BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung
In der Entscheidung “Internetversteigerung / ROLEX” hat der Bundesgerichtshof sich erstmals ausführlich zu den Grundlagen der Haftung eines Host-Providers im Intenret auf Unterlassung geäußert. Host-Provider (= Plattformbetreiber, Forumsbetreiber, Weblogbetreiber im Hinblick auf Kommentare Dritter) speichern für Dritte fremde Informationen, ohne diese vorher inhaltlich geprüft zu haben. Wird jemand durch diese Informationen in seinen Rechten verletzt, stellt sich die Frage, ob neben dem Dritten (= Forumsnutzer), der die Informationen (= Forumsbeitrag) verantwortet, auch der Hoster (= Forumsbetreiber) auf Unterlassung oder sogar Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der BGH hat eine proaktive Überwachungspflicht dabei ausdrücklich verneint: Es könne dem Host-Provider nicht zugemutet werden, vorab alle automatisch verarbeiteten Informationen auf etwaige Rechtsverletzungen durchzugehen. Erst ab konkreter Kenntnis sei der Host-Provider zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet. Ab dann habe er jedoch dafür zu sorgen, dass gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig vermieden werden, wenn dies durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sichergestellt werden könne. Komme der Hoster dem nicht nach, hafte er dem Betroffenen auch auf Unterlassung (BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX).
Sachverhalt
Die Klägerin zu 1 ist Herstellerin der weltweit unter der Bezeichnung “ROLEX” vertriebenen Uhren, deren Uhrwerke die Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren der Klägerinnen tragen auf dem Ziffernblatt und auf der Armbandschließe die Bezeichnung “ROLEX” sowie das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden in verschiedenen Modellausführungen in Verkehr gebracht. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der seit 1913 in allen Verbandsstaaten des Madrider Markenabkommens u.a. für Uhren und Uhrenteile eingetragenen Marke “ROLEX”. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der Marke, die aus dem Wortbestandteil “ROLEX” und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone besteht: Für sie sind ferner die Modellbezeichnungen der Uhren als Marken eingetragen.
Die Beklagte ist ein Internet-Auktionshaus. Auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltet sie u.a. Fremdauktionen im Internet, bei denen sie auf der einen Seite privaten oder gewerblich tätigen Anbietern die Gelegenheit bietet, Waren im Internet anzubieten, und auf der anderen Seite Interessenten den Zugriff auf diese Versteigerungsangebote eröffnet. Diejenigen, die in einer solchen Auktion als Versteigerer oder Bieter auftreten wollen, müssen sich zunächst bei der Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher Daten anmelden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten garantiert der Versteigerer der Beklagten und den Bietern, “daß der Gegenstand … keine Urheberrechte, Patente, Marken, Betriebsgeheimnisse oder anderen Schutzrechte … verletzt”.
Bei den von der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen werden in der von der Beklagten vorgegebenen Rubrik “Mode, Uhren, Lifestyle” unter der Bezeichnung “ROLEX” auch Uhren angeboten, die mit den Marken der Klägerinnen, insbesondere mit der Bezeichnung “ROLEX” und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone, versehen sind, aber nicht aus ihrer Herstellung stammen. Die Bieter werden jedoch nicht darüber im Unklaren gelassen, daß es sich um Fälschungen handelt.
Die Klägerinnen nahmen daraufhin die Beklagte u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Das Verfahren landete schließlich in der Revision vor dem BGH.
Entscheidung
Der BGH hat in der unter der Bezeichnung “Internetversteigerung / ROLEX” bekannt gewordenen Entscheidung Unterlassungsansprüche gegen den Plattformbetreiber weitgehend verneint. Der Plattformbetreiber habe vorrangig die bereits vorhandenen und ihm bekannt gewordenen markenverletzenden Angebote zu löschen. Nur wegen zukünftig zu befürchtender weiterer Störungen sei der Plattformbetreiber zur Unterlassung verpflichtet:
[…] II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, als die Klage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerinnen ist dagegen nicht begründet.
