OLG Düsseldorf: Kein 15-Minuten-Takt beim Rechtsanwalt

n den Grenzen des § 4 RVG (siehe auch Vergütung und Kosten: Was kosten Anwalt und Rechtsstreit?) können Anwalt und Mandant frei vereinbaren, die anwaltlichen Dienstleistungen anstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf der Grundlage einer sog. Vergütungs- oder Honorarvereinbarung abzurechnen. Beliebt sind in Zeitvergütungsvereinbarungen sog. Zeittaktklauseln, mit denen der Anwalt von der minutengenauen Abrechnung zugunsten einer Abrechnung in Takten von fünf, zehn oder gar 15 Minuten abweicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer grundlegenden Entscheidung solche 15-Minuten-Takte in anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen für unwirksam erklärt und zugleich betont, dass der Mandant bei Zeitvergütungsvereinbarungen vom Anwalt eine nachvollziehbare Aufstellung über die von ihm erbrachten Dienstleistungen verlangen kann, die nicht nur die Art der Dienstleistung (Telefonat, Aktenstudium, Besprechung) erkennen lässt, sondern auch die hieran beteiligten Personen und ggf. auch den Zweck der ausübten Tätigkeit. Weil es im konkreten Fall auch hieran fehlte, kürzte das OLG den vom Anwalt geltend gemachten Anspruch kurzerhand um mehrere 10.000,- EUR (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2006 - Az: I-24 U 196/04 = Volltext via nrw-e.de).

Sachverhalt

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte den Beklagten seit 2001 in insgesamt vier Angelegenheiten beraten. Abgerechnet werden sollten die Tätigkeiten nach einer vom Kläger vorformulierten Honorarvereinbarung, die unter anderem die folgenden Punkte enthielt:

  • 1. Stundensatz 450 DM [230,08 EUR] zzgl. MWSt, wobei jede angefangene Viertelstunde zur Abrechnung gelangt (Zeittaktklausel)
  • 2. Gesamtabgeltung aller mandatsbezogenen Tätigkeiten mit dem vereinbarten Stundensatz, ausgenommen die Sonderleistungen gemäß Nr. 3 und Nr. 4 der Honorarvereinbarung
  • 3. Mindesthonorar in Prozessangelegenheiten in Höhe der gesetzlichen Vergütung
  • 4. Auslagenersatz gemäß §§ 25ff BRAGO
  • 5. Hinweis darauf, dass das vereinbarte Zeithonorar die gesetzliche Vergütung unter- oder überschreiten kann und dass Erstattungsansprüche gegen Dritte nur bis zur Höhe des gesetzlichen Honorars reichen (künftig Hinweisklausel genannt)
  • 6. Salvatorische Klausel
  • Nachdem der Beklagte nach einer ersten Teilzahlung keine weiteren Zahlungen erbracht hatte, kündigte der Kläger die Mandate und machte die Klageforderung auf der Grundlage der von ihm erstellten monatlichen Honorarabrechnungen gerichtlich geltend, hilfsweise forderte er die gesetzliche Vergütung nach der BRAGO (zwischenzeitlich abgelöst durch das RVG). Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung.

    Entscheidung

    Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des LG ab und erkannte dem Kläger lediglich einen Teilbetrag von rund 7.000,- EUR von den insgesamt geltend gemachten über 38.000,- EUR zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.

    Zur Begründung führt das Gericht aus:

    [… Der] Kläger in dem Komplex “N SC” seinen Vergütungsanspruch nicht auf die Honorarvereinbarung vom 03. Juli 2001 stützen.

    1. Allerdings verstößt die Honorarvereinbarung nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf das hier umstrittene, vor dem 01. Juli 2004 erteilte Honorarversprechen noch anzuwenden ist. Nach der erstgenannten Bestimmung (jetzt § 4 Abs. 1 RVG) kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur dann verlangen, wenn das Leistungsversprechen des Mandanten schriftlich erfolgt und wenn es nicht in einer Vollmacht oder in einem Vordruck abgegeben worden ist, in welchem sich noch andere Erklärungen befinden, die mit dem vereinbarten Honorar nichts zu tun haben. Das Honorarversprechen ist zwar, das sieht auch der Kläger so, in einem Vordruck gegeben worden (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2818, 2819 […]). Auch übersteigt, wie noch darzulegen sein wird, das vereinbarte Honorar - mit Ausnahme desjenigen in der Angelegenheit “H-AG” - die gesetzliche Vergütung. Der Vordruck enthält aber keine “andere Erklärung” im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung.

