OLG Braunschweig: Fremde AdWords verletzen Markenrechte

Eine geschäftliche Internetseite muss wahrgenommen werden, um erfolgreich zu sein. An einer guten Positionierung bei Google führt deshalb gerade bei kleineren Unternehmen in Massenmärkten kein Weg vorbei. Zwecks Suchmaschinenoptimierung wurden deshalb häufig die Firmennamen und Marken von Mitbewerbern in Metatags und AdWords „versteckt“. So sollte die eigene Internetseite entweder direkt in den Ergebnislisten oder aber in den Anzeigen am Bildschirmrand auch dann angezeigt werden, wenn der Name oder die Marke eines Mitbewerbers als Suchbegriff verwendet wurde.

So nicht, entschied jedoch nach mehreren Jahren wechselvoller Rechtsprechung zu Metatags schließlich der Bundesgerichtshof im Mai diesen Jahres (vgl. BGH, Urteil v. 18.05.2006 – Az: I ZR 183/03 = lmpuls). Und wie zu erwarten folgen die Gerichte dem Urteil aus Karlsruhe nicht nur für Metatags, sondern auch in Sachen AdWords. Das OLG Braunschweig hat nun klargestellt, dass auch die Verwendung fremder Kennzeichen als AdWords bei Google eine Markenrechtsverletzung darstellt, gegen die sich der betroffene Markeninhaber mit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zur Wehr setzen kann (OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06 = Volltext via suchmaschinen-und-recht.de; Vorinstanz: LG Braunschweig, Beschluss v. 28.12.2005 – Az: 9 O 2852/05).

Sachverhalt

Aus der Begründung des Beschlusses:

Die Antragsstellerinnen nehmen die Antragsgegner aus für sie eingetragenen Wort- bzw. Wort-Bildmarken „lmpuls“ und aus Kennzeichenrechten wegen des gleichlautenden Bestandteils ihrer Firmenbezeichnungen auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsstellerinnen bieten unter anderem über das Internet unter der Adresse [impulsonline.de] eine lnformationsplattform für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen u.a. mit Preisvergleichen für Krankenversicherungen an.

Die Antragsgegner betreiben unter der Domain [kv-guenstig.de] ein Internetangebot zum Preisvergleich verschiedener Krankenversicherungen. Die Antragsgegner haben in der Suchmaschine Google eine Anzeige geschaltet. Dabei haben sie als für den Nutzer nicht sichtbares Adword auch „Impuls“ eingegeben, was dazu führte, dass bei Eingabe des Suchwortes „lmpuls“ in der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete Anzeige der Antragsgegner erschien. Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der Antragsgegner. […]

Auf Abmahnung der Antragsstellerinnen entfernten die Antragsgegner zwar das Keyword „lmpuls“ bei ihrer Anzeige bei Google. Sie lehnten jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab […]. Auf Antrag der Antragsstellerinnen erließ das Landgericht Braunschweig am 6.12.2005 eine einstweilige Verfügung, mit der es den Antragsgegnern unter Ordnungsmittelandrohung untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „lmpuls“ für Versicherungsdienstleistungen oder -vergleiche zu verwenden und/oder hiermit ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen zu kennzeichnen und/oder kennzeichnen zu lassen oder diese hiermit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Die Antragsgegner haben hiergegen Widerspruch eingelegt und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. […] Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. In dem angefochtenen Beschluss vom 28.12.2005 […] hat das Landgericht Braunschweig den Antragsgegnern gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. […] Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde […].

Entscheidung

Das OLG Braunschweig hält an der Entscheidung des LG Braunschweig fest. Daher waren die Kosten des Rechtsstreits zurecht den Antragsgegnern auferlegt worden, sodass die Beschwerde zurückgewiesen wurde:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. […] Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der zulässige Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung begründet, so dass den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.

