Mit dem Anfang November von der Bundesregierung vorgestellten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BT-Drucksache 16/3227, Download pdf, einschließlich Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung) sollen Defizite im Unternehmensinsolvenzverfahren behoben werden.
Die Kernpunkte des Entwurfs im Überblick:
Auswahl des Insolvenzverwalters: “Geschlossene Listen” sollen bei den Insolvenzgerichten verboten werden. Damit sollen abgeschlossene Zirkel von Insolvenzverwaltern, die bei einem Gericht stets zum Zuge kommen, verhindert werden. Bislang wurden neue Personen in die “geschlossenen Listen” nur aufgenommen, wenn ein früheres Mitglied ausgeschieden ist (dazu BVerfG, Beschluss v. 03.08.2004 - Az: 1 BvR 135/00 = Volltext via bundesverfassungsgericht.de)
Internet-Veröffentlichung: Öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren sollen zukünftig ausschließlich über das Internet über eine bundeseinheitliche Plattform erfolgen. Bislang sieht § 9 InsO die Internetveröffentlichung nur alternativ zur Veröffentlichung in Printmedien vor.
Übertragende Sanierungen vor dem Berichtstermin: Unter engen Voraussetzungen sollen bereits vor dem Berichtstermin übertragende Sanierungen zulässig sein, um außergewöhnliche Verwertungschancen eines insolventen Unternehmens so früh wie möglich im Insolvenzverfahren nutzen zu können.
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