OLG Zweibrücken: Anwalt muss ZPO kennen
Es geht vorgeblich wieder einmal um Fristen. Ein Anwalt sollte für die Klägerin Berufung gegen ein Urteil einlegen. Anstelle einer vollständigen Berufungsschrift kam fristgerecht per Fax jedoch nur ein vom Anwalt nicht unterschriebener Schriftsatz beim Gericht an, der lediglich ein Rubrum (Name und Anschrift der Parteien nebst Parteistellung) enthielt, aber keinen Hinweis darauf, dass mit dem Schriftsatz Berufung gegen ein bestimmtes Urteil eingelegt werden sollte. Zwar folgte noch eine ordentliche Berufungsschrift, die kam jedoch zu spät beim Gericht an. Hierauf wies das Gericht die Klägerin hin und gewährte eine Stellungnahmefrist von knapp drei Wochen. Das Problem: Um das Fristversäumnis durch das unvollständige Fax aus der Welt zu schaffen, bedurfte es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist, wobei die Zwei-Wochen-Frist nicht verlängert werden kann. Der Anwalt ortientierte sich - wie zu befürchten - nun (natürlich) nicht an der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, sondern schöpfte die vom Gericht gewährte fast dreiwöchige Stellungnahmefrist vollständig aus. Bereits hieran ließ das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken den Wiedereinsetzungsantrag scheitern: Der Anwalt habe die gesetzlichen Vorschriften und damit die Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu kennen und dürfe sich durch einen denkbaren Fehler des Gerichts (Gewährung einer fast dreiwöchigen Stellungnahmefrist mit dem richterlichen Hinweis auf das Fristversäumnis) nicht täuschen lassen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.07.2006 - Az: 4 U 76/05).
Sachverhalt
Mit dem am 27.04.2005 zugestellten Urteil war die Klage abgewiesen worden. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die am 25.05.2005 zunächst per Telefax (fristgerecht) und am 30.05.2005 (verfristet) mit dem Originalschriftsatz beim Berufungsgericht einging.
Das Berufungsgericht wies die Klägerin daraufhin, dass der Originalschriftsatz nicht in der Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung des Urteils aus § 517 ZPO eingegangen ist, während das in der Frist des § 517 ZPO eingegangene Fax unvollständig gewesen und deshalb zur Einhaltung der Berufungsfrist nicht genügend gewesen sei. Das Fax habe lediglich aus einem Rubrum bestanden und keine Unterschrift enthalten. Die Klägerin beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie die Unvollständigkeit des Vorabfaxes und das Fristversäumnis nicht zu vertreten habe.
Entscheidung
Das Gericht wies die Berufung der Klägerin als unzulässig zurück:
(1) Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. April 2005 zugestellt worden; der Berufungsschriftsatz ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 30. Mai 2005 bei Gericht eingegangen. Ihr (rechtzeitig) am 25. Mai 2005 per Telefax übermittelter Schriftsatz hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt, weil er unvollständig war.
Der Berufungsschriftsatz ist ein bestimmender Schriftsatz im Sinne von § 129 ZPO […] muss deshalb von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben sein ([…] Zöller/Greger a.a.O. § 519 Rdnr. 22 m.w.N.). Das Erfordernis der Unterschrift entfällt auch dann nicht, wenn die Berufungsschrift [zulässigerweise] durch Telefax übermittelt wird. In einem solchen Fall verzichtet die Rechtsprechung nur darauf, dass bei Gericht eingehende Schriftstücke eigenhändig unterschrieben sein müssen. Erforderlich ist in solchen Fällen aber, dass die Kopiervorlage unterschrieben ist und diese Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben wird [BGH, Urteil v. 04.05.1994 - Az: XII ZB 21/94 = NJW 1994, 2097 f. …]. Das am 25. Mai 2005 übermittelte Deckblatt des Berufungsschriftsatzes enthält keine Unterschrift und noch nicht einmal die Erklärung darüber, dass Berufung eingelegt werden soll, sondern nur ein Rubrum. Der Schriftsatz hat deshalb die Berufungsfrist nicht gewahrt.
(2) Der am 30. März 2006 eingegangene Antrag der Klägerin vom selben Tage auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beim Senat eingegangen ist. […]
Der erst mit Schriftsatz vom 30. März 2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher verspätet, weil die mit Zustellung des Hinweisbeschlusses des Senatsvorsitzenden am 13. März 2006 in Gang gesetzte Frist am 27. März 2006 geendet hat (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 1 BGB). Unerheblich ist, dass der Klägerin in der Verfügung vom 13. März 2006 eine Frist zur Stellungnahme bis 31. März 2006 gesetzt worden ist, da die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden konnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 234 Rdnr. 2). […] Die Fristversäumnis war für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, für deren Verschulden sie nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, auch dann nicht unverschuldet, wenn sie die Verfügung dahin missverstanden haben sollte, dass ihr die Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO bis 31. März 2006 verlängert werde. Ein Rechtsanwalt muss die Bundesgesetze, welche er gewöhnlich anzuwenden hat, kennen [BGH, Urteil v. 09.07.1993 - Az: V ZB 20/93 = NJW 1993, 2538 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2004 - Az: I-5 U 46/04]. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören unzweifelhaft zu den Normen, deren Kenntnis bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen ist. Hatte der Rechtsanwalt Zweifel, wie er die Fristsetzung in der Verfügung verstehen sollte, hatte er die Verpflichtung, sich über den Beginn und den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist Klarheit zu verschaffen [BGH, Beschluss v. 25.05.1994 - Az: XII ZB 31/94 = VersR 1995, 112 f.]. Er musste deshalb wissen, dass die Verfügung des Senatsvorsitzenden keine wirksame Verlängerung der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO bewirken konnte. Wollte man in der Verfügung auch ein gerichtliches Verschulden erkennen, bliebe das aufgezeigte Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest mitursächlich; schon das würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen [BGH, Beschluss v. 14.12.1994 - Az: IV ZB 14/94 = VersR 1995, 360].
Anmerkung
Die Entscheidung belegt in aller Deutlichkeit, dass Anwälte sich auf richterliche Hinweise nie verlassen sollten, wenn diese im Zusammenhang mit der Wahrung von Fristen stehen. Durch die Gewährung einer Stellungnahmefrist in einem richterlichen Hinweisbeschluss wird der Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung entbunden, selbst etwaige mit dem Beschluss beginnende Fristen zu berechnen und im Fristenkalender zu notieren. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, sich vom Gericht über die Vorschriften der ZPO belehren lassen zu müssen, so wie es das OLG Zweibrücken in beinahe schon besserwisserischer Art und Weise getan hat.
Bitte kommentieren Sie