Mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) sind zum 01.01.2007 verschiedene handels- und gesellschaftsrechtliche Vorschriften ergänzt worden, sodass nun klargestellt ist, dass auch E-Mails eines Unternehmens (und andere Arten elektronisch übermittelter Erklärungen) Geschäftsbriefe sein können, in denen bestimmte Pflichtangaben vorhanden sein müssen. Dabei gelten als Geschäftsbriefe (Ausnahmen bestätigen die Regel) der gesamte externe Schriftverkehr, insbesondere alle Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine, nicht jedoch Mahnungen, Abholbenachrichtigungen, Werbesendungen oder Werbeanzeigen. Ausführliche Informationen gibt es bei der Handelskammer Hamburg: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.
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Wer austeilt muss auch einstecken können. So lässt sich in kurzen Worten das Urteil des BGH in Sachen „Terroristentochter“ zusammenfassen. Die Klägerin, Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof, war in einem Zeitungsbericht als „Terroristentochter“ bezeichnet worden und verlangte von der Zeitung Unterlassung.
Die Zeitung berief sich auf das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG und bekam vor dem BGH Recht, nachdem in der Vorinstanz das OLG München dem Unterlassungsanspruch noch stattgegeben hatte. Wer wie die Klägerin selbst in der Öffentlichkeit in deutlichen Worten Stellung bezieht und dabei auch keinen Hehl draus macht, Tochter einer Terroristin zu sein, müsse sich im Meinungskampf auch die Bezeichnung „Terroristentochter“ gefallen lassen. Mit dieser Bezeichnung sei die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung noch nicht überschritten (BGH, Urteil v. 05.12.2006 – Az: VI ZR 45/05 = Terroristentochter = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: OLG München, Urteil v. 25.01.2005 – Az: 18 U 4588/04; LG München I, Urteil v. 30.06.2004 – Az: 9 O 1730/04)
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Selbst wer sich bei seiner AdWords-Werbung via Google auf der sicheren Seite sieht, weil er auf fremde Kennzeichen als Keywords für seine Werbung verzichtet, kann Pech haben. Wird die von Google angebotene Option”weitgehend passende Keywords” verwendet, kann die “Optimierung” der Keywords durch Google schnell dazu führen, dass die Anzeige auch dann neben oder oberhalb der Ergebnislisten auftaucht, wenn in der Suchanfrage Kennzeichen von Mitbewerbern vorkommen, die mit den beworbenen Dienstleistungen und Waren überhaupt nichts zu tun haben.
Dies war auch dem Betreiber eines Online-Shops passiert, der zwar Uhren und Schmuck von “Joop” im Angebot hatte, aber keine Waren aus der Produktpalette von “Jette” (Joop). Gleichwohl tauchten die Anzeigen bei Google auch bei der Suchanfrage “Jette Schmuck” auf, woraufhin die ausschließliche Lizenznehmerin der Marke “Jette” den Betreiber des Online-Shops auf Unterlassung in Anspruch nahm. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Braunschweig schließlich feststellte ((vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06). Wer die Option “weitgehend passende Keywords” verwendet, ist jedenfalls Mitstörer und damit für etwaige Kennzeichenverletzungen verantwortlich. Ob daneben auch Google in Anspruch genommen werden könne, sei nicht zu entscheiden gewesen (OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: 2 W 177/06 = Volltext via suchmaschinen-und-recht.de; Vorinstanz: LG Braunschweig, Beschluss v. 04.10.2006 – Az: unbekannt).
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Werden in der Presse Tatsachenbehauptungen aufgestellt, kann jeder Betroffene Abdruck einer Gegendarstellung verlangen, um seine Sicht der Dinge darzustellen. Eine solche Gegendarstellung verlangte auch die Klägerin, über die in der Presse unter der Überschrift “Mama hat meine erste Liebe zerstört” berichtet worden war.
Das OLG Karlsruhe wies den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung jedoch in letzter Instanz zurück: Die Aussage “Mama hat meine erste Liebe zerstört” enthalte keine Tatsachenbehauptung, da sich aus dem Beitrag nicht die Behauptung ergeben habe, dass die Klägerin diesen Vorwurf gegenüber ihrer Mutter tatsächlich erhoben hätte. Soweit die Klägerin damit argumentierte, dass der Leser zumindest von einem „inneren Vorgang“ des Vorwurfs gegen die Mutter der Klägerin ausgegangen sein könnte, sei dies irrelevant, da unterstellte innere Vorgänge nicht gegendarstellungsfähig seien (OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2006 – Az: 14 U 140/06; Vorinstanz: LG Offenburg, Urteil v. 06.07.2006 – Az: 3 O 225/06).
