LSG Berlin-Brandenburg: Datum auf Schriftstück kein Beleg für taggleichen Versand

Ist ein zur Wahrung einer Frist ein Schriftstück verschickt, aber bei der Gegenseite nicht angekommen, kann allein wegen des Fristversäumnisses ein Widerspruch oder eine Klage erfolglos bleiben. Dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lag nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Widerspruch erst Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei der Behörde angekommen war. Der Widerspruchsführer und spätere Kläger verteidigte sich u.a. damit, dass das Schreiben mit dem Widerspruch ein bestimmtes Datum (innerhalb der Widerspruchsfrist) trage, womit klar sei, dass der Widerspruch auch an diesem Tag versandt worden sei. Dieser Argumentation folgte das LSG jedoch nicht: Allein das Datum auf einem Schriftstück lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass das Schriftstück auch am gleichen Tag an den Empfänger versandt worden sei. Die Frist war damit mangels anderer Nachweise über den Versand des Schriftstücks bereits abgelaufen, als das Schriftstück tatsächlich Wochen nach Fristende bei der Behörde eintraf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.08.2006 - Az: L 5 B 349/06; Vorinstanz: SG Berlin - Az: S 94 AS 228/06).

Sachverhalt

Der Kläger und Antragsteller, vertreten durch seinen Betreuer, wandte sich mit einem angeblich am 06.08.2005 eingelegten Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid, der dem Kläger am 28.07.2005 bekanntgegeben worden war. Die Beklagte und Antragsgegnerin wies diesen Widerspruch zurück, weil der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist versäumt habe. Hiergegen ging der Kläger mit einer Klage vor, für die er Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte. Der Kläger wies in seinem Antrag u.a. daraufhin, dass das Schreiben seines Betreuers auf den 06.08.2006 datiert sei und deshalb davon auszugehen sei, dass dieses Schreiben auch am gleichen Tag durch den Betreuer an die Beklagte versandt worden sei. Nachdem das zuständige Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss zurückgewiesen hatte, griff der Kläger diesen Beschluss mit der Beschwerde vor dem Landessozialgericht an.

Entscheidung

Auch das LSG hielt den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für unbegründet und wies die Beschwerde deshalb zurück:

Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtende Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. […] […Die] am 06. Januar 2006 erhobene Klage [hat] keine hinreichenden Erfolgsaussichten […] Dass der Betreuer des Klägers am 06. August 2005 Widerspruch für ihn eingelegt hat, hat der insoweit beweisbelastete Kläger weiterhin weder nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er dies nicht mit dem nunmehr vorgelegten Telefax seines Betreuers getan. Das Schreiben mag zwar an den Beklagten gerichtet sein und auch das Datum “6.08.2005″ tragen. Dass es aber auch tatsächlich am selben Tage an den Beklagten gesendet wurde, ist nicht ansatzweise erkennbar. Im Gegenteil ist der Sendeleiste neben der Faxnummer des Betreuungsbüros lediglich zu entnehmen, dass eine Versendung erst am 06. Oktober 2005 – und damit zwei Monate nach dem hier angegebenen Tag - erfolgte.

Anmerkung

Das LSG geht völlig zu Recht davon aus, dass das auf einem Schriftstück vermerkte Datum keinerlei Aussage über den tatsächlichen Zeitpunkt der Versendung aussagt. Ist also die rechtzeitige Absendung eines Schreibens zu dokumentieren, etwa zur Wahrung einer Frist, ist stets darauf zu achten, dass Faxprotokolle zur Bestätigung des erfolgreichen Versands zu einem bestimmten Zeitpunkt oder ähnliche Belege zur Verfügung stehen. Dann lässt sich, wenn das Schreiben den Empfänger nicht oder nicht rechtzeitig erreicht hat, zumindest über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versuchen, ein Fristversäumnis zu korrigieren. Noch besser ist es natürlich, wenn gleich der Zugang des Schreibens beim Empfänger dokumentiert wird, etwa über eine Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder einen Boten, der vom Inhalt des zugestellten Schriftstücks Kenntnis genommen hat.

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