    a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind (nur) solche Nebenabreden zugelassen, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen. Das ist etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall (vgl. BGH aaO und AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; Senat MDR 1998, 498; 2000, 420 und 2004, 58; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99 […]). Gesetzlicher Grund dieser Bestimmung ist, dass der Versprechende durch andere Erklärungen nicht von dem Kern des ihm angetragenen Anliegens, an den beauftragten Rechtsanwalt ein höheres als das gesetzliche Honorar zahlen zu müssen, abgelenkt werden soll (Senat aaO).

    b) Unter Anlegung dieses Maßstabs bedürfen nur die Verabredungen zu Nr. 5 und 6 der Honorarvereinbarung näherer Betrachtung, weil die übrigen Regelungen ausschließlich und unmittelbar honorarbezogen sind.

    aa) Die Hinweisklausel (Nr. 5 Honorarvereinbarung) ergänzt die Stundensatzvereinbarung (Nr. 1 Honorarvereinbarung) ausschließlich und unmittelbar insofern, als sie den Mandanten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO darüber informiert (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2818, 2819), dass die vereinbarten die gesetzlichen Gebühren überschreiten können und dass er in diesem Falle selbst dann keine (wirtschaftliche) Kompensation zu erlangen vermag, wenn die Inanspruchnahme des Klägers gegen den Gegner einen kostenrechtlichen Erstattungsanspruch ausgelöst hat. Zwar ist umstritten, ob der unterlassene Hinweis Einfluss auf die Wirksamkeit des Honorarversprechens hat (so etwa Hartmann, KostenG, 35. Aufl., § 4 RVG Rn. 16 m.w.N.) oder ob sein Fehlen nur berufsrechtliche Konsequenzen haben kann (so Engels MDR 1999, 1244 sub Nr. III aE; so wohl auch BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. II.3a,cc und NJW 2005, 1266, 1268; a. A. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, § 3 Rn. 5 aE) und im Übrigen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur dazu führt, dass mangels Kenntnis von der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren Leistungen nicht als freiwillig gelten und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB rückforderbar sind (so Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO; vgl. auch BGH NJW 2004, 2818, 2819). Gleichgültig, welcher Auffassung man sich anschließt, der enge Zusammenhang der Hinweisklausel mit der Stundensatzvereinbarung liegt gleichsam auf der Hand. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein solcher Hinweis bei Vertragsabschluss jedenfalls aus berufsrechtlichen (NJW 2003, 819, 821[Anwalts-Hotline]), unter Umständen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (NJW 2005, 1266, 1268 [Telekanzlei]) geboten ist. Dann ist es nach Auffassung des Senats auch angebracht, diesen Hinweis in der Honorarvereinbarung zu geben […].

    bb) Die salvatorische Klausel (Nr. 6 Honorarvereinbarung) verstößt zwar materiell gegen geltendes Recht. Denn nach ihr soll unter Abbedingen des § 139 BGB der Vertrag im übrigen gültig bleiben, wenn einzelne Bestimmungen nicht wirksam sind ( vgl. BGH WM 1992, 1576, 1578; WM 1994, 1035, 1037; WM 1996, 22, 24; NJW 2003, 347). Die gesetzliche Vermutung des § 139 BGB, nach der im Zweifel die ganze Vereinbarung nichtig ist, wenn ein Teil von ihr nichtig ist, wird durch die salvatorische Klausel in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 684 = MDR 1997, 466; NJW 2003, 347). Gleichzeitig verstößt sie materiell auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Denn sie ist mit dessen Schutzzweck nicht vereinbar. Dieser besteht darin, dass ein formeller Verstoß (”andere Erklärung”) ausnahmslos und entgegen der salvatorischen Klausel zur Gesamtnichtigkeit der Honorarvereinbarung führt. Gleichwohl ergänzt die salvatorische Klausel (formell) aber nur die übrigen mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kompatiblen Erklärungen, nämlich insofern, als sie auch dann aufrecht erhalten bleiben sollen, wenn einzelne von ihnen materiell nichtig sind. Es geht demnach unmittelbar und ausschließlich nur um den Bestand der Erklärungen zur Honorarvereinbarung, was die salvatorische Klausel selbst zu einer (noch) honorarbezogenen Erklärung macht.

