LG Hannover: Zur Rückabwicklung von eBay-Geschäften
Häufig geht alles gut, aber in einigen Fällen führt kein Weg an der Ianspruchnahme gerichtlicher Hilfe vorbei, wenn ein gescheiterter eBay-Kauf rückabgewickelt werden soll. Eine besondere Konstellation hatte im Jahr 2004 das Landgericht Hannover zu entscheiden: Die Käuferin machte Betrugsvorwürfe gegenüber dem Verkäufer geltend und klagte deshalb an ihrem Wohnort und nicht am Wohnort des Verkäufers. Möglicherweise war die Käuferin aber auch gar nicht die Käuferin: Zwar wurde für den Kauf ihr eBay-Account genutzt, die gesamte Kommunikation vor und nach Abgabe des Gebots und auch die Zahlung des Kaufpreises übernahm ihr Ehemann, ohne dass jemals von einer Vertretung gegenüber dem Verkäufer die Rede war.
Aus diesem Grund wies das LG Hannover schließlich die Klage auch ab: Die “Käuferin” (=Klägerin) habe weder den Kaufvertrag mit dem Verkäufer (=Beklagten) geschlossen noch den Kaufpreis gezahlt, sodass auch nicht sie, sondern allenfalls ihr Ehemann Rückzahlung verlangen könne. Allerdings hielt man sich in Hannover für die Entscheidung über die Klage zuständig: Steht wie hier ein Betrugsvorwurf im Raum, könne die Klage auch am Wohnort des Klägers erhoben werden (LG Hannover, Urteil v. 07.01.2004 - Az: 12 O 229/03 = Volltext via rechtsanwaltmoebius.de).
Sachverhalt
Der Ehemann der Klägerin interessierte sich für einen vom Beklagten vom eBay angebotenen PKW. Vor dem Kauf hatte er bei dem Beklagten nachgefragt, ob das Fahrzeug trotz der Sonderausrüstung für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden könne. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe dies bejaht, der Beklagte verneint dies.
Schließlich gab die Klägerin unter ihrem Benutzerzugang das Höchstgebot für den PKW des Beklagten ab. Daraufhin trafen sich der Beklagte und der Ehemann der Klägerin in Hannover, dem Wohnort der Klägerin, und setzten dort einen Kaufvertrag über den PKW auf, der vom Beklagten und dem Ehemann der Klägerin unterschrieben worden ist.
Weil der PKW entgegen den Erwartungen nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurde, erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags und nahm den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises “Zug um Zug” gegen Rückgabe des PKW vor dem Landgericht Hannover in Anspruch, also am Gericht am Wohnort der Klägerin und nicht am Wohnort des Beklagten.
Entscheidung
Obwohl die Klägerin nicht am Wohnort des Beklagten geklagt hatte, erklärte sich das Landgericht Hannover zunächst für örtlich zuständig:
[…] Das angerufene Landgericht Hannover [ist] örtlich zuständig, da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben ist. Nach dem Vorbringen des Klägers kommt zu dessen Gunsten ein Anspruch gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung in Betracht (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB), wofür es ausreicht, dass die von der Klägerin behaupteten unzutreffenden Aussagen des Beklagten über das Fahrzeug sie bzw. ihren Ehemann in Hannover erreichten. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht des nach § 32 ZPO zuständigen Gerichts nach der Neuregelung des § 17a GVG nicht mehr nur allein auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung selbst, sondern auch auf andere Anspruchsgrundlagen, welche den verfolgten prozessualen Anspruch zu begründen vermochten ([BGH, Beschluss v. 10.12.2002 - Az: X ARZ 208/02 = NJW 2003, 828 ff.]).
In der Sache wies das Gericht die Klage jedoch als unbegründet ab:
[…] Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Es mag dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das Fahrzeug dadurch zustande gekommen ist, dass die Klägerin im Rahmen der “eBay”-Versteigerung das bei Ablauf der Bietefrist höchste Angebot abgegeben hatte. […] Ginge man mit der Klägerin von einem Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aus, so wäre dieses jedoch beiderseits nicht erfüllt worden. [… Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben], dass der Ehemann der Klägerin [bei Zahlung des Kaufpreises und Entgegennahme des PKW] als deren Bevollmächtigter handelte.
