OLG Düsseldorf: Geklaute Fotos auf Internetseiten kosten doppelt

Die Übernahme fremder Fotos auf die eigene Internetseite ohne Zustimmung des Urhebers ist eine verbreitete Unsitte, die auch vor Firmen nicht halt macht. Häufig geht es in Rechtsstreitigkeiten dann nicht nur um Unterlassungsansprüche des Urhebers (aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG), sondern auch um die Frage, welchen Schadensersatz der Urheber für sein Foto vom Seitenbetreiber verlangen kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun klargestellt, dass für die Berechnung des Schadensersatzes die Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zugrunde gelegt werden können. Ein höheres “persönliches” Honorar kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der Urheber beweisen kann, dass er dieses auch tatsächlich im Markt durchsetzt (was im vorliegenden Fall nicht gelungen ist). Anders als die Vorinstanz hat das OLG Düsseldorf dem Urheber wegen der hier unterbliebenen Nennung des Urhebers bei den Fotos im Internet auch die übliche Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs zugestanden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2006 – Az: I-20 U 138/05; Volltext via nrw-e.de)

Sachverhalt

Die Beklagte hatte vom Kläger gefertigte Fotos in Broschüren und im Internet verwendet, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Dabei fehlte u.a. bei den im Internet veröffentlichten Fotos die Nennung des Klägers als Urheber der Bilder.

Der Kläger nahm deshalb die Beklagte auf Zahlung von rund 20.000,- EUR Schadensersatz für die Veröffentlichung der Bilder im Internet ohne Urheberbezeichnung in Anspruch. Das LG gab der Klage nur in Höhe von rund 2.000,- EUR statt und verweigerte insbesondere eine Verdopplung des Schadensersatzanspruchs wegen der unterbliebenen Urhebernennung. Auf die Berufung des Klägers erhöhte das OLG Düsseldorf schließlich den Schadensersatzanspruch auf 2.500,- EUR, kam jedoch trotz der Verdoppelung des Schadensersatzes wegen der unterbliebenen Urheberbezeichnung wegen einer anderen Berechnung des Schadensersatzanspruchs je Bild zu einem nur unwesentlich höheren Anspruch.

Entscheidung

Das Gericht hat den Schadensersatzansprüchen des Klägers grundsätzlich stattgegeben, jedoch nur in einer Höhe von rund 2.500,- EUR anstatt der geforderten rund 20.000,- EUR:

[…] II. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet durch die Beklagte. […] Ob die Fotografien des Klägers, der Berufungsbegründung folgend, nicht nur als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG, sondern auch als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sind, ist dafür nicht maßgeblich. Die Regelung in § 72 Abs. 1 UrhG erschöpft sich ohnehin darin, die Vorschriften des Ersten Teils des UrhG über Lichtbildwerke für entsprechend anwendbar zu erklären.´

III. Der Höhe nach steht dem Kläger eine Schadensersatzforderung über 2.523,- € nebst Zinsen zu […]

1. Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die Berechnungsweise des Landgerichts anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). […] Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB, die für die Schadensberechnung maßgeblich sind, ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stände. Zu ersetzen ist auch der entgangene Gewinn. Der Verletzte muss zur Darlegung seines konkret berechneten Anspruchs Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Verletzte den als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn erzielt hätte, wenn der Verletzer die urheberrechtsverletzende Handlung nicht vorgenommen hätte […]. Maßgeblich für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist § 287 ZPO […].

Seinem in erster Linie geltend gemachten, konkret berechneten Schaden legt der Kläger ohne Erfolg unter Bezugnahme auf eigene Rechnungen in anderen Fällen [dar …]. [Der vom Kläger angesetzte] Betrag [von 690,- EUR je Bild] übersteigt deutlich den vom Landgericht festgestellten, nach den Honorarempfehlungen der MFM üblichen Betrag. Letzterer beträgt 435,- € netto je Foto, und zwar ohne eine zeitgleiche, vergütungspflichtige anderweitige Veröffentlichung der Fotos. Die Empfehlungen der MFM (Bl. 39 GA) sehen im Gegenteil ausdrücklich einen Nachlass auf diesen Betrag von 50 % bei einer „zeitgleichen Veröffentlichung in Zeitungen/Zeitschriften“ vor. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall einer zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren einen Abschlag von 20 % angenommen; hierauf wird noch näher einzugehen sein. Aber auch auf dieser Grundlage ergibt sich nach den Empfehlungen der MFM eine Vergütung je Bild von höchstens 348,- € und damit immer noch nur gut die Hälfte dessen, von dem der Kläger meint, er hätte dies seinerzeit durchsetzen können. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ihm entgegen dieser Praxis, die in den Empfehlungen der MFM zum Ausdruck kommt, gelungen wäre, gleichwohl den deutlich höheren Betrag gerade mit der Beklagten zu vereinbaren. […].

