n den Grenzen des § 4 RVG (siehe auch Vergütung und Kosten: Was kosten Anwalt und Rechtsstreit?) können Anwalt und Mandant frei vereinbaren, die anwaltlichen Dienstleistungen anstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf der Grundlage einer sog. Vergütungs- oder Honorarvereinbarung abzurechnen. Beliebt sind in Zeitvergütungsvereinbarungen sog. Zeittaktklauseln, mit denen der Anwalt von der minutengenauen Abrechnung zugunsten einer Abrechnung in Takten von fünf, zehn oder gar 15 Minuten abweicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer grundlegenden Entscheidung solche 15-Minuten-Takte in anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen für unwirksam erklärt und zugleich betont, dass der Mandant bei Zeitvergütungsvereinbarungen vom Anwalt eine nachvollziehbare Aufstellung über die von ihm erbrachten Dienstleistungen verlangen kann, die nicht nur die Art der Dienstleistung (Telefonat, Aktenstudium, Besprechung) erkennen lässt, sondern auch die hieran beteiligten Personen und ggf. auch den Zweck der ausübten Tätigkeit. Weil es im konkreten Fall auch hieran fehlte, kürzte das OLG den vom Anwalt geltend gemachten Anspruch kurzerhand um mehrere 10.000,- EUR (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2006 - Az: I-24 U 196/04 = Volltext via nrw-e.de).
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Mit dem Anfang November von der Bundesregierung vorgestellten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BT-Drucksache 16/3227, Download pdf, einschließlich Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung) sollen Defizite im Unternehmensinsolvenzverfahren behoben werden.
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In der NJW 2006 Heft 46 (Seite 3313 ff.) ist der von Prof. Dr. Noack und mir verfasste Aufsatz “Professionelle Online-Dienste für Juristen” (siehe auch Veröffentlichungen) erschienen.
Aus der Zusammenfassung des Verlags:
In den letzten Jahren ist die Zahl der Rechtsanwälte, die neben herkömmlichen Printmedien das Internet zur Recherche juristischer Fachinformationen nutzen, enorm gestiegen. Ulrich Noack und Sascha Kremer erörtern in ihrem Aufsatz die Bedeutung von professionellen Online-Diensten für Juristen, stellen im Überblick beck-online, juris, LEGIOS und LexisNexi vor und geben einen Ausblick auf die Online-Dienste für Juristen in der Zukunft.
Insbesondere die letzten Absätze des Aufsatzes dürften für Nachdenken sorgen.
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Häufig geht alles gut, aber in einigen Fällen führt kein Weg an der Ianspruchnahme gerichtlicher Hilfe vorbei, wenn ein gescheiterter eBay-Kauf rückabgewickelt werden soll. Eine besondere Konstellation hatte im Jahr 2004 das Landgericht Hannover zu entscheiden: Die Käuferin machte Betrugsvorwürfe gegenüber dem Verkäufer geltend und klagte deshalb an ihrem Wohnort und nicht am Wohnort des Verkäufers. Möglicherweise war die Käuferin aber auch gar nicht die Käuferin: Zwar wurde für den Kauf ihr eBay-Account genutzt, die gesamte Kommunikation vor und nach Abgabe des Gebots und auch die Zahlung des Kaufpreises übernahm ihr Ehemann, ohne dass jemals von einer Vertretung gegenüber dem Verkäufer die Rede war.
Aus diesem Grund wies das LG Hannover schließlich die Klage auch ab: Die “Käuferin” (=Klägerin) habe weder den Kaufvertrag mit dem Verkäufer (=Beklagten) geschlossen noch den Kaufpreis gezahlt, sodass auch nicht sie, sondern allenfalls ihr Ehemann Rückzahlung verlangen könne. Allerdings hielt man sich in Hannover für die Entscheidung über die Klage zuständig: Steht wie hier ein Betrugsvorwurf im Raum, könne die Klage auch am Wohnort des Klägers erhoben werden (LG Hannover, Urteil v. 07.01.2004 - Az: 12 O 229/03 = Volltext via rechtsanwaltmoebius.de).
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