OLG Brandenburg: eBay haftet nicht für Versteigerung von FSK18 DVDs

Über eBay werden zuweilen auch DVDs und andere Artikel zum Verkauf angeboten, die an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen (”FSK18″ DVDs). Dabei werden diese Angebote nicht von eBay selbst, sondern von verschiedenen Nutzern der von eBay bereitgestellten Plattform für Internet-Versteigerungen angeboten. Gleichwohl hielt ein Wettbewerber eBay für diese Angebote verantwortlich: Während der Wettbewerber, der eine u.a. auf “FSK18″ Angebote spezialisierte Plattform betrieb, Nutzer nur nach Durchlaufen des Post-Ident-Verfahrens und damit der Sicherstellung ihrer Volljährigkeit seine Plattform nutzen lässt, gestattet eBay jedem den Zugang zu den Internet-Versteigerungen und damit auch zu dem “FSK18″ Material. Hierin sah der Wettbewerber einen Verstoß gegen das UWG, da eBay sich durch die Missachtung des Jugendschutzgesetzes einen unlauteren Wettbewerbsverstoß verschaffe. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg: Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes seien allein die Anbieter verantwortlich, eBay sei als Betreiber der Plattform lediglich zur Löschung rechtswidriger Angebote verpflichtet, nachdem man durch entsprechende Hinweise auf die Angebote aufmerksam geworden sei (OLG Brandenburg, Urteil v. 13.06.2006 - Az: 6 U 114/05, rechtskräftig; Vorinstanz: LG Potsdam, Urteil v. 29.08.2005 - Az: 2 O 279/05).

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin betreibt eine Plattform für Internet-Versteigerungen von u.a. “FSK18″ DVDs. Sie gewährt Zugang zu Ihrer Internet-Plattform nur, nachdem die Nutzer zuvor das Post-Ident-Verfahren durchlaufen haben, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur volljährige Personen die Angebote in ihrem Portal nutzen können. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform für Internet-Versteigerungen, auf der alle Arten von Artikeln von den Nutzern zum Verkauf angeboten werden. Darunter haben sich jedenfalls in den Monaten Juni und August 2005 auch DVDs mit der Alterklassifikation “FSK18″ befunden, die von Nutzern der Verfügungsbeklagten zum Verkauf angeboten wurden.

Die Verfügungsklägerin wollte der Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich untersagen lassen, eine Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezugs von Bildmaterial (u.a. DVDs) zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicherzustellen, dss indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmaterial ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (u.a. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben werden kann.

Das LG Potsdam hatte die von der Verfügungsklägerin begehrte einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zunächst ohne vorherige mündliche Verhandlung als Beschlussverfügung erlassen, diese jedoch auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wieder aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung.

Entscheidung

Das Gericht wies die zulässige Berufung als unbegründet zurück:

[…] II. [… Der begehrte] Unterlassungsanspruch steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte weder nach den Vorschriften des UWG noch nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu.

1. Die Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG sind nicht erfüllt.

a. Zwar dürften die Parteien als Wettbewerber in ihrer Stellung auf dem Markt als Internetplattform-Betreiber in der Manier eines Auktionshauses anzusehen sein (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Bei Wertung der Wettbewerberstellung kommt es auf die faktischen Verhältnisse auf dem Markt und nicht darauf an, welche Verbote betreffend die Art der Versteigerungsobjekte die Verfügungsbeklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellt. Es steht fest, dass auf der Plattform der Verfügungsbeklagten DVD’s mit der Altersklassifikation “FSK 18″ jedenfalls in den Monaten Juni und August 2005 in mehreren Fällen von Mitgliedern der Verfügungsbeklagten angeboten worden sind. […]

b. Es fehlt jedoch an einer unlauteren Wettbewerbshandlung der Verfügungsbeklagten. Insbesondere kann dieser nicht vorgeworfen werden, sich durch Rechtsbruch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (§§ 3,4 Nr. 11 UWG). Nach § 4 Nr. 11 handelt derjenige Mitbewerber unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Jugendschutzgesetz stellt eine solche gesetzliche Vorschrift dar (Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 4 Rn. 11, 180). Danach dürfen bestimmte indizierte Bildträger einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und auch nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Jugendschutzgesetz).