[…] 2. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung weiterer Störungen verneint hat. Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt ist die Beklagte nicht nur verpflichtet, die konkreten Angebote gefälschter Uhren zu löschen. Sie ist darüber hinaus aufgrund der ihr bekannt gewordenen Fälschungsfälle gehalten, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren Angebote ins Internet gestellt werden, die erkennbar die Marken der Klägerinnen verletzen.
a) Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte als Veranstalterin einer Plattform für Fremdversteigerungen nach dem Teledienstegesetz nur eingeschränkt haftet. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11 TDG n.F. ebensowenig eingeschränkt wie durch die bis zum 20. Dezember 2001 geltende Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 bis 3 TDG a.F. Insbesondere wird die Haftung der Beklagten von diesen Regelungen nicht berührt, soweit sie als Störerin einen willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Markenverletzung leistet.
aa) […] Ob den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht [der §§ 8, 11 TDG n.F.] zu beantworten [vgl. BGH, Urteil v. 06.05.1999 - Az: I ZR 199/96 = BGHZ 141, 329 ff. - Tele-Info-CD; BGH, Urteil v. 25.10.2001 - Az: I ZR 29/99 = GRUR 2002, 717 ff. = Vertretung der Anwalts-GmbH]. Die neue Rechtslage hat an der insoweit schon zuvor bestehenden Haftung der Beklagten nichts geändert (dazu unten unter ee)). Die Haftungsprivilegierung des TDG erfaßt nicht den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen.
bb) Das Berufungsgericht hat die im Teledienstegesetz geregelte Haftungsprivilegierung schon deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil die nach dem Markengesetz gegebene Verantwortlichkeit auf einer europarechtlichen Vorgabe beruhe, die durch das Teledienstegesetz nicht habe außer Kraft gesetzt werden können. Dem kann schon für die Bestimmung des § 5 TDG a.F. nicht beigetreten werden, und zwar bereits deshalb nicht, weil die Markenrechtsrichtlinie nichts über die Störerhaftung besagt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., vor §§ 14-19 Rdn. 35 u. 43; Jacobs, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 327, 330; Wiebe, CR 2002, 50; Hoeren, MMR 2002, 113; ferner [OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2004 - Az: I-20 U 204/02 = WRP 2004, 631 ff. - Rolex/ebay]). Für das neue Recht der §§ 8 bis 11 TDG ist darüber hinaus festzustellen, daß das darin enthaltene Haftungsprivileg auf der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht.
cc) Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig angesehenen Parteivorbringen handelt es sich bei den Angebotsbeschreibungen eines Anbieters, der sich der Plattform der Beklagten für Fremdversteigerungen bedient, nicht um eigene Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 TDG “nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist”. Vielmehr sind dies fremde Informationen i.S. des § 11 Satz 1 TDG, für die die Beklagte nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist. Denn nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ins Internet gestellt; eine Prüfung durch die Beklagte, die dazu führen könnte, daß sie sich die Inhalte zu eigen macht, findet nicht statt (so auch [OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2004 - Az: I-20 U 204/02 = WRP 2004, 631 ff. - Rolex/ebay]; Ehret, CR 2003, 754, 758; a.A. wohl Hoeren, MMR 2002, 113 f. u. 115).
dd) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, findet die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. indessen keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche. Dies kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 TDG nur insofern zum Ausdruck, daß dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters die Rede ist. Damit ist lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. § 11 TDG besagt indessen nichts darüber, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffentlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die (Marken-)Rechte eines Dritten verletzt (vgl. Lehment, WRP 2003, 1058, 1063; Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 3; Hoeren, MMR 2002, 113; a.A. Ehret, CR 2003, 754, 759 f.). Daß das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG Unterlassungsansprüche nicht berührt, wird auch durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 TDG nahegelegt. Dort heißt es einerseits in Satz 1, daß “Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 … nicht verpflichtet (sind), die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen”. In Satz 2 wird dann jedoch klargestellt, daß “Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen … auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt (bleiben)”. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG ist auf alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TDG anwendbar (Freytag in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Rdn. D 116 u. 122). Die Regelung des deutschen Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG deckt sich insofern mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr - EGG -, BT-Drucks. 14/6098, S. 23). Die Bestimmung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG betrifft das Hosting, also einen Dienst zur Speicherung fremder Inhalte. Nach der Regelung in Absatz 1, die der deutsche Gesetzgeber durch § 11 TDG umgesetzt hat, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß der Diensteanbieter in einem solchen Fall “nicht für die von einem Nutzer gespeicherten Informationen verantwortlich ist”, wenn er “keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information (hat)” oder nach Erlangung der Kenntnis “unverzüglich tätig (wird), um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren”. Absatz 3 macht jedoch deutlich, daß Unterlassungsansprüche von diesem Privileg nicht erfaßt zu sein brauchen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 46 der Richtlinie). Dort heißt es: “Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.” Daß Unterlassungsansprüche von dem Haftungsprivileg ausgenommen sind oder ausgenommen sein können, erklärt auch, weswegen Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie und ihm folgend § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TDG n.F. für Schadensersatzansprüche geringere Anforderungen stellt als für die Verantwortlichkeit im übrigen: Eine Schadensersatzhaftung dürfen die Mitgliedstaaten bereits dann vorsehen, wenn der Diensteanbieter zwar keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, wenn ihm aber Tatsachen oder Umstände bekannt sind, “aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird”. Wäre auch der Unterlassungsanspruch von der Haftungsprivilegierung in Art. 14 der Richtlinie und § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TDG n.F. erfaßt, hätte dies die schwer verständliche Folge, daß an den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an den Schadensersatzanspruch.
