BGH: Mit zwei Klicks erreichbares Impressum genügt
Seit einigen Jahren beschäftigen sich deutsche Gerichte mit der Frage, unter welcher Bezeichnung die Informationen über den Betreiber einer Webseite wie beispielsweise Name, gesetzlicher Vertreter und Anschrift auf der Internetseite enthalten sein müssen. Ebenfalls unklar war bislang, ob die Anbieterkennzeichnung mit einem Klick erreichbar oder bei Bestellseiten sogar unmittelbar auf der Bestellseite enthalten sein muss. Der Bundesgerichtshof hat nun in erfreulicher Klarheit beide Fragen beantwortet: “Kontakt” und “Impressum” seien beides gebräuchliche und daher zulässige Bezeichnungen für die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, § 10 MDStV. Dabei genüge es ggf. auch, wenn der Benutzer bis zum Impressum zweimal klicken müsse, solange der Weg eindeutig zum Impressum führt. Außerdem sei es im Internet nicht erforderlich, dass die Anbieterinformationen vor einer Bestellung unmittelbar auf der Seite mit dem Bestellformular enthalten sein müssen. Ein eindeutig bezeichneter Link genüge ebenso (BGH, Urteil v. 20.07.2006 - Az: I ZR 228/03 = Anbieterkennzeichnung im Internet = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: OLG München, Urteil v. 11.09.2003 - Az: 29 U 2681/03 = NJW-RR 2004, 913 ff.; LG München I, Urteil v. 05.03.2003 - Az: 33 O 16105/02).
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der u.a. in der Rubik “Leser-Service” Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Online-Bestellformular über das Internet bestellt werden können. Angaben zur Beklagten sind nicht auf der Startseite der Internetpräsenz und dem Bestellformular angegeben, sondern für den Nutzer zugänglich durch einen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link “Kontakt” und durch Anklicken des weiteren Links “Impressum” auf der sich anschließend öffnenden Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die weiteren Links etwa auf “Redaktion”, “Vertrieb/Abos”, “Anzeigenverkauf”, und “Ihr Weg zu uns”.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Ansicht, die Anbieterkennzeichnung (”Impressum”) genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die notwendigen Angaben zur Beklagten über den Link “Kontakt” und den weiteren Link “Impressum” nicht “leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar” seien. Die Klägerin nahm deshalb die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Nachdem das LG München I der Klage zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG München auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG München I auf und wies die Unterlassungsklage zurück. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit der Revision an den BGH.
Entscheidung
Der BGH wies die zulässige Revision der Klägerin zurück und verneinte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen der lediglich mit zwei Klicks erreichbaren Anbieterkennzeichnung. Zur Begründung führte der BGH aus:
[…] 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu.
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). […] Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu ([vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.04.2001 - Az: 6 W 37/01 = MMR 2001, 529 f.; OLG Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002 - Az: 5 W 80/02 = GRUR-RR 2003, 92 f.]).
b) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von der Klägerin angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot, die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Angebot der Beklagten die Vorschrift des § 6 TDG oder der wortgleiche § 10 Abs. 2 MDStV anwendbar ist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link “Kontakt” und den weiteren Link “Impressum” erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen “Kontakt” oder “Impressum” durchgesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.
aa) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg […].
(1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe “Kontakt” und “Impressum”.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso OLG Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002 - Az: 5 W 80/02 = GRUR-RR 2003, 92 f.; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002 - Az: 6 U 200/01 = WRP 2002, 849 f.]). Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe “Kontakt” und “Impressum” zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.
(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung “Kontakt” bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-Link) führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer, wenn ihm der Link “Kontakt” auf der Internetseite begegnet, unschwer erkennt, dass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelangen kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt von den dort angebrachten Links ausschließlich der Link “Kontakt” als Bezeichnung in Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets, der auf der Startseite keine andere auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende Verknüpfung findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen, dass er über den Link “Kontakt” zu den Informationen über den Anbieter gelenkt wird.
bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link “Kontakt” und den weiteren Link “Impressum” auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann ([OLG Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002 - Az: 5 W 80/02 = GRUR-RR 2003, 92 f.]). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
(1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt ([…]). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link “Kontakt” weitere Links enthält. Der Link “Kontakt” befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken des Links “Kontakt” öffnenden Internetseite werde das Auffinden des dort angebrachten Links “Impressum” als Wegweiser zu den Anbieterinformationen dadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgeführt seien, hinter denen der Nutzer die entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten könne (”Ä.-Redaktion”, “Der Verlag R.”, “Ihr Weg zu uns”). Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. [OLG München, Urteil v. 12.02.2004 - Az: 29 U 4564/03 = MMR 2004, 321 f.]). Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung “Impressum” auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken des Links “Kontakt” öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend hat die Beklagte nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten werden, wenn die anderen Links angeklickt werden. […]
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV steht der Klägerin danach ebenfalls nicht zu.