    2. Der Senat hält auch nicht an der (im Hinweis vom 31. Januar 2006 zu bedenken gegebenen) Erwägung fest, nach der die Honorarvereinbarung, soweit sie auch für “zukünftige Mandate” gelten soll, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen könnte.

    a) Allerdings setzt die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung voraus, dass sie hinreichend bestimmt ist (BGH NJW 2005, 2142, 2143f sub Nr. II.1b,aa m.w.N.). Bestimmt ist eine Honorarvereinbarung aber schon dann, wenn ihr Gegenstand und Umfang bestimmbar sind (BGH aaO). Dabei ist es, wenn sich die Vereinbarung auf künftig eintretende Ereignisse bezieht, ausreichend, dass die Bestimmbarkeit bei Eintritt dieses Ereignisses gegeben ist (BGH aaO für die Berechnung des aufwandsbezogenen Honorars nach Erbringung der Leistung; NJW 2000, 276, 277f für die Abtretung künftiger Forderungen; NJW 2006, 139, 140 für den bei Vertragsschluss noch nicht feststehenden Mietbeginn und NJW 2006, 140, 141 für den bei Vertragsschluss noch nicht bekannten Vermieter). Bestimmbarkeit ist anzunehmen, wenn bei Vertragsschluss Umfang und Gegenstand der Leistung so umschrieben sind, dass aus der Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters kein vernünftiger Zweifel über die Reichweite der Vereinbarung herrschen kann.

    b) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Honorarvereinbarung ausreichend bestimmbar auch für solche Angelegenheiten, die bei Vertragsschluss noch nicht in das Mandat einbezogen waren (hier die Angelegenheiten “Rechtsanwalt R.” und “H.-AG”). Insoweit stellt die umstrittene Honorarvereinbarung einen Rahmenvertrag dar, und zwar für unbestimmte Zeit. Er erfasst (zu den vereinbarten Konditionen) alle künftigen Mandate zwischen den Parteien, solange es nicht zu einer Kündigung des Rahmenvertrags gekommen ist. Insofern ist die hier in Rede stehende Vereinbarung vergleichbar mit einem Rahmenvertrag von bestimmter Dauer (so genanntes Dauerberatungsmandat, vgl. dazu z.B. BGH NJW 2004, 2818), in welchem abweichend von der gesetzlichen Vergütung ein zeitbezogenes Honorar vereinbart wird. Hier wie dort kann auf der Grundlage der bei Vertragsschluss festgelegten Parameter bei der jeweiligen Leistung des Anwalts festgestellt werden, ob sie noch unter die Rahmenvereinbarung fällt oder nicht. So hat auch der Bundesgerichtshof (aaO, S. 2819f) die Wirksamkeit einer Rahmenvereinbarung von bestimmter Dauer nicht an der mangelnden Bestimmbarkeit des Gegenstandes der vertraglichen Vereinbarung scheitern lassen.

    3. Das Klagebegehren scheitert aber in dem Komplex “N SC” gemäß § 138 Abs. 1 BGB an der Sittenwidrigkeit des abgerechneten Zeithonorars.

    a) Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt allerdings erst dann vor, wenn schon bei Vertragsschluss Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (objektive Seite) und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Eine solche ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Wird in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt, rechtfertigt das in der Regel den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung. Das gilt grundsätzlich auch für Rechtsbesorgungsverträge zwischen Anwalt und Mandant (vgl. BGHZ 144, 343, 346 = NJW 2000, 2669).

    Schon zur objektiven Seite können, bezogen auf den Vertragsschluss, hier keine sittenwidrigen Umstände festgestellt werden. Der vereinbarte Stundensatz in Höhe von 450 DM (= 230,08 EUR und nicht 250 EUR, wie der Kläger tatsächlich in den Abrechnungen ab 16. April 2002 fakturiert hat) ist als solcher in feststellbarer Weise nicht überhöht; das macht der Beklagte auch nicht geltend. Im übrigen kann eine Zeithonorarvereinbarung, wenn sie wie im Streitfall zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vereinbart wird, mit Blick auf den noch nicht bekannten Zeitaufwand, schlechthin nicht sittenwidrig sein (vgl. BGH NJW 2003, 3486).

    b) Ein Rechtsanwalt handelt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung aber auch dann sittenwidrig, wenn er seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (vgl. BGH aaO m.w.N.; vgl. dazu auch BGH NJW 2000, 1107). Ob durch dieses Verhalten des Rechtsanwalts die Stundensatzvereinbarung sittenwidrig wurde (§ 138 Abs. 1 BGB), mag zweifelhaft sein. Jedenfalls kann sich der Rechtsanwalt unter den genannten Voraussetzungen gemäß § 242 BGB nicht auf die Vereinbarung berufen, weil sein Mandant sonst sittenwidrig geschädigt würde (§ 826 BGB). Diese Voraussetzungen liegen, wie aufzuzeigen sein wird, in dem Komplex “N SC” vor.

