LG Kiel: Berufseinsteiger sind keine “absoluten Spezialisten”
Nach der Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts setzt § 43b BRAO anwaltlicher Werbung nur noch wenige Grenzen: sachlich soll die Werbung und nicht auf Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sein. Um sich von den mehr als 130.000 Kollegen in Deutschland abzuheben, wird zunehmend auch zu markigen Anpreisungen gegriffen. So nahm eine Kanzlei für sich in Anspruch, nur “absolute Spezialisten” zu beschäftigen, die “ausschließlich” Fälle bearbeiten würden, die ihr Rechtsgebiet betriffen. Und weil das noch nicht genug war, sei das Resultat dieser Spezialisierung, dass die Kanzlei “höchst selten” bei juristischen Auseinandersetzungen verliere.
Dumm nur, dass einige der Anwälte in der Kanzlei erst seit einem Jahr als Anwalt zugelassen waren und die in der Anzeige genannten Tätigkeitsbereiche nicht mit denen auf dem Briefkopf und der Internetseite der Kanzlei übereinstimmten. So nicht, entschied deshalb das Landgericht Kiel und verurteilte die Kanzlei, entsprechende Aussagen zukünftig zu unterlassen. Die sachlich falsche Anpreisung als “absolute Spezialisten”, die “ausschließlich” auf ihrem Rechtsgebiet tätig seien und “höchst selten” verlieren würden, verstoße gegen § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA und sei deshalb eine zu unterlassende unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (LG Kiel, Urteil v. 31.05.2006 - Az: 14 O 25/06).
Sachverhalt
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Am 28.10.2005 erschien in der einzigen örtlichen Tageszeitung unter der Überschrift “Anzeige” der aus einem Gespräch mit einem Redakteuer entstandene Artikel über den Beklagten mit u.a. folgenden Aussagen:
“Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist ein absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen. Mit dem Resultat, dass die Kanzlei höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen verliert.”
Dabei waren in der neben dem “Artikel” abgedruckten Werbeanzeige des Beklagten auch die zum damaligen Zeitpunkt in der Kanzlei des Beklagten tätigen Rechtsanwälte unter Zuordnung einzelner Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte benannt. Dabei stimmten die genannten Schwerpunkte jedoch nicht mit denjenigen auf der Internetseite und dem Briefkopf der Kanzlei bzw. den Einträgen im örtlichen Branchenbuch überein. Der Text des Artikels war dem Beklagten vor Veröffentlichung zur Durchsicht und ggf. Kürzung zur Kenntnis gegeben worden.
Als Reaktion auf den Zeitungsartikel mahnte der Kläger den Beklagten ab, worauf der Beklagte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte. Daraufhin nahm der Kläger gerichtlich Hilfe in Anspruch.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt:
[…] 1. […] a) Die Aussagen im Rahmen des unter der Überschrift “Geballte juristische Kompetenz” dargestellten Artikels, jeder Anwalt der Kanzlei des Beklagten sei ein absoluter Spezialist und bearbeite nur Fälle, die sein Fachgebiet betreffen, sind irreführend. Bei diesen Aussagen handelt es sich um solche des Beklagten. Der zuständige Redakteur [der Tageszeitung] hatte, nachdem der Versuch, mehrere Kanzleien […] zu Werbemaßnahmen zu veranlassen, gescheitert war, mit dem Beklagten am 25.10.2005 ein Gespräch geführt und ihm anschließend den Text, der in der Tageszeitung veröffentlicht werden sollte, zur Genehmigung vorgelegt. Der Beklagte hat diese Genehmigung erteilt. Er wird im Text wörtlich zitiert. Indem er diese Passage nicht beanstandet und keine Änderungen verlangt hat, handelt es sich um eine Aussage, die er selbst getätigt hat.
Die Äußerungen des Beklagten sind irreführend und damit unlauter i.S.d. § 3 UWG. Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Bornkamm in Hefermehl, Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 2006, § 5 UWG Rn. 2.66). Von dem Zeitungsartikel werden Recht suchende Bürger angesprochen. Diese haben in der Regel keine Vorkenntnisse über die Spezifierung und Auszeichnungen eines Rechtsanwalts. Durch die Aussagen in dem Zeitungsartikel, dass in der Kanzlei “absolute Spezialisten” tätig sind, die ausschließlich Fälle, die ihr Fachgebiet betreffen, bearbeiten, wird bei dem durchschnittlichen Leser der Eindruck erweckt, dass die Rechtsanwälte dieser Kanzlei über höhere Auszeichnungen und Qualifizierungen verfügen, als andere Anwälte.
Die erzeugte Vorstellung des angesprochenen Rechtskreises stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Die in der Kanzlei des Beklagten seinerzeit beschäftigten Rechtsanwälte werden unzutreffend als “absolute Spezialisten” bezeichnet. Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die die Inanspruchnahme in Materien außerhalb ihres Spezialgebietes weitgehend ablehnt [BVerfG, Beschluss v. 28.07.2004 - Az: 1 BvR 159/04 = NJW 2004, 2656 ff.] und insofern noch wesentlich stärker auf ein Fachgebiet konzentriert ist, als derjenige, der Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte angibt oder sogar die Fachanwaltsqualifikation inne hat.