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Wer unverhofft sein Bild in der Zeitung findet, ist oft wenig erbaut, zumal wenn der zugehörige Bericht oder das Motiv des Bildes für den Abgelichteten wenig erfreulich sind. Ähnlich erging es einer Frau in Monheim, die sich während des “Prinzenaufgusses” in der Sauna eines Monheimer Freizeit- und Erlebnisbades befand. Dort wurde sie gegen ihren Willen nackt abgelichtet und fand sich kurze Zeit später mit diesem Bild im wöchentlichen Werbeblatt wieder.
Das Landgericht Düsseldorf billigte der Frau nun wegen einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Foto ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu. Zwar habe sich der Fotograf vor den Fotos darum bemüht, dass die Saunabesucher über die Foto-Session aufgeklärt würden. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die Betroffene von diesem Hinweis Kenntnis erlangt habe. Eine stillschweigende Einwilligung der Frau lasse sich nicht allein daraus ableiten, dass diese in die Kamera gelächelt habe; schließlich habe die Frau nicht damit rechnen müssen, dass sie gleich gänzlich nackt in der Zeitung landen würde. Pech für die Frau: Sie hatte ursprünglich 20.000,- EUR Schmerzensgeld gefordert, sodass sie nun auf rund drei Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt (LG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2006 – Az: 12 O 194/05 = Volltext via nrw-e.de).
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Um sich der Informations- und Belehrungspflichten im Fernabsatz und lästigen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen zu entziehen, segeln viele gewerblich tätige eBay-Anbieter unter der Flagge des “privaten Verkäufers”, für den die kostenintensiven Unternehmerpflichten vermeintlich nicht gelten. Natürlich kommt es für ein Tätigwerden als Unternehmen nicht auf das selbst gewählte Etikett an, sondern auf den tatsächlichen Umfang der Geschäftstätigkeit: Wer Unternehmer ist, hat die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn er sich mit Händen und Füßen dagegen sträubt.
Eine besondere Konstellation hatte nun das Landgericht Coburg zu beurteilen. Ein Anbieter von Modewaren nahm einen anderen Anbieter auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser seine Waren als “privater Käufer” anbot, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Unternehmereigenschaft des Betroffenen ergebe sich bereits daraus, dass er mehr als 1.700 Bewertungen auf eBay habe und allein an einem Tag gleichzeitig mehr als 33 Artikel, überwiegend Neuwaren, zum Verkauf angeboten und dabei auch Verkaufsbedingungen verwendet habe. Dem wollte das LG jedoch nicht folgen: Ganz abgesehen davon, dass der Anbieter trotz der vielen Bewertungen nicht die Voraussetzungen eines “Powersellers” erfüllt habe, hätte es sich hier tatsächlich um Privatverkäufe gehandelt. Der Anbieter habe vorwiegend von ihm selbst zuvor im “Kaufrausch” erworbene Waren unter zum Teil hohen Verlusten veräußert, weshalb die besonderen Umstände hier gegen eine Unternehmerstellung sprechen würden (LG Coburg, Urteil v. 19.10.2006 – Az: 1HK O 32/06 (Volltext via aufrecht.de)
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Wenn die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes dem Grunde nach berechtigt ist (etwa weil die Informationspflichten im Fernabsatz tatsächlich nur unvollständig erfüllt worden sind), wird sie gerne als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (Stichwort: „Massenabmahnung“), um sich so vor den Kostenfolgen der Abmahnung zu drücken. Dabei wird jedoch immer wieder übersehen oder schlichtweg verkannt, dass allein eine Vielzahl von Abmahnungen selbst bei gleichgelagerten Rechtsverstößen kein Indiz oder gar Beweis für eine rechtsmissbräuchliche „Massen- oder Serienabmahnung“ ist.
Bei dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall machte das abgemahnte Unternehmen zusätzlich geltend, dass sich mehrere gleichzeitig ausgesprochene Abmahnungen gegen eine gemeinsame Werbung mehrerer Unternehmen richtete, ebenso gut aber auch nur eine gemeinsame Abmahnung gegen für die Werbung verantwortlichen Unternehmen hätte ausgesprochen werden können. Das wäre für die abgemahnten Unternehmen günstiger gewesen, sodass getrennte Abmahnungen wegen der damit verbundenen „Kostentreiberei“ rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Dumm nur, dass das abgemahnte Unternehmen diesen Vorwurf nicht glaubhaft machen konnte, sodass letztlich nicht mehr überblieb als mehrere getrennte Abmahnungen wegen gleichartiger Rechtsverstöße durch verschiedene Unternehmen, ohne dass es bei den abgemahnten Unternehmen eine Gemeinsamkeit gegeben hätte. Damit aber waren die Abmahnungen insgesamt zulässig, zumal das abgemahnte Unternehmen sich tatsächlich wettbewerbswidrig verhalten hatte (OLG München, Beschluss v. 20.12.2006 – Az: 29 W 2903/06, ebenso 29 W 2904/06, 29 W 2905/06; Vorinstanz: LG München I, Beschluss v. 29.08.2006 – Az: 33 O 14928/06).