    […] 7) Die dem Kläger für den Komplex “N SC” mit zwei Angelegenheiten zustehenden gesetzlichen Gebühren betragen demgemäß […] 1.726,35 EUR. Demgegenüber hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 01F5/064, unter dem die Mandate “N SC” vorwiegend abgerechnet worden ist, sowie in Rechnungen unter dem Aktenzeichen 01F1/105, unter dem überwiegend der Komplex “N Ltd” abgerechnet worden ist, ein Zeithonorar - unter Abzug ersichtlich sachfremder oder zu unrichtigem Stundensatz (250 EUR/Std statt 230,08 EUR/Std) abgerechneter Gegenstände - in Höhe von 25.998,48 EUR abgerechnet. Das entspricht mehr als dem 15-fachen Betrag der gesetzlichen Vergütung. Dabei ist nach dem Gegenstand der Prüfung (sittenwidrige Aufblähung des Zeitaufwands) hier auch der Zeitaufwand einzubeziehen, welchen er für Tätigkeiten entfaltet haben will, die er nicht näher bezeichnet hat (z. B. “Aktenbearbeitung, File review”, “Rechtsberatung”, “Aktenlesen”, “Rechtsprüfung”, u. ä.), so dass nicht festgestellt werden kann, welche konkrete Tätigkeit aus welchem bestimmten Anlass sich dahinter verbirgt.

    […] b) Der Kläger hat den Zeitaufwand auch ohne Rücksicht auf das im Mandanteninteresse bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich aufgebläht. Die eigensüchtige Aufblähung des Zeitaufwands beruht einerseits strukturell auf der (unwirksamen) Zeittaktklausel, andererseits auf zahlreichen abgerechneten Tätigkeiten, die die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung in grober Weise vermissen lassen.

    (1) Die Zeittaktklausel (Nr. 1 Satz 2 Honorarvereinbarung) verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquvalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Gegner des Formular-Verwenders (künftig Verwendungsgegner genannt) unangemessen benachteiligt wird […].

    (a) Die Parteien haben durch die gemäß § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) keiner Inhaltskontolle unterliegende Preisabrede vereinbart (Nr. 1 Sätze 1 und 3 Honorarvereinbarung), dass der Zeitaufwand des Klägers mit 450 DM/Std [230,08 EUR/Std] vergütet werden soll. Damit ist das maßgebliche Äquivalenzverhältnis von voller Leistung und Gegenleistung (der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen) privatautonom bestimmt. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Wert eines Zeitaufwands, der nur den Bruchteil einer Stunde ausmacht, auch nur dem entsprechenden Bruchteil der Stundenvergütung entspricht.

    (b) Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weicht die Zeittaktklausel in ganz erheblicher Weise ab. Sie ist nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrages erwarten darf, unangemessen zu verkürzen. Sie unterliegt deshalb als Preisnebenabrede, der keine Leistung des Verwenders im Interesse des Verwendungsgegners entspricht, der Inhaltskontrolle (vgl. nur BGH NJW 1987, 1931, 1935 sub B.I.1 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 307 Rn. 762 m.w.N). Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergibt sich aus folgenden Umständen:

    (aa) Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit des Klägers, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung z. B. am Ende eines Arbeitstages, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.

    (bb) Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob etwa, wie das bei der so genannten anwaltlichen Hot-Line-Beratung üblich ist (vgl. BGH NJW 2003, 819, 821), nur eine minutengerechte Abrechnung angemessen ist oder ob mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt z.B. bei der Entgegennahme eines auch nur kurzen Ferngesprächs aus seinem aktuellen Gedankenfluss und Arbeitsrhythmus herausgerissen wird und eine gewisse Zeit benötigt, um die unterbrochene Arbeit konzentriert fortsetzen zu können, formularmäßig ein angemessener Zeitzuschlag vereinbart werden darf (vgl. dazu Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Auflage, Abschn. G, Stichw. “Honorarvereinbarung/Zeithonorar” Rn. 145). Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob solche (meist unvermeidbaren) Zeitverluste überhaupt formularmäßig zu Lasten der an der Unterbrechung beteiligten Mandanten abgerechnet werden können. Näher liegt es, dass sie wegen ihres Allgemeincharakters kalkulatorisch über die Stundensätze erwirtschaftet werden müssen (vgl. dazu Kilian AnwBl 2004, 688, 689f, der auf der Grundlage US-amerikanischer Untersuchungen darauf hinweist, dass im Durchschnitt zwei abrechnungsfähigen Stunden ein effektiver Aufwand von drei Zeitstunden entspricht). Einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es indes nicht, weil jedenfalls ein 15-minütiger Zeittakt, wie er hier vorformuliert vereinbart worden ist, evident zu einer Benachteiligung des Mandanten führt. Denn z.B. schon die Entgegennahme oder Führung von vier kurzen Ferngesprächen/Tag (mit durchschnittlich 15 Sek/Gespräch) würde auf der Grundlage der Zeittaktklausel zur Abrechnung eines Stundenhonorars von 450 DM [230,08 EUR] statt eines tatsächlich insgesamt nur verdienten Minutenhonorars von 7,50 DM [3,87 EUR] führen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei nicht mehr um eine angemessene Kompensation handelt. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Zeittaktklausel ja nicht nur bei den in Rede stehenden kurzen Arbeitsunterbrechungen zur Anwendung kommt, sondern bei jeder beliebigen (auch längere Zeit dauernden) Tätigkeit, die vor dem Ablauf eines Zeittaktes von 15 Minuten endet oder aus beliebigen (überwiegend sogar steuerbaren) Anlässen (z. B. Bearbeitung anderer Mandate, Terminswahrnehmungen, Pausen, private Tätigkeiten, Beendigung des Arbeitstags) unterbrochen wird. Dadurch entfaltet die Zeittaktklausel, strukturell einen erheblichen Kumulationseffekt.