Die Verfügungsbeklagte verstößt jedoch selbst nicht gegen diese Vorschriften. Weder bietet sie jugendgefährdende Bildträger den unter Schutz gestellten Personen an, noch überlässt sie diese oder macht sie diesen Personen in irgendeiner Weise zugänglich. [Die Verletzungshandlungen] nehmen allein die Nutzer der Plattform der Verfügungsbeklagten vor, also die Anbieter entsprechenden Materials. Der Inhalt dieser Angebote ist auch nicht im Netz abrufbar, das Bildmaterial wird nicht zum Betrachten angeboten. Es muss nicht weiter vertieft werden, dass die Angebote auf der Plattform der Verfügungsbeklagten vom verständigen Interessenten nur so verstanden werden können, dass ein Vertrag allein zwischen Anbieter und Kunden zustande kommt und auch nur der Anbieter den Versand des entsprechenden Objektes vorzunehmen hat. Eigenes Handlungsunrecht kann der Verfügungsbeklagten daher nicht zur Last gelegt werden. Diese ist ein Dienstleister, der lediglich fremde Informationen für einen Nutzer speichert oder durchleitet. Den Dienstleister trifft nur eine eingeschränkte Verantwortung. Der Betreiber einer Internetplattform, der sich erkennbar darauf beschränkt, den Nutzern lediglich diese Plattform zur Verfügung zu stellen, macht sich dadurch die Angebote der Nutzer nicht zu eigen.

Die Verfügungsbeklagte haftet auch nicht als Gehilfin oder Anstifterin für fremde Wettbewerbsverstöße nach § 4 Nr. 11 UWG. Für den Anstifter und Gehilfen gelten die strafrechtlichen Definitionen der §§ 26, 27 StGB. Für den verschuldensunabhängigen Abwehranspruch ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Täters (Anbieters) nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist, dass eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Zuwiderhandlung durch einen anderen gegeben ist (Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.16). Erforderlich ist also, dass die Nutzer der Plattform der Verfügungsbeklagten unter Verstoß gegen das UWG handeln und die Verfügungsbeklagte vorsätzlich an diesen Handlungen mitwirkt. Der Vorsatz setzt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, im Wettbewerbsrecht also der Unlauterbarkeit voraus. Dem Vorsatz steht es gleich, wenn der Handelnde sich bewusst einer Kenntnisnahme verschließt. Diese Voraussetzung sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Verfügungsbeklagte erlangt keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten, bevor diese ins Netz gestellt werden. Sie prüft die Angebote vor der Veröffentlichung nicht. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet. Einem Diensteanbieter ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt sind [vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = Internet-Versteigerung]. Erlangt der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungshandlungen, so ist er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sperren. Dieser Pflicht ist die Verfügungsbeklagte nachgekommen. Nach ihrem unbestrittenem Vortrag hat sie, sobald sie Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes, wie sie die Verfügungsklägerin im vorliegenden Rechtsstreit dargetan hat, erlangt hat, diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen.

c. Die Verfügungsbeklagte verschafft sich auch nicht in anderer Weise einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch.