Diese Voraussetzungen treffen nicht auf alle seinerzeit in der Kanzlei des Beklagten tätigen Rechtsanwälte zu. So war der Rechtsanwalt [X] zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erst ca. 1 Jahr überhaupt als Rechtsanwalt tätig. […] Auch Rechtsanwalt [Y] verfügte im Oktober 2005 lediglich über eine Berufserfahrung von ca. 1 Jahr. Die genannten Anwälte konzentrierten sich offensichtlich auch nicht auf nur ein Fachgebiet und lehnten auch nicht die Inanspruchnahmen in anderen Materien außerhalb ihres Spezialgebietes ab. Rechtsanwalt [A], dem im Rahmen der Anzeige vom 28.10.2005 der Interessenschwerpunkt “Mietrecht” zugeordnet wird, bearbeitet ausweislich der Homepage auch das Dezernat “Verwaltungsrecht”. […] Rechtsanwalt [B], dessen Interessenschwerpunkt ausweislich der Anzeige vom 28.10.2005 das Strafrecht ist, hat ausweislich der Homepage als weiteren Interessenschwerpunkt das Arbeitsrecht gewählt.
Die genannten Anwälte verfügen weder über eine langjährige Berufserfahrung, noch ist bei ihnen gewährleistet, dass sie sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmern und Mandate aus anderen ablehnen. Insofern ist die Aussage des Beklagten, jeder Anwalt seiner Kanzlei sei ein absoluter Spezialist und bearbeite ausschließlich Fälle, die sein Fachgebiet betreffen, falsch und somit irreführend.
b) Die Äußerungen des Beklagten stellen zudem eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gemäß § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Nicht mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist eine Aussage vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandates nicht mehr zu tun hat (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rn. 1185). § 43 BRAO wird durch die §§ 6 bis 10 BORA konkretisiert.
Die bezeichneten Aussagen des Beklagten sind unsachlich und verstoßen gegen die genannten Normen. Seine Äußerung, in seiner Kanzlei arbeiteten “absolute Spezialisten”, ist mit § 7 BORA, wonach als Teilbereiche neben dem Fachanwalt nur Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte genannt werden dürfen, nicht vereinbar. Wer Anwälte seiner Kanzlei als “absolute Spezialisten” bezeichnet, preist zudem deren Können reklamehaft an, ohne dass – wie dargelegt – die Leistung des Anwalts eine solche Bezeichnung rechtfertigt.
Auch die Aussage, dass die Anwälte ausschließlich Fälle bearbeiten, die deren Fachgebiet betreffen, verstößt gegen § 6 Abs. 1 BORA. Danach darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person nur informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten. Nach § 6 Abs. 4 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Eine unsachliche Werbung ist bereits dann anzunehmen, wenn die Information für den Adressaten keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben. Das ist hier der Fall. Denn es ist hier für den Recht suchenden Bürger […] nicht nachprüfbar, ob tatsächlich die Rechtsanwälte aus der Kanzlei des Beklagten ausschließlich Fälle aus einem bestimmten Rechtsgebiet übernehmen. Zudem bearbeiten die bei dem Beklagten tätigen Rechtsanwälte ausweislich der Homepage neben Fällen aus dem bezeichneten Fachgebiet auch solche aus anderen Rechtsgebieten.
2. Auch der Anspruch bezüglich des [weiteren] Antrages folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Aussage, die Kanzlei verliere höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen, ist irreführend. Die Äußerung ist für den Leser nicht nachprüfbar. Der Beklagte räumt selbst ein, dass er eine Erfolgsquote allein auf sein Dezernat bezogen hat. Er habe im Rahmen des Verkehrsrechts in den letzten Jahren nur 2 gerichtliche Auseinandersetzungen verloren. Die Fassung des Redakteurs bezieht sich jedoch auf alle Dezernate der Kanzlei. Der Beklagte hat keine Veranlassung gesehen, den ihm zur Genehmigung vorgelegten Text in diesem Punkt zu beanstanden und zu korrigieren. Insofern ist ihm, wie oben bereits dargelegt, der Hinweis im Rahmen des Berichtes als eigene Aussage zuzurechnen. Offensichtlich gibt es für die anderen Dezernate keinen Maßstab, an dem eine Erfolgsquote gemessen wird. Es gibt keine Statistiken über Erfolg und Misserfolg von Prozessen. Dann aber durfte der Beklagte nicht sagen, dass seine Kanzlei (insgesamt) höchst selten verliere.
Bezüglich dieser Aussage liegen ebenfalls die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor. Die Äußerung ist gemäß § 6 Abs. 1 BORA unsachlich, Sie beinhaltet ein reklamehaftes Anpreisen und hat mit der Leistung eines Anwalts nichts zu tun. Es wird ein Erfolg suggeriert, der sich nur auf ein bestimmtes Dezernat bezieht. Im Übrigen ist die Angabe von Erfolgszahlung nach § 6 Abs. 3 BORA unzulässig.
3. Der durch den Zeitungsartikel bewirkte Nachteil für die Mitbewerber und die Verbraucher ist nicht nur unerheblich, § 3 UWG. Unerheblich ist der Nachteil nur dann, wenn ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O., § 3 Rn. 54). Dies trifft hier nicht zu. Denn durch den Zeitungsartikel gewinnt der Leser den Eindruck, dass den Rechtsanwälten der Kanzlei des Beklagten höhere Auszeichnungen aufgrund besserer Qualifikationen verliehen worden sind und die Erfolgsquote höher ist, als in den anderen Kanzleien. Die Nachfrageentscheidung des Lesers wird wesentlich beeinflusst. Hinzu kommt, dass die Aussage des Beklagten in der einzigen Tageszeitung im Raum […] veröffentlicht worden ist und der Kreis der Recht suchenden Bürger beschränkt ist.
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegeben. Die Wiederholungsgefahr wird bei einem verwirkten Rechtsverstoß vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Der Beklagte hat sich geweigert, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Zudem rechtfertigt und verteidigt er seine gewählten Äußerungen ausdrücklich.
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