    (c) Die Zeittaktklausel kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei der Zeiterfassung führt. Der Aufwand bei der Zeiterfassung hängt mit Blick auf die seit langem verfügbaren und deshalb auch zum Einsatz zu bringenden modernen Zeiterfassungssysteme nicht von der Länge des Zeitabschnitts ab ([…]).

    (d) Rechtsfolge der unangemessenen Klausel ist ihre Nichtigkeit, § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit Blick auf das im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. nur Palandt/Heinrichs, aaO, vor § 307 Rn. 8 m.w.N.), kann sie auch nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten bleiben mit der Folge, dass der Kläger seine Abrechnungen zumindest minutengenau zu erteilen hatte. Weil das nicht geschehen ist, kann grundsätzlich nur der Zeitaufwand vergütet werden, dessen Erfassung mit Sicherheit von der Zeittaktklausel nicht beeinflusst ist. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Kläger sie textgetreu angewendet hat; maßgeblich ist nur der durch sie eröffnete unangemessene Anwendungsspielraum.

    (e) Für die hier zu untersuchende Frage nach der wissentlichen Aufblähung des Zeitaufwands ist wesentlich, dass der Kläger die Zeittaktklausel tatsächlich auch in hohem Ausmaß zu Lasten des Beklagten ausgenutzt hat. Von insgesamt 167 abgerechneten Zeittakten sind 115 im Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet worden. […]

    (2) Ferner hat es der Kläger (vor allem) bei dem Komplex “N SC” von Beginn an wissentlich an der objektiv gebotenen Konzentration und Beschleunigung der Auftragsbearbeitung fehlen lassen.

    (a) Zum Ausdruck kommt das dadurch, dass er unter dem Titel “Aktenbearbeitung, File review” (nicht berücksichtigt sind dabei diejenigen Abrechnungen unter den zahlreichen Titeln “Aktenbearbeitung, File review”, die zusätzlich konkret bezeichnete Leistungsbeschreibungen aufweisen) einen Zeitaufwand von 740 Min (12:20 Std) abrechnet, ohne dass ein konkretes Arbeitsziel oder –ergebnis erkennbar wird […] Abgesehen davon, dass ein so unzureichend beschriebener Zeitaufwand nicht honorierungsfähig ist […], belegt allein die praktizierte Abrechnungsweise die Neigung des Klägers, zu Lasten des Beklagten den Zeitaufwand in unangemessener Weise auszuweiten.

    (b) […] Wenn das Aktenstudium zu Mandatsbeginn auch hohe Plausibilität genießt, so sollte es doch im Laufe des Mandats kontinuierlich und deutlich abnehmen. Der konzentriert und ökonomisch arbeitende Rechtsanwalt sollte die Akten alsbald kennen. Auffällig aber ist gerade im Streitfall, dass der Kläger zeitaufwendiges Aktenstudium auch jenseits der Anfangsphase in umfangreicher Weise abrechnet. Das lässt den Schluss zu, dass das Aktenstudium zu Lasten des Beklagten unangemessen ausgedehnt worden ist.