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV herleiten.
a) Zwar handelt es sich bei § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (vgl. [OLG Hamm, Urteil v. 14.04.2005 - Az: 4 U 2/05 = NJW 2005, 2319 f.]).
b) Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) bestimmt sind.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten über den Link “Kontakt” und den weiteren Link “Impressum” abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann ([…]), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend auszugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links “Kontakt” und “Impressum” durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist.
Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können ([… a.A. OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.04.2001 - Az: 6 W 37/01 = MMR 2001, 529 f.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002 - Az: 6 U 200/01 = WRP 2002, 849 f.]). […]
Amtliche Leitsätze
a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links “Kontakt” und “Impressum”), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Anmerkung
Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil in erfreulicher Deutlichkeit eine Vielzahl von bislang strittigen Fragen beantwortet. Und - was für Betreiber von Internetseiten und Gewerbetreibende von besonderer Bedeutung sein dürfte - dabei das richtige Augenmaß gewahrt. Nachdem zuletzt die Anforderungen an Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers in immer absurdere Höhen getrieben wurden, ohne dass dies zum Schutz der Verbraucher rechtlich geboten gewesen wäre (müssen es wirklich ein Monat Widerrufsfrist bei eBay sein?), dreht der BGH die Spirale nun zumindest etwas zurück.
Zwar bleibt es dabei, dass Verletzungen der Kennzeichnungspflichten aus § 6 TDG, § 10 MDStV, § 312c Abs. 1 BGB und § 1 BGB-InfoV regelmäßig eine abmahnungsfähige unlautere Wettbewerbshandlungen darstellen. Abmahnungen wegen falscher Bezeichnung des Impressums oder unmmittelbar auf der Angebotsseite fehlenden Angaben zum Anbieter dürften jetzt endgültig der Vergangenheit angehören.
Dabei dürften sich vor allem die Aussagen zu § 312c Abs. 1 BGB iVm § 1 BGB-InfoV von der nun vom BGH entschiedenen “Impressums-Frage” auch auf Widerrufsbelehrung und AGB übertragen lassen: Bleibt der BGH seiner Linie treu, müssen demnach auch Widerrufsbelehrung und AGB nicht unmittelbar auf der Angebotsseite bei eBay bzw. einer Bestellseite untergebracht werden (was der Übersichtlichkeit der Angebote sehr abträglich ist), sondern können ebenso auf eine externe Internetseite ausgelagert werden, wenn sich auf Angebots- bzw. Bestellseite ein nicht zu übersehender und eindeutig bezeichneter “sprechender Link” zu Widerrufsbelehrung und AGB findet.
Das ändert natürlich nichts daran, dass die verlinkten Informationen selbst den gesetzlichen Vorgaben genügen müssen. Gerade bei Widerrufsbelehrung und weiteren Informationen nach § 1 BGB-InfoV hapert es hierbei aber leider immer noch, insbesondere bei Kleingewerbetreibenden. Hier kann eine qualifizierte Beratung beim Rechtsanwalt helfen, typische Abmahnfallen zu vermeiden.
Kanzlei Kremer / OLG Frankfurt: Abmahnaktion mit 200 Abmahnungen muss keine Massenabmahnung sein schrieb:
[…] Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 17.04.2001 – Az: 6 W 37/01 = MMR 2001, 529) zum Zwecke der Widerrufsbelehrung eine „Zwangsführung“ des Nutzers in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist ([ablehnend für das Impressum BGH, Urteil v. 20.07.2006 - Az: I ZR 228/03 = Anbieterkennzeichnung im Internet, siehe BGH: Mit zwei Klicks erreichbares Impressum genügt). Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 – 6 U 3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können ( „sprechender Link“). Diesen Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung […] nicht gerecht, da sie keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält. […]
Posted on 14. Januar 2007 at 13:43 | Permalink
Impressums-Leitfaden vom Bundesministerium der Justiz - HAGENBURGER GMBH, Berlin schrieb:
[…] Das Dokument hat acht Seiten und zeigt damit schon, wie komplex die Materie ist. Auf Seite fünf wird z. B. hingewiesen, „Gehen Sie auf Nummer sicher. Geben Sie eine erreichbare Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an.“ Auch, wenn der Leitfaden vom Justizministerium kommt, sollte man bedenken, dass dieser keine normative Kraft hat. Es werden aber auch Urteile angemerkt: „Der Bundesgerichtshof hat es als unschädlich erachtet, dass eine Anbieterkennzeichnung mit ‚Kontakt‘ und ‚Impressum‘ bezeichnet war.“ Der Hinweis auf das Urteil fehlt allerdings. […]
Posted on 7. Oktober 2008 at 09:45 | Permalink