ee) In seiner bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung enthielt das Teledienstegesetz in § 5 Abs. 4 eine Bestimmung, aus der ebenfalls geschlossen werden mußte, daß Unterlassungsansprüche von der Regelung des § 5 Abs. 1 bis 3 TDG a.F. unberührt bleiben sollten. Dort war bestimmt, daß “Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen … unberührt (bleiben), wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist”. Die Begründung des Gesetzentwurfs, auf den diese Bestimmung zurückgeht, hatte hierzu klargestellt, daß “die objektiven, d.h. keine Schuld voraussetzenden Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen für alle Diensteangebote” von der Regelung in § 5 Abs. 1 bis 3, die die strafrechtliche und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes Verschulden betreffe, “unberührt bleiben sollen” (BT-Drucks. 13/7385, S. 20 f.; vgl. auch Spindler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Feb. 2004, Kap. 29 Rdn. 145 u. 155 m.w.N.; ders. in Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, Stand: Dez. 2003, § 5 TDG Rdn. 140a f.; ders., NJW 1997, 3193, 3195 Fn. 25). Der zum alten Recht teilweise vertretenen Auffassung, der Verweis auf die allgemeinen Unterlassungspflichten gelte nur für Zugangsdienste (sog. Access Provider, § 5 Abs. 3 TDG a.F.), nicht dagegen für Diensteanbieter nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. (sog. Host Service Provider), die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten (Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, 1999, Rdn. 382 f.; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 147 ff., 156; ders., ZUM 1999, 185, 188), kann in Anbetracht des nicht einschränkenden Wortlauts von § 5 Abs. 4 TDG a.F. nicht beigetreten werden.
b) Die Beklagte haftet indessen nicht aufgrund einer selbst von ihr begangenen Markenverletzung. Es kommt jedoch eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht.
aa) Dadurch, daß die Beklagte den Anbietern ihre Plattform für Fremdversteigerungen zur Verfügung gestellt hat und dort Angebote veröffentlicht worden sind, durch die die Markenrechte der Klägerinnen verletzt wurden, hat die Beklagte selbst keine Markenverletzung begangen. Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der Markenverletzung des jeweiligen Anbieters scheidet im Streitfall aus.
(1) Allerdings sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt in den fraglichen Angeboten klare Markenverletzungen der Anbieter der Uhren zu sehen. Zu der Frage, ob die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen, so daß zugunsten der Klägerinnen als Revisionsführer von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr (vgl. [LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001 - Az: 103 O 149/01 = CR 2002, 371 f.]; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 49). Im übrigen deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil - einer Rubrik des Angebots - sind bis zu 59 “Feedbacks”, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. In den fraglichen Angeboten werden Uhren, also Waren, die mit denen identisch sind, die durch die Klagezeichen erfaßt werden, unter Zeichen angeboten, die mit den Klagemarken identisch sind. Damit liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, ohne daß es auf die Frage einer Verwechslungsgefahr ankäme. Eine Verwechslungsgefahr wird im übrigen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die angebotenen Waren als “Replika” oder “Nachbildung” bezeichnet worden sind. Denn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise - etwa durch den niedrigen Preis - ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen (vgl. EuGH, Urteil v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 57 = GRUR Int. 2003, 229 ff. = Arsenal Football Club plc/Reed; ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 75 m.w.N.; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 225 u. 171; Leible/Sosnitza, CR 2002, 372 f.).