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Ungewollte Werbung per E-Mail ist Spam, gleich ob gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern. So einfach lässt sich die geltende Rechtslage zivil- und lauterkeitsrechtlich zusammenfassen. Wer trotzdem “spammt”, muss mit Abmahnungen und gerichtlicher Inanspruchnahme durch die Empfänger der Werbung, Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände rechnen.
Bestätigt hat dies das Oberlandesgericht Bamberg in einer Entscheidung vom September 2006. Dort hatte ein Unternehmen zu Werbezwecken eine E-Mail an einen Adressaten verschickt, ohne dass dieser zugestimmt hatte oder bereits eine geschäftliche Beziehung zwischen Unternehmen und Adressat bestand. Derartige Werbung sei unlauter iSv §§ 3, 7 UWG. so das OLG. Es reiche nicht aus, dass mit der E-Mail die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung beabsichtigt sei; das wolle der Absender schließlich mit jeder Werbung erreichen. Das im August 2004 reformierte UWG kenne – anders als das frühere Recht – nur noch bei Telefonwerbung eine Privilegierung des Werbenden, während bei E-Mail nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers jede ungewollte Werbung unabhängig von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers wettbewerbswidrig sei (OLG Bamberg, Urteil v. 06.09.2006 – Az: 3 U 363/05; Vorinstanz: LG Würzburg, Urteil v. 24.11.2005 – Az: 1 IHO 2152/05).
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“peugeot-tuning.de” lautete die Domain, unter der eine Kfz-Werkstatt im Internet ihre Tuning-Dienstleistungen anbot. Auch hier (siehe LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I) = cat-ersatzteile.de) stellte sich die Frage, ob es einem nicht mit dem Kennzeicheninhaber vertraglich verbundenen Dienstleister erlaubt war, das geschützte Kennzeichen “Peugeot” in seiner Domain zu verwenden.
Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf war ein klares “Nein”, nachdem das Landgericht erstinstanzlich die Domain noch als “rein beschreibend” für zulässig erachtet hatte. Es bestehe keine Notwendigkeit, so das OLG, unmittelbar im Domainnamen das fremde Kennzeichen zur Beschreibung der eigenen Dienstleistungen zu verwenden. Durch die Domainbezeichnung “peugeot-tuning.de” ohne klarstellende Zusätze werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der “Tuning-Dienstleister” stehe in einer vertraglichen Beziehung mit dem Kennzeicheninhaber, sodass für Dritte die Gefahr bestehe, die Dienstleistungen des Kennzeicheninhabers mit den Dienstleistungen des Tuning-Unternehmens zu verwechseln. Das müsse der Kennzeicheninhaber aber nicht hinnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.11.2006 – Az: I-20 U 241/05 = Volltext via nrw-e; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2005)
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Wer außerhalb der Verwertungskette aus Hersteller und Konzessionären Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat ein großes Interesse daran, mit der regelmäßig markenrechtlich geschützten Kennzeichnung des Herstellers für seine Waren oder Dienstleistungen zu werben. Klassisches Beispiel ist der Handel mit Ersatzteilen oder das Angebot von Reparaturdiensten für Pkw.
Während außer Frage steht, dass in Katalogen oder auf Internetseiten die Herstellerbezeichnung verwendet werden kann („Handytasche, passend für [MARKE]“), ist bislang ungeklärt geblieben, ob man auch unmittelbar im Domainnamen das geschützte Kennzeichen zur Beschreibung des eigenen Angebots verwenden kann. Für die Domain „cat-ersatzteile.de“ hat das Landgericht Düsseldorf das jetzt in aller Deutlichkeit verneint. Das Kennzeichen „CAT“ stehe zur Verwendung nur dem Markeninhaber zu. § 23 Nr. 3 MarkenG greife nicht, da die Verwendung der Marke in der Domain selbst als Hinweis auf die angebotenen Waren nicht notwendig sei; es genüge die Verwendung auf der Internetseite selbst. Auch die durch das Inverkehrbringen der Ersatzteile eingetretene Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG greife wegen § 24 Abs. 2 MarkenG nicht, da durch die Verwendung der Marke in der Domain der unzutreffende Eindruck einer vertraglichen Beziehung zwischen Markeninhaber und Drittanbieter hervorgerufen würde (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.07.2006 – Az: 2a O 32/06 = Volltext via nrw-e.de).
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