und unterzieht sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil [v. 13.11.2003 – Az: I ZR 184/01 = GRUR 2004, 240 ff. = MIDAS/medAS]).

Allerdings ist auch in Betracht zu ziehen, ob die Öffentlichkeit einen Teil des zusammengesetzten Zeichens allein als Herkunftshinweis ansieht, wobei grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil [v. 06.05.2004 – Az: I ZR 223/01 = GRUR 2004, 783 ff. = NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX]).

Diese Erwägungen sichern auch dem Inhaber einer (älteren) Marke deren durch das Markenrecht gewährten und bezweckten umfassenden Schutz.

Demnach genügt zur Begründung einer Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der (älteren) Marke gehaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH, Urteil [v. 06.10.2005 – Az: C-120/04 = THOMSON LIFE]).

b) Zu Recht hat das Landgericht dem Bestandteil „Princess“ in der Bezeichnung „Dior Princess Ring“ eine eigenständige, Verwechslungsgefahr begründende Kennzeichnungskraft zuerkannt. Sprachlich wie gestalterisch steht das Wort „Princess“ in der angegriffenen Bezeichnung gleichrangig neben dem Wort „Dior“. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ordnet der angesprochene Endverbraucher, dessen Verständnis der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann, die so gekennzeichnete Warte nicht eindeutig dem Hause Dior zu. Zwar mag die Bezeichnung „Dior“ bekannter sein als die Marke „Princess“. Jedoch spricht schon deren durchschnittliche Kennzeichnungskraft dagegen, ihr eine Bedeutung für die Verkehrsauffassung über die Herkunft des Rings in der zusammengesetzten Bezeichnung von vorneherein abzusprechen. Hinzu kommt, dass „Dior“ auch nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten für Kosmetikartikel und modische Accessoires bekannt sein mag, wohingegen die Bezeichnung der Ware als Ring – eine beschreibende Angabe, die zum Gesamteindruck beitragen kann ([BGH, Urteil v. 25.10.1995 – Az: I ZB 33/93 = BGHZ 131, 122 ff. = Innovadiclophlont]) – eher auf eine Warenherkunft aus einem Unternehmen der Schmuckbranche spricht, wie es die Verfügungsklägerin ist.

Etwas anderes ist auch der Reihenfolge der drei Bestandteile nicht zu entnehmen. Nach den für zusammengesetzte Hauptwörter geltenden Regeln handelt es sich um einen Ring der Marke „Princess“, welcher einen untergeordneten Bezug zum Hause Dior aufweist, was sich damit erklären könnte, dass er mit Kosmetika aus dessen Produktlinien gefüllt sei. Dem gegenüber vermag sich die gleichfalls mögliche Deutung, welche der Berufungskläger in den Vordergrund spielt (Ring aus dem Hause Dior, welcher Gleichsam als Typenbezeichnung den Zusatz „Princess“ trägt) nicht zwingend durchzusetzen. […]

Ähnliche Beiträge:

Bitte kommentieren Sie

*Erforderlich
*Erforderlich (Wird nicht veröffentlicht.)