2. Der Schaden ist vielmehr nach der üblichen Vergütung zu berechnen. Diese Art der Schadensberechnung nach einer angemessenen Lizenzgebühr ist seit längerem anerkannt […]. Sie macht der Kläger selbst hilfsweise geltend. Danach steht dem Kläger als Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern (Werbefotografien) zu ([vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 – Az: 20 U 31/97 = NJW-RR 1999, 194 ff.]). In derartigen Fällen sind im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zugrundezulegen (Senat, a.a.O.). […]

a) Auf dieser Grundlage hat das Landgericht seiner Berechnung zutreffend einen Betrag von 435,- € je Bild zugrundegelegt. Dies folgt aus der Tabelle der MFM […].

b) Anders, als vom Landgericht angenommen, sind von diesem Betrag wegen der zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren nicht nur 20%, sondern 50% abzuziehen. Einen Rabatt in dieser Höhe sehen die Honorarempfehlungen vor. Zuzugeben ist dem Landgericht, dass dies die „zusätzliche zeitgleiche Veröffentlichung in Zeitungen/Zeitschriften“ betrifft. Der hier gegebene Fall einer Veröffentlichung in Broschüren ist nicht ausdrücklich genannt. Hierfür ist aber kein anderer, insbesondere kein geringerer Abzug gerechtfertigt. Das Landgericht hat seine abweichende Ansicht mit dem gegenüber Zeitungen oder Zeitschriften geringeren Verbreitungsgrad von Broschüren begründet. Dies hält der Senat nicht für ausschlaggebend. Welches Medium einen höheren Verbreitungsgrad hat, dürfte im Einzelfall höchst unterschiedlich und in allgemeiner Form kaum zweifelsfrei feststellbar sein. Es gibt auch (Fach-)Zeitschriften mit geringer Auflage und einem demgemäß eher geringen Verbreitungsgrad. Zudem und vor allem stellen die Honorarempfehlungen der MFM auf diesen Gesichtspunkt nicht ab. Eine Verbreitung durch Broschüren erscheint dem Senat daher durchaus unter Berücksichtigung gewisser, im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unvermeidlicher Pauschalierungen mit einer Verbreitung durch Zeitungen/Zeitschriften vergleichbar zu sein. Maßgeblich für den „Rabatt“, den die MFM angibt, dürfte sein, dass eine Vergütung auch wegen der anderweitigen Veröffentlichung der Fotos anfällt. Dies soll zur Folge haben, dass eine Veröffentlichung im Internet nur in einem geringeren Umfang zu vergüten ist, als dies der Fall wäre, wenn letzteres die einzige Veröffentlichungsform wäre. Dieser Gesichtspunkt trifft uneingeschränkt auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem der Kläger eine Vergütung vertragsgemäß in erster Linie für die Broschüren-Veröffentlichung erhält. […]

c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung vorzunehmen. […] Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den fünf Bildern, die die Beklagte im Internet veröffentlichte, nicht geschehen. Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Senat hat, dem Bundesgerichtshof folgend, in der bisherigen Rechtsprechung das uneingeschränkte Recht des Urhebers darauf betont, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben ([vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 – Az: 20 U 31/97 = NJW-RR 1999, 194 ff.; BGH, Urteil v. 16.06.1994 – Az: I ZR 3/92 = NJW 1994, 2621 ff. = Namensnennungsrecht des Architekten]). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (Senat, a.a.O.). In derartigen Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (Senat, a.a.O.). Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (Senat, a.a.O. […]), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben. […]