    (c) Der Kläger hat ferner, worauf der Berufungsführer mit Recht hinweist, allein für die Prüfung der vergleichsweise einfach gelagerten Rechtsfrage (vgl. dazu BGHZ 109, 260 = NJW 1990, 510 = MDR 1990, 315 m.w.N.), ob der Beklagte als Gesellschafter der “N SC” gemäß § 810 BGB einen Rechtsanspruch gegen den beurkundenden Notar hat, Einsicht in die die Gesellschaft betreffenden Urkunden zu nehmen, einen Zeitaufwand von mehr als 31 Stunden abgerechnet, die einem Honorar von mehr als 16.182 DM (incl. MWSt) entspricht [8.273,75 EUR]. Dabei kommt hinzu, dass er mit dieser Rechtsprüfung den gerade erst zur Anwaltschaft zugelassenen und noch praxisunerfahrenen (angestellten) Rechtsanwalt M. betraut und dessen exorbitanten Zeitaufwand gleichwohl zum vollen, auf einen spezialisierten Rechtsanwalt zugeschnittenen Stundensatz von 450 DM [230,08 EUR] abgerechnet hat. Es drängt sich der Schluss auf, dass der Kläger seinem angestellten Rechtsanwalt in unzulässiger Weise erst am umstrittenen Mandat das notwendige Fachwissen auf Kosten des Beklagten verschafft hat ([…]). […]

    cc) Das vereinbarte Honorar in Höhe von insgesamt [… in den anderen Angelegenheiten] übersteigt das gesetzliche Honorar in Höhe von […] zwar um mehr als das Fünffache. Von der Schwelle sittenwidriger Aufblähung des Zeithonorars ist diese Gebührenüberschreitung aber noch entfernt. Der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2003, 3486) sieht die Grenze zur Sittenwidrigkeit erst bei dem 9- bis 10-fachen der gesetzlichen Gebühren überschritten, wenn - wie hier - ein mittlerer Streitwert anzusetzen ist.

    dd) Gleichwohl steht dem Kläger das grundsätzlich wirksam vereinbarte und abgerechnete Honorar nicht in verlangter Höhe zu. Abzusetzen sind der abgerechnete Zeitaufwand für Tätigkeiten, deren Gegenstand der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht ausreichend hat konkretisieren können sowie der durch die Zeittaktklausel (potenziell) verursachte Zeitaufwand, der (potenziell) ohne Gegenleistung des Klägers ist.

    (1) Defizitär ist die Beschreibung des Leistungsgegenstandes dort, wo sich der Kläger ohne nähere Konkretisierung der Leistung mit (auch kombinierten) Bezeichnungen begnügt hat, wie “Aktenbearbeitung, File review”, “Rechtsberatung”, “Akten lesen”, “Rechtsprüfung”, “interne Bespr.”, “Telef. Beratung, Besprechung”, “Diktate”, “Korrespondenz”, “Prüfung” und ähnliche Bezeichnungen, ohne mitzuteilen, wer Teilnehmer und/oder was Gegenstand der (telefonischen Rechts-)Beratung oder –prüfung, der Besprechung, des Aktenstudiums oder der Diktate/Korrespondenz gewesen ist. Sinn und Zweck der Leistungsbeschreibung ist es, dem Mandanten ohne weitere Nachfrage die Prüfung der abgerechneten Dienstleistung zu ermöglichen. Sie erfordert daher eine konkrete, zuzuordnende Beschreibung dessen, was der Dienstleister und - bei mehreren Angelegenheiten - für welche Auftragsangelegenheit er gearbeitet hat. Nur eine solche Beschreibung rechtfertigt die Honorierung der Dienstleistung nach Zeitaufwand und gewährleistet, dass der Mandant, der keine effektive Kontrollmöglichkeit über die Arbeit des Rechtsanwalts hat, wenigstens im Nachhinein nachvollziehen kann, welche Leistung er bezahlen soll (vgl. BVerfG NJW 2002, 3314 sub Nr. II.2. c,aa; BGH NJW 2005, 2142, 2143 = MDR 2005, 1255; OLG Hamburg MDR 2000, 115; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 854 = OLGR Karlsruhe 2001, 164; […]). Dieses Kriterium erfüllen die genannten Leerformeln, die der Kläger auch nachträglich nicht in der gebotenen Weise konkretisiert hat, nicht. […]

    Anmerkung

    Sollte sich die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auch bei anderen Gerichten durchsetzen, dürften viele Honorarvereinbarungen angesichts der Üblichkeit des 15-Minuten-Taktes nicht mehr durchsetzbar sein. Während die grundsätzlichen Bedenken des OLG Düsseldorf gegenüber einem 15-Minuten-Takt nachvollziehbar sind und das Gericht - zumal im konkreten Fall und der hier vom Gericht festgestellten Aufblähung der Abrechnung zu Lasten des Mandanten - mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, dass es eines 15-Minuten-Taktes in der Praxis für eine sachgerechte Abrechnung (lies: eine Abrechnung im Interesse von Rechtsanwalt und Mandant) nicht bedarf, stellt sich demgegenüber sehr wohl die Frage, ob nur ein Minutentakt den beiderseitigen Interessen bei einer Zeitvergütung angemessen ist, so wie es das OLG Düsseldorf zwischen den Zeilen zu verstehen gibt.