(2) Die Beklagte erfüllt durch ihre Tätigkeit nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie selbst die gefälschte Ware nicht anbietet oder in Verkehr bringt und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 5 MarkenG). Auch eine Tätigkeit als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Anbieter scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einschließen muß (vgl. [BGH, Urteil v. 29.05.1964 - Az: Ib ZR 4/63 = BGHZ 42, 118 ff.; BGH, Urteil v. 31.01.1978 - Az: VI ZR 32/77 = BGHZ 70, 277 ff.; BGH, Urteil v. 17.05.2001 - Az: I ZR 251/99 = BGHZ 148, 13 ff. = ambiente.de]; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 23; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 830 Rdn. 11). Da die Beklagte die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt werden, scheidet eine (vorsätzliche) Teilnahme der Beklagten aus. Dabei kann offenbleiben, ob eine Gehilfenstellung dann ich Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung der Beklagten als Störerin ergeben, nachhaltig verletzt werden.
bb) Ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung nicht in Betracht kommt, ist ihre Haftung als Störerin […] begründet.
(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. [BGH, Urteil v. 17.05.2001 - Az: I ZR 251/99 = BGHZ 148, 13 ff. = ambiente.de; BGH, Urteil v. 18.10.2001 - Az: l ZR 22/99, GRUR 2002, 618 ff. = Meißner Dekor]). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. [BGH, Urteil v. 24.06.2003 - Az: KZR 32/02 = BGHZ 155, 189 ff. = Buchpreisbindung; BGH, Urteil v. 15.05.2003 - Az: I ZR 292/00 = GRUR 2003, 969 ff. = Ausschreibung von Vermessungsleistungen]), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.
(2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [BGH, Urteil v. 10.10.1996 - Az: l ZR 129/94 = GRUR 1997, 313 ff. = WRP 1997, 325 = Architektenwettbewerb; BGH, Urteil v. 30.06.1994 - Az: l ZR 40/92 = GRUR 1994, 841 ff. = Suchwort; BGH, Urteil v. 15.10.1998 - Az: l ZR 120/96 = GRUR 1999, 418 ff. = Möbelklassiker; BGH, Urteil v. 17.05.2001 - Az: I ZR 251/99 = BGHZ 148, 13 ff. = ambiente.de]). Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz - etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse - kommt. Andererseits ist zu bedenken, daß die Beklagte durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. [BGH, Urteil v. 17.05.2001 - Az: I ZR 251/99 = BGHZ 148, 13 ff. = ambiente.de; BGH, Urteil v. 19.02.2004 - AZ: l ZR 82/01 = GRUR 2004, 619 ff. = kurt-biedenkopf.de]). Dies bedeutet, daß die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muß (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muß vielmehr auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Im Streitfall beispielsweise ist es nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt zu mehreren klar erkennbaren Markenverletzungen gekommen. Die Beklagte muß diese Fälle zum Anlaß nehmen, Angebote von Rolex-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Welche technischen Möglichkeiten ihr hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Möglicherweise kann sich die Beklagte hierbei einer Software bedienen, die entsprechende Verdachtsfälle aufdeckt, wobei Anknüpfungspunkt für den Verdacht sowohl der niedrige Preis als auch die Hinweise auf Nachbildungen sein können (vgl. Lehment, WRP 2003, 1058, 1061). Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wäre die Beklagte für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex-Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungscharakter angeboten wird) träfe sie kein Verschulden.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz nicht in Betracht kommt. Wie bereits dargelegt, ist die Beklagte weder Täterin noch Teilnehmerin einer Markenverletzung. Eine mögliche Störerhaftung würde dagegen lediglich einen Unterlassungsanspruch, niemals dagegen einen Schadensersatzanspruch eröffnen ([BGH, Urteil v. 18.10.2001 - Az: l ZR 22/99, GRUR 2002, 618 ff. = Meißner Dekor]). Auf die Frage der Haftungsprivilegierung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs nach § 5 TDG a.F. für die in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen kommt es unter diesen Umständen nicht an.