Die Tatsache, dass es zu der Niederlegung eines schriftlichen Vertrages unter Beteiligung des Ehemanns der Klägerin und dem Beklagten kam, spricht vielmehr dafür, dass diese einen Vertrag miteinander eingehen wollten und nicht lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einer an der Errichtung der Urkunde unbeteiligten Person verbriefen wollten. […] Da der Ehemann der Klägerin selbst gegenüber dem Beklagten erwähnt hatte, dass das Fahrzeug für seine Tochter gesucht werde, bestand für den Beklagten kein Anlass, davon auszugehen, dass “selbstverständlich” gerade die Klägerin und nicht deren Ehemann sein Vertragspartner werden sollte. [Der Beklagte] konnte und musste vielmehr davon ausgehen, dass diejenige Person, welche mit ihm persönlich den Kaufvertrag aufsetzte und schon zuvor Kontakt im Zusammenhang mit dem Fahrzeug aufgenommen hatte, sein Vertragspartner werden soll. […] Ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung des [Kaufpreises] stünde daher dem Ehemann der Klägerin und nicht dieser selbst zu. […]
Anmerkung
Die Entscheidung betrifft gleich zwei besondere Gesichtspunkte eines gescheiterten Kaufs auf eBay, weshalb Sie sich zu einer Verallgemeinerung wenig eignet.
Zunächst erhob die Käuferin bzw. deren Ehemann Betrugsvorwürfe gegenüber dem Verkäufer, der Sie angeblich nicht über die noch erforderliche Eintragung von Sonderausrüstungen am PKW informiert hatte, ohne die eine Zulassung des PKW für den öffentlichen Straßenverkehr nicht möglich war. Weil diese - angeblichen oder tatsächlichen - falschen Versprechungen des Verkäufers die Käuferin bzw. deren Ehemann an ihrem Wohnort erreicht haben, hielt das Gericht sich für örtlich zuständig. Weil aber die Versprechungen des Verkäufers möglicherweise den Tatbestand des Betrugs erfüllt haben könnten, sah das Gericht die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Orts der unerlaubten Handlung auch am Wohnort der Käuferin bzw. deren Ehemanns für gegeben. Geht es um die normale Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Internet wegen Mängeln der Kaufsache oder der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Käufer, hilft diese Argumentation nicht weiter.
Desweiteren ließ das Gericht die Frage offen, ob es überhaupt zu einem Kaufvertrag zwischen Klägerin und Beklagten auf eBay gekommen war. Im Regelfall gilt, dass ein Kaufvertrag auf eBay zwischen dem Verkäufer und dem Inhaber des Accounts des Höchstbieters - hier: die Klägerin - zustande kommt. Das gilt selbst dann, wenn ein Dritter den Account mit Zustimmung des Inhabers für ein eigenes Geschäft nutzen wollte. Hier war es jedoch so, dass ein etwaiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Account-Inhaber nie erfüllt worden ist und zudem schon vor Abgabe des Gebots der Kontakt ausschließlich zwischen dem Ehemann der Klägerin (der Account-Inhaberin) und dem Verkäufer stattgefunden hat. Für alle Beteiligten lag somit auf der Hand, dass der Kaufvertrag auch bei Verwendung des eBay-Accounts der Klägerin nicht zwischen ihr und dem Verkäufer, sondern zwischen ihrem Ehemann und dem Verkäufer zustande kommen sollte. Deshalb hätte auch nur der Ehemann der Klägerin den Kaufpreis vom Verkäufer nach der Anfechtung zurückverlangen können.
Ohne besondere Umstände bleibt es deshalb dabei:
Im Regelfall der Rückabwicklung eines gescheiterten Internetkaufs ist am Wohnort des Verkäufers zu klagen. Außerdem kommt der Vertrag auf eBay zwischen den beteiligten Account-Inhabern zustande und nicht zwischen etwaigen den Account nutzenden Dritten zustande, wenn sich nicht ausnahmsweise aus den für die jeweils andere Vertragspartei erkennbaren Umständen etwas anderes ergeben sollte.
jens peters schrieb:
hier eine variante:
der verkäufer erweckt durch beschreibung und bild den eindruck, daß das kfz angemeldet überführt werden könne.- als es zur abholung kommen soll, verneint der verkäufer plötzlich die angemeldete abholung und überführung des kfz, worauf dem käufer weitere kosten entstehen.
-kaufverrtag unwirksam ?
-unerlaubte handlung ?
-betrug ?
-rückabwicklung ?
-muß verkäufer die überführungskosten tragen ?
danke und mfg
jens peters
Posted on 15. Oktober 2008 at 17:56 | Permalink
jens peters schrieb:
hier ein neue variante:
was ist, wenn der account inhaber verstorben ist und ein angehöriger oder bekannter der einfachheit halber den account unter dem namen des verstorbenen weiter nutzt ?
sind dann alle getätigte rechtsgeschäfte nichtig ?
mfg jens peters
Posted on 15. Oktober 2008 at 17:58 | Permalink