Das Landgericht entnimmt seine gegenteilige Auffassung dem Umstand, dass die Weglassung der Bildquellenangabe branchenüblich sei, wenn die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschwert oder unmöglich sei […]. Es mag sein, dass dies in einigen Bereichen branchenüblich ist. [… Die] Annahme einer Branchenüblichkeit [bedarf jedoch stets] sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden. Im vorliegenden Fall spricht hierfür nichts. Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein soll. Dass die vom Landgericht beschriebenen „dynamischen Gestaltungsmöglichkeiten“ einem Urhebervermerk in unmittelbarer Nähe des Fotos entgegenstehen könnten, ist nicht verständlich. Es gibt in jedem Fall genügend Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Das kann unmittelbar auf dem Foto durch einen entsprechenden „Aufdruck“ oder auch außerhalb des Fotos auf der Internetseite geschehen. Es mag zutreffen, dass es unüblich ist, auf oder an Werbefotos der vorliegenden Art einen derartigen Urhebervermerk anzubringen. Das kann dann aber gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird. […]

3. Im Übrigen bleiben Klage und Berufung des Klägers ohne Erfolg.

a) Eine Erhöhung des zu ersetzenden Schadens wegen der Einstellung der Fotos nicht nur auf der deutschen, sondern auch auf der tschechischen Internetseite der Beklagten ist nicht eingetreten. Der Kläger geht gegen die Beklagte nicht wegen Verletzungshandlungen, die in der Tschechischen Republik vorgenommen worden wären, vor. Zudem ist nach der Erörterung im Senatstermin zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Fotos lediglich auf einem Server gespeichert wurden, der sich in Deutschland befindet. Vor diesem Hintergrund handelt es sich wegen der vom Landgericht zu Recht näher beschriebenen Umstände in Wirklichkeit nur um eine einzige Veröffentlichung der Fotos im Internet. Ein zusätzlicher Schaden, der nicht bereits von den Honorarempfehlungen der MFM abgedeckt wäre, ist dem Kläger dadurch nicht entstanden. Die dort genannte Vergütung betrifft ausdrücklich eine Veröffentlichung im Internet, auf die naturgemäß stets weltweit zugegriffen werden kann. Eine gewisse Verbreitung über die Landesgrenzen hinaus ist aus diesem Grunde bei der Vergütungsempfehlung bereits berücksichtigt. […]

Anmerkung

Fotografen, Autoren und andere Kreative sollten die Entscheidung genau beachten: Das OLG Düsseldorf führt nicht nur mit schöner Begründung aus, warum bei einer unterbliebenen Urhebernennung auch bei Internetveröffentlichungen der Schadensersatzanspruch des Urhebers zu verdoppeln ist, sondern zeigt auch deutlich, wann die Honorarempfehlungen der MFM zur Anwendung kommen können. Im konkreten Fall konnte der Fotograf sein angeblich über die MFM hinausgehendes Honorar gerade nicht durch Rechnungen oder andere Unterlagen belegen.

Im Zweifelsfall sollte deshalb bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lieber auf die „sicheren“ Honorarempfehlungen der MFM zurückgegriffen werden als die nach dem eigenen Verständnis „übliche“ Vergütung einzuklagen. Sonst kann es passieren, dass das Gericht zwar Urheberrechtsverletzung und Schadensersatzanspruch bejaht, der Urheber aber trotz auf den Kosten des Rechtsstreits (teilweise) sitzen bleibt, weil er seine Klageforderung nicht in voller Höhe beweisen konnte.

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Kommentare (2) left to “OLG Düsseldorf: Geklaute Fotos auf Internetseiten kosten doppelt”

  1. Kanzlei Kremer / Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea schrieb:

    […] Und hier setzt Marion’s Kochbuch an: Im Fall “Foros” will man nicht nur die Kosten der Abmahnung ersetzt haben, sondern zugleich auch noch 240,- EUR Schadensersatz im Wege der “Lizenzanalogie” vom Forenbetreiber. Da im Regelfall kaum jemand Geld für ein “stinknormales” Foto eines “Long Island Ice Tea” bezahlen würde, bedient man sich der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing und verdoppelt das empfohlene Honorar gleich noch einmal, weil bei den “kopierten” Fotos der Urheber nicht genannt worden sei – was nach der einschlägigen Rechtsprechung zulässig ist (siehe OLG Düsseldorf: Geklaute Fotos auf Internetseiten kosten doppelt). […]

  2. An alle Frauen! - Seite 2 - Diät Abnehmen Naschkatzen schrieb:

    […] ich hab da einmal einen link für dich, bezüglich der fotos Kanzlei Kremer / OLG Düsseldorf: Geklaute Fotos auf Internetseiten kosten doppelt bitte aufpassen bei solchen dingen und doch besser selber machen! __________________ lg mucki das leben ist so hart wie man es sich macht MB seit 1.12.07 Startgewicht 92kg […]

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