III. Danach kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als die Klage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Unbegründet ist die Revision der Klägerinnen indessen insoweit, als die Klage mit dem Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantrag abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den beanstandeten Fällen die Versteigerer im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sind (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Dies wird nachzuholen sein, weil die Störerhaftung nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte an einer Markenrechtsverletzung mitgewirkt hat. Auch wenn die Beklagte selbst im geschäftlichen Verkehr handelt, könnte die Mitwirkung an einem privaten, nicht-markenverletzenden Angebot einer gefälschten Rolex-Uhr die Störerhaftung nicht auslösen. Soweit die Parteien zur Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen sich lediglich auf die veröffentlichten Angebote stützen können. Soweit die Beklagte ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellt, muß sie hierzu substantiiert vortragen.
Amtliche Leitsätze
a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert (”Hosting”), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als “Replika” oder “Nachbildung” bezeichnet wird.
Kanzlei Kremer / Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea schrieb:
[…] Denn hier wurde nicht der “Kopierer” in Anspruch genommen, sondern der Betreiber des Forums, in dem der “Kopierer” das Bild in seine Nachricht mittels eines Befehls auf einen fremden Server eingebaut hat. Und der Betreiber eines Forums ist nun einmal im rechtlichen Sinn ein Host-Provider, der von Haftungsprivilegierungen in §§ 8, 11 TDG bei Schadensersatzansprüchen bzw. nach den Grundsätzen der allgemeinen Störerhaftung bei Unterlassungsansprüchen profitiert. Für den Host-Provider bedeutet das nichts anderes, als das er nicht zu einer Vorabkontrolle der von ihm gespeicherten Inhalte verpflichtet ist, weil ihm dies technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Tätigwerden muss er erst, wenn er konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhalten hat (vgl. dazu nur BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung). Und genau das hat der Betreiber von “Foros” getan: Unmittelbar nach Eingang der Abmahnung ist der Verweis auf das Foto aus Marion’s Kochbuch entfernt worden. […]
Posted on 14. Januar 2007 at 19:23 | Permalink
Vertretbar Weblawg » Blog Archive » Foren, Blogs & Wikis: Kreisende Geier in Hamburg? schrieb:
[…] Um eine solche Haftung zu begründen, müsste aber noch nicht einmal eine präventive Kontroll- und Überwachungsverpflichtung für Forenbetreiber eingeführt werden. Vielmehr würde es genügen, bekannte Regelungen konsequent anzuwenden, ohne zugleich einen unüberbrückbaren Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH schaffen zu müssen (hier insbesondere die Internetversteigerung/ROLEX Entscheidung, siehe BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung). […]
Posted on 21. Januar 2007 at 19:45 | Permalink
Kanzlei Kremer / OLG Braunschweig: Auch für “weitgehend passende Keywords” wird gehaftet schrieb:
[…] Schuldner der verschuldensunabhängigen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche gemäß §§ 14 V, 15 IV MarkenG ist jeder, der den Verletzungstatbestand selbst als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter im Sinne von § 830 BGB begeht ([…]). Als Störer kann daneben auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat (vgl. [BGH, Urteil v. 17.05.2001 – Az: I ZR 251/99 = ambiente.de = GRUR 2001, 1038 ff.; BGH, „ambiente.de“; BGH, Urteil v. 18.10.2001 – Az: I ZR 22/99 = Meißner Dekor = GRUR 2002, 618 f.; BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX). […]
Posted on 29. Januar 2007 at 11:25 | Permalink
Kanzlei Kremer / LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext) schrieb:
[…] Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gemäß §§ 9 - 11 TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt, ist die hier in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX = BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung]). […]
Posted on 29. Mai 2007 at 13:58 | Permalink
Kanzlei Kremer / LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung schrieb:
[…] 1. In analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Funktion und AufgabensteIlung des in Anspruch Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX = BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung]). Die diesbezüglichen Ausführungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges zu Eigen. […]
Posted on 12. Juli 2007 at 10:29 | Permalink
LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung auf Steuern schrieb:
[…] 1. In analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Funktion und AufgabensteIlung des in Anspruch Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX = BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung]). Die diesbezüglichen Ausführungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges zu Eigen. […]
Posted on 18. Februar 2008 at 20:08 | Permalink