Ein Rechtsbruch ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Verfügungsbeklagte im Gegensatz zur Verfügungsklägerin sich nicht eines Verfahrens zur Altersverifikation ihrer Nutzer bedient. Gesetzliche Vorschriften, die den Einrichter bzw. Betreiber einer Internet-Plattform eines Auktionshauses verpflichten, die vom Verfügungsantrag umfassten Zugangsbeschränkungen einzurichten, existieren nicht. Nur die Nutzer der Internetplattform, also die Anbieter der DVD’s mit jugendgefährdendem Inhalt, unterliegen den Restriktionen des Jugendschutzgesetzes. Die Handlungsweise der Verfügungsbeklagten stellt daher keinen einen Wettbewerbsnachteil der Verfügungsklägerin verursachenden Rechtsbruch dar; den von ihr beklagten Wettbewerbsnachteil verursacht die Verfügungklägerin vielmehr selbst dadurch, dass sie, ohne hierzu verpflichtet zu sein, ihre Kunden mittels des Post-Ident-Verfahrens […] einer Altersverifikation unterzieht. Die Einrichtung einer derartigen Zugangskontrolle mag im Interesse des Jugendschutzes begrüßenswert sein; dies führt jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu, dass die Verfügungsbeklagte auf dem Markt nur unter Einhaltung des gesetzlich nicht vorgeschriebenem Sicherungsaufwandes, wie ihn die Verfügungsklägerin betreibt, tätig werden dürfte.

Da der Gesetzgeber Internetplattform-Betreiber bislang nicht verpflichtet, Sicherheitseinrichtungen für Altersverifikationen zu schaffen, kann die Verfügungsklägerin nicht auf Grund eigener überobligatorischer Tätigkeit (und damit verbundener Kosten) vom Mitbewerber die Einrichtung gleichartiger Sicherungssysteme unter Berufung auf die Vorschriften des UWG verlangen.

2. Die Verfügungsbeklagte ist auch nicht als Störerin nach den Grundsätzen der allgemeinen Störerhaftung (§§ 12, 1004, 823 analog BGB) zu dem von der Verfügungsklägerin geforderten Unterlassen bzw. Verhalten verpflichtet.

Ob die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte ihren Kunden die objektive Möglichkeit verschafft, in wettbewerbswidriger Weise Angebote im Internet zu verbreiten, überhaupt eine Störerhaftung auszulösen vermag (dazu kritisch Baumbach-Hefermehl-Köhler , Rdnr. 2.15 zu § 8 UWG), kann dahinstehen. Denn jedenfalls können nach der Rechtsprechung des BGH, die eine derartige Störerhaftung im Grundsatz noch anzunehmen scheint, Dritte, die ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt sind, nur dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn ihnen eine Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden zuzumuten war und sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sind ([vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = Internet-Versteigerung; BGH, Urteil v. 15.05.2003 - Az: I ZR 292/00 = GRUR 2003, 969 ff.]). Eine derartige Prüfung ist aber der Verfügungsbeklagten aus den unter oben 1. b) und c) geschilderten Gründen weder gesetzlich geboten noch sonst möglich und zumutbar.

Der Verfügungsbeklagten obliegt nur die Pflicht, im Falle der Feststellung von Verstößen relevante Informationen zu entfernen oder den Zugang zu Angeboten, mit denen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, zu sperren (§ 11 Satz 1 Ziffer 2 TDG).

Anmerkung

Das OLG Brandenburg hält sich streng an die Rechtsprechung an des BGH [BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = Internet-Versteigerung], während die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf eine verschärfte Haftung kommerzieller Portalbetreiber etwa in der Rechtsprechung der Hamburger Gerichte mit keinem Wort Erwähnung finden. Aufgrund des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts musste sich das OLG Brandenburg wohl auch nicht der Frage befassen, wie eBay nach der erstmaligen Kenntniserlangung von “FSK18″ DVD-Angeboten zukünftig gleichartige Angebote verhindern kann und ggf. auch aufgrund rechtlicher Verpflichtung zu verhindern hat. Hier hat etwa das OLG München (vgl. Kanzlei-News v. 29.09.2006 - OLG München, Urteil v. 21.09.2006 - Az: 29 U 2119/06: eBay haftet für fortgesetzte Urheberrechtsverletzungen) entschieden, dass eBay zumindest zum Einsatz technischer Filtermechanismen zur Vermeidung gleichartiger, fortgesetzter Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist. Dieser Rechtsprechung dürften weitere Gerichte zukünftig folgen und vergleichbare Maßstäbe nicht nur für eBay, sondern für alle Portal-Betreiber und Host-Provider anlegen.

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