Den Antragsstellerinnen standen gegen die Antragsgegner Unterlassungsansprüche gemäß §§ 14 II, V, 15 II, IV MarkenG zu. Die Verwendung des Kennzeichens der Antragsstellerinnen „Impuls“ als Adword durch die Antragsgegner verletzt die Markenrechte der Antragsstellerinnen. […]

Der Suchmaschinenbetreiber der Suchmaschine Google ermöglicht es dem Werbenden, gegen Bezahlung selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (Adwords). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als Suchbegriff automatisch neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete Werbeanzeige präsentiert. Die Werbung wird dem Nutzer somit kontextsensitiv angezeigt. Die Antragsgegner haben bei Platzierung ihrer Anzeige bei Google unstreitig „Impuls“ als Keyword eingegeben.

Die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als Adword durch die Antragsgegner stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (anderer Ansicht: [LG Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 – Az: 312 O 950/04 = MMR 2005, 629 f; siehe auch OLG Dresden, Urteil v. 30.08.2005 – Az: 14 U 498/05 = MMR 2006, 326 f zu dem beschreibenden Keyword „Plakat 24-Stunden Lieferung“ bei der Marke „Plakat24“]).

Insofern gilt das gleiche wie für Metatags. In beiden Fällen sind die Adwords bzw. Metatags zwar jeweils für den lnternetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen. Wie der BGH zu Metatags ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil v. 18.05.2006 – Az: I ZR 183/03 = lmpuls), ist dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.

Durch die Nutzung als Adword soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Werbung der Antragsgegner neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen als Marke und als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. Die Antragsgegner machen sich auf diese Weise die von den Antragsstellerinnen aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen gerade die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken.

Es bestand auch eine Verwechslungsgefahr. Dabei ist bei Adwords wie für Metatags von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste hat (vgl. zu Metatags insofern: [OLG Braunschweig, Urteil v. 9.3.2006 – Az: 2 U 29/05; OLG Hamburg, Urteil v. 06.05.2004 – Az: 3 U 34/02 = MMR 2005, 186 ff.; zu Adwords mit eher beschreibenden Keywords siehe OLG Dresden, Urteil v. 30.08.2005 – Az: 14 U 498/05 = MMR 2006, 326 f zu dem beschreibenden Keyword „Plakat 24-Stunden Lieferung“ bei der Marke „Plakat24“]). Bei dem Zeichen „lmpuls“ handelt es sich zwar auch um einen Begriff der deutschen Sprache. Im Zusammenhang mit Versicherungen handelt es sich jedoch um eine typische Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist im Zusammenhang mit Versicherungen nur dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Hier wies die Anzeige der Antragsgegner auf der Trefferliste bei Aufruf von „lmpuls“ auf dieselbe Branche hin, indem unter der Domain [kv-guenstig.de] ebenfalls Preisvergleiche für Krankenversicherungen angeboten werden (ebenso für Metatags mit dem Zeichen der Antragsstellerinnen „Impuls“: [BGH, Urteil v. 18.05.2006 – Az: I ZR 183/03 = lmpuls]).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegner (ebenso: [LG Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 – Az: 312 O 950/04 = MMR 2005, 629 f]; LG Hamburg NJOZ 2006, 1742 f) ergibt sich auch nicht daraus etwas anderes, dass die Anzeige der Antragsgegner als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde, während bei der Verwendung von Metatags die entsprechenden Trefferhinweise in der eigentlichen Trefferliste erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnimmt der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist. Dies wird auch daraus deutlich, das auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die auf Grund des Inhalts ihrer Homepage ebenfalls auf der eigentlichen Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einem ungünstigeren Platz. Hier erschien oberhalb der Anzeige der Antragsgegner eine Anzeige der Antragsstellerinnen mit der Domainangabe [impulsonline.de], wobei die Antragsstellerinnen auch in der Trefferliste mit derselben Domainangabe erschienen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Bezüge zum Suchwort ergibt sich jedoch kein relevanter Unterschied zu den Treffern in der Trefferliste […]. In beiden Fällen erwartet der Nutzer bei der Eingabe des Suchwortes „Impuls“ neben Treffern aus anderen Branchen und Bereichen, die mit der Tätigkeit der Prozessparteien nichts zu tun haben (hier z.B. Einträge der Zeitschrift „Impuls“, verschiedener Projekte mit dem Zusatz Impuls und ein Link zu der Erklärung des physikalischen Begriffs „Impuls“ bei Wikipedia), Treffer über die unter dem Kennzeichen „Impuls“ angebotenen Dienstleistungen im Bereich von Versicherungen, sei es des Markeninhabers selbst, sei es von dazu von ihm autorisierten Anbietern, sei es in Berichten Dritter über diese Dienstleistung.