    Dabei lässt das Gericht leider außer Acht, dass trotz aller Technik und modernen Zeiterfassungssystemen mit jeder Zeiterfassung und jeder ausgeübten Tätigkeit ein zeitlicher Aufwand einhergeht, der eine Abrechnung im Fünf-, Sechs- oder 7,5-Minuten-Takt als sinnvoll erscheinen lässt. Dies muss umso mehr gelten, als das OLG Düsseldorf zugleich dem Anwalt die Verpflichtung auferlegt, die ausgeübten Tätigkeiten detailliert niederzulegen und in der Leistungsbeschreibung für den Mandanten festzuhalten, sodass dieser die jeweiligen Tätigkeiten im Einzelnen nachvollziehen kann. Das Gericht setzt hier seine (persönliche) Auffassung an die Stelle der Interessen der die Vergütungsvereinbarung treffenden Parteien, die entweder einen angemessenen Zeittakt oder einen höheren Stundenlohn (wie vom OLG Düsseldorf) zum Ausgleich des unweigerlich mit jeder Tätigkeit, Tätigkeitsunterbrechung und Tätigkeitsaufnahme vereinbaren können. Hier müssen - die Vertragsfreiheit lässt grüssen - die Parteien selbst in den Grenzen von Sitten- und Treuwidrigkeit der Vereinbarung bestimmen können, auf welche Art und Weise die Besonderheiten einer Zeitvergütung in die Gestaltung der Vergütungsvereinbarung Eingang finden.

    Gerade für Einsteiger in Sachen “Honorarvereinbarung” ist die Entscheidung des OLG in weiten Teilen sehr lesenswert, da hier einige der bei solchen Vereinbarungen zu berücksichtigenden Grundsätze angesprochen werden, aber auch kritisch zu künstlich aufgeblähten Abrechnungen durch übertriebenes Aktenstudium und Wissensverschffung auf Kosten des Mandaten Stellung genommen wird.

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    Kommentare (6) left to “OLG Düsseldorf: Kein 15-Minuten-Takt beim Rechtsanwalt”

    1. RA Dr. C. Friedrichs schrieb:

      Der Kommentar zu den Entscheidung des OLG fußt nachvollziehbarerweise aud den veröffentlichten Gründen. Diese sind - wenn man den zusammengefassten Sachverhalt als richtig unterstellt - vordergründig nachvollziehbar. Das Problem ist nur, dass der Senat den vorgetragenen Sachverhalt in dermassen bemerkensdwerter Weise verfälscht, dass bei Würdigung des richtigen Sachverhalts erkennbar wird, dass der Senat auch in diesem RA-Honorar-Fall mal wieder das Honorar partout nicht zusprechen will.

      [editiert, SK]. So hatte zB der beklagte Mandant selbst in der Sache nie einen Streitwert von 10.000 € behauptet, vielmehr ging es wie der Kläger urkundlich nachgewiesen und unter Beweis gestellt hatte , unwidersprochen um einen Wert von 5 Millionen ! Auch der - übrigens zuvor mit keinem Hinweis bedachte - Vorwurf der Aufblähung ist erfunden, [editiert, SK]. Man sieht hier exemplarisch, dass man einen mitgeteilten Sachverhalt nicht besprechen kann, schon gar nicht bewerten kann, wenn man den t a t s ä c h l i c h e n Sachverhalt nicht kennt. Denn dass eine bewußte Aufblähung der Bearbeitungszeiten sittenwidrig und gfls. auch strafrechtlich relevant ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bedenklich wird es aber, wenn OLG-Richter in Parallelwertung in der Laiensphäre sich zur Beurteilung solcher Dinge - anmassend - aufschwingen. Hier haben alle Berater, ob Rechtsanwälte oder andere verantwortlich freiberuflich Tätige, allen Grund zusammen solchen aus Unwissenheit zur Kriminalisierung führenden Tendenzen schärfstens entgegenzutreten.

      Vorliegend ging es um schwierigste ( deutsche und französische ) gesellschaftsrechtliche , vertrags- und prozessrechtliche Dinge, die in - wäre BRAGO vereinbart gewesen - in mindestens 4 oder 5 “Angelegenheiten” mit jeweils 6-stelligem Wert aufgeteilt worden wären, statt - wie der Senat es sich “zurechtlegte” - ein einziges BRAGO-Mandat von 10000 € Wert anzunehmen. [editiert, SK]

    2. RA Kremer schrieb:

      Sehr geehrter Kollege: Vielen Dank für diese weitreichenden Einblicke.

