BMJ: Neues Versicherungsvertrag soll Verbraucherschutz verbessern

Am 11.10.2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen (Download Regierungsentwurf via bmj.bund.de). Ziel des Regierungsentwurfs ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das bereits aus dem Jahr 1908 stammt.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen (aus der Pressemitteilung des BMJ):

1.) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer: Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. [… Dabei ist die] Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. [Durch die Dokumentation der Beratung wird dem Versicherungsnehmer im Streitfall die Beweisführung erleichtert], z. B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. […] Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. [Außerdem muss der] Versicherer […] den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht.

2.) Vorvertragliche Anzeigepflichten: Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform [§ 126b BGB, etwa E-Mail, Fax, Brief] gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst fünf oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln – zehn Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.

3.) Allgemeines Widerrufsrecht: Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.

4.) Wegfall der Klagefrist: Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.

5.) Modernisierung der Lebensversicherung: Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung.

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