Es liegt auf Seiten der Antragsgegner auch keine privilegierte Nutzung gemäß § 23 MarkenG vor (dazu für Metatags [BGH, Urteil v. 18.05.2006 – Az: I ZR 183/03 = lmpuls]). Das würde u.a. eine offene Nennung des fremden Kennzeichens auf der Homepage der Antragsgegner (etwa im Rahmen einer zulässigen vergleichenden Werbung im Sinne des § 6 UWG) voraussetzen, wozu hier nichts vorgetragen worden ist.

Anmerkung

Vor dem Hintergrund der deutlichen Worte des BGH in der „Impuls“ Entscheidung überrascht der Beschluss des OLG Braunschweig nicht. Für Werbetreibende mit „suchmaschinen-optimierten“ Metatags und/oder AdWords haben schwere – und teure – Zeiten begonnen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich andere Gerichte dieser eindeutigen Rechtsprechung noch widersetzen werden.

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Kommentare (2) left to “OLG Braunschweig: Fremde AdWords verletzen Markenrechte”

  1. Kanzlei Kremer / OLG Braunschweig: Auch für “weitgehend passende Keywords” wird gehaftet schrieb:

    […] Dies war auch dem Betreiber eines Online-Shops passiert, der zwar Uhren und Schmuck von “Joop” im Angebot hatte, aber keine Waren aus der Produktpalette von “Jette” (Joop). Gleichwohl tauchten die Anzeigen bei Google auch bei der Suchanfrage “Jette Schmuck” auf, woraufhin die ausschließliche Lizenznehmerin der Marke “Jette” den Betreiber des Online-Shops auf Unterlassung in Anspruch nahm. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Braunschweig schließlich feststellte ((vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06). Wer die Option “weitgehend passende Keywords” verwendet, ist jedenfalls Mitstörer und damit für etwaige Kennzeichenverletzungen verantwortlich. Ob daneben auch Google in Anspruch genommen werden könne, sei nicht zu entscheiden gewesen (OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: 2 W 177/06 = Volltext via suchmaschinen-und-recht.de; Vorinstanz: LG Braunschweig, Beschluss v. 04.10.2006 – Az: unbekannt). […]

  2. Kanzlei Kremer / OLG Düsseldorf: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Keyword-Advertising schrieb:

    […] Anders als das Oberlandesgericht Braunschweig [(OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06 = OLG Braunschweig: Fremde AdWords verletzen Markenrechte; OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: 2 W 177/06 = OLG Braunschweig: Auch für “weitgehend passende Keywords” wird gehaftet) ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG begründet wird. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist und beide Parteien die gleichen Waren anbieten. Eine Verwechslungsgefahr wird im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift “Anzeigen”. Bereits durch den Hinweis “Anzeigen” wird auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik “Anzeigen” erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu “Beta Layout” zeigt, dass unter der Überschrift “Anzeigen” nicht nur die Klägerin erscheint, sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den – bezahlten – Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. Daher wird kein Internetnutzer die Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu “Beta Layout” missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthält, sondern auf ihre eigene Internetseite verweist, wird der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. […]

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