      Als Außenstehender ist man bei der Besprechung einer Entscheidung stets auf den vom Gericht festgestellten Sachverhalt in den Entscheidungsgründen beschränkt. Das ist auch gar nicht anders möglich. Sollten die Feststellungen fehlerhaft sein (oder das Urteil im Übrigen) bliebe hiergegen nur die Revision bzw. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, um eine Korrektur auf diesem Weg herbeizuführen.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass einzelne Zeilen Ihres Kommentars editiert wurden. Da es sich hier um Tatsachenbehauptungen im Hinblick auf den Vorwurf der Rechtsbeugung durch das zuständige Gericht und dazu anhängige Ermittlungsverfahren gehandelt hat, deren Überprüfung und weitere Beobachtung mir nicht möglich ist, bin ich hierzu leider gezwungen.

    3. RA Dr. C. Friedrichs schrieb:

      Nichtzulassungsbeschwerde ist selbstverständlich zum BGH erhoben. Ansonsten stimme ich Ihrem Schreiben , wie auch Ihrem obigen Kommentar vollkommen zu.

    4. RA Lehmann, M.A. schrieb:

      Sehr geehrte Kollegen,
      hat sich den vor dem BGH etwas ergeben und ist in nächster Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen?

    5. RA Dr. C. Friedrichs schrieb:

      Die von Ihnen erwähnte Entscheidung ist NICHT rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH erhoben [editiert wg. nicht überprüfbarer Tatsachenbehauptungen, S.K.].

      Der Gebührenrechtstreit betraf das Jahr 2001, als EDV-gesteuerte Zeiterfassungssysteme noch alles andere als gängig waren, geschweige denn von irgendeinem Gericht als Voraussetzung für eine angemessene Zeitabrechnung jemals erwähnt worden wären.
      Die Viertelstundenabrechnung war in allen einschlägigen Kommentaren, in Veröffentlichungen der Anwaltskammer sogar noch Monate nach Bekanntwerden dieses üblen Urteils , als üblich, weit verbreitet und zulässig bezeichnet und eine entsprechende Abrechnung nach Mindestzeitabschnitten geradezu empfohlen worden, ja die 1/2-Stundenabrechnung gerichtlich sogar als unbedenklich und dem gesetzlichen Leitbild entsprechend ( vgl. SteuerberaterGO oder $$ 15 , 19 JVEG ) anerkannt. Im übrigen ist Richtern wahrscheinlich schwer klarzumachen, dass man an seinen Mandatsaufgaben nicht nur in seiner Kanzlei “sitzt”, sondern dass einen bestimmte Problematiken bis nach Hause verfolgen und einen auch dort weiter beschäftigen. Das KANN schlichtweg nicht minutengenau ( warum nicht gar sekundengenau ?!) abgerechnet werden.
      Der BGH wird diesen Ausrutscher der OLG-Rechtsprechung Düsseldorf hoffentlich in Kürze zurechtrücken.

    6. Roland Wiehler schrieb:

      Als Mandant und Betroffener einer Abrechnung nach § 3 BRAGO im 15-Minuten Takt darf ich meine Erfahrungen vortragen :
      Der Streitwert in einer zivilrechtlichen Klage betrug 8 900.-€ ,
      die Honorargebühren meines Anwalts über 15 000.- € , das Verfahren wurde in 2 Instanzen von mir vollumfänglich gewonnen . Eine gebotene Aufklärung durch diesen Anwalt hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Aussichten dieses Verfahrens fand nie statt . Auch kein Hinweis daß
      im Erfolgsfall die Gegenseite nur die gesetzlichen Gebühren zu bezahlen hat .
      Die unter Androhung von Rechtsmittels dann doch übermittelte Endabrechnung hat einen Umfang von 7 Seiten . Jede Unter -
      schrift oder kurzes Telefonat wurde mit 15 Minuten abgerechnet . Nach Beendigung des Verfahrens war dieser Anwalt angeblich noch 27 !!! Mal für mich tätig ( Gebühren über 2 400.- € ) . Dazu finden sich Tätigkeitsbeschreibungen wie ” Analytische Abarbeitung des Verfahrens” und “Bearbeitung Rechnungs -
      legung” . Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer München und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Gebühren -
      überhöhung nach §352 StGB wurden abgewiesen .
      Fazit : Ganz unbegründet wie die Kommentare davor es wiedergeben ist die Problematik einer festen Taktabrechnung nach grösseren Zeiteiheiten nicht . Wie im gewerblichen Bereich
      schon lange üblich kann auch von Anwälten eine zeitlich nach -
      vollziehbare Abrechnung seiner Leistungen gefordert werden .
      Schon deshalb um die Glaubwürdigkeit der anwaltlichen Tätig-
      keiten für den Mandanten transparenter und nachvollziehbarer darzulegen .

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