BGH: Mit zwei Klicks erreichbares Impressum genügt

Seit einigen Jahren beschäftigen sich deutsche Gerichte mit der Frage, unter welcher Bezeichnung die Informationen über den Betreiber einer Webseite wie beispielsweise Name, gesetzlicher Vertreter und Anschrift auf der Internetseite enthalten sein müssen. Ebenfalls unklar war bislang, ob die Anbieterkennzeichnung mit einem Klick erreichbar oder bei Bestellseiten sogar unmittelbar auf der Bestellseite enthalten sein muss. Der Bundesgerichtshof hat nun in erfreulicher Klarheit beide Fragen beantwortet: “Kontakt” und “Impressum” seien beides gebräuchliche und daher zulässige Bezeichnungen für die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, § 10 MDStV. Dabei genüge es ggf. auch, wenn der Benutzer bis zum Impressum zweimal klicken müsse, solange der Weg eindeutig zum Impressum führt. Außerdem sei es im Internet nicht erforderlich, dass die Anbieterinformationen vor einer Bestellung unmittelbar auf der Seite mit dem Bestellformular enthalten sein müssen. Ein eindeutig bezeichneter Link genüge ebenso (BGH, Urteil v. 20.07.2006 - Az: I ZR 228/03 = Anbieterkennzeichnung im Internet = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: OLG München, Urteil v. 11.09.2003 - Az: 29 U 2681/03 = NJW-RR 2004, 913 ff.; LG München I, Urteil v. 05.03.2003 - Az: 33 O 16105/02).

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BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung

In der Entscheidung “Internetversteigerung / ROLEX” hat der Bundesgerichtshof sich erstmals ausführlich zu den Grundlagen der Haftung eines Host-Providers im Intenret auf Unterlassung geäußert. Host-Provider (= Plattformbetreiber, Forumsbetreiber, Weblogbetreiber im Hinblick auf Kommentare Dritter) speichern für Dritte fremde Informationen, ohne diese vorher inhaltlich geprüft zu haben. Wird jemand durch diese Informationen in seinen Rechten verletzt, stellt sich die Frage, ob neben dem Dritten (= Forumsnutzer), der die Informationen (= Forumsbeitrag) verantwortet, auch der Hoster (= Forumsbetreiber) auf Unterlassung oder sogar Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der BGH hat eine proaktive Überwachungspflicht dabei ausdrücklich verneint: Es könne dem Host-Provider nicht zugemutet werden, vorab alle automatisch verarbeiteten Informationen auf etwaige Rechtsverletzungen durchzugehen. Erst ab konkreter Kenntnis sei der Host-Provider zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet. Ab dann habe er jedoch dafür zu sorgen, dass gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig vermieden werden, wenn dies durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sichergestellt werden könne. Komme der Hoster dem nicht nach, hafte er dem Betroffenen auch auf Unterlassung (BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX).

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BMJ: Neues Versicherungsvertrag soll Verbraucherschutz verbessern

Am 11.10.2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen (Download Regierungsentwurf via bmj.bund.de). Ziel des Regierungsentwurfs ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das bereits aus dem Jahr 1908 stammt.

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LSG Berlin-Brandenburg: Datum auf Schriftstück kein Beleg für taggleichen Versand

Ist ein zur Wahrung einer Frist ein Schriftstück verschickt, aber bei der Gegenseite nicht angekommen, kann allein wegen des Fristversäumnisses ein Widerspruch oder eine Klage erfolglos bleiben. Dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lag nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Widerspruch erst Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei der Behörde angekommen war. Der Widerspruchsführer und spätere Kläger verteidigte sich u.a. damit, dass das Schreiben mit dem Widerspruch ein bestimmtes Datum (innerhalb der Widerspruchsfrist) trage, womit klar sei, dass der Widerspruch auch an diesem Tag versandt worden sei. Dieser Argumentation folgte das LSG jedoch nicht: Allein das Datum auf einem Schriftstück lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass das Schriftstück auch am gleichen Tag an den Empfänger versandt worden sei. Die Frist war damit mangels anderer Nachweise über den Versand des Schriftstücks bereits abgelaufen, als das Schriftstück tatsächlich Wochen nach Fristende bei der Behörde eintraf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.08.2006 - Az: L 5 B 349/06; Vorinstanz: SG Berlin - Az: S 94 AS 228/06).

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KG: Streitwert bei Spam per SMS

Spam gibt es nicht nur per E-Mail, sondern auch per SMS. Das ändert zwar nichts daran, dass der von der unerwünschten Werbung Heimgesuchte sich auch gegen SMS-Spam mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen kann, es stellt sich jedoch die Frage, ob der Gegenstandswert für Unterlassungsansprüche gegen SMS-Spam gleich hoch ist wie der bei Spam via E-Mail. Hiermit hatte sich das Kammergericht mit Sitz in Berlin zu befassen und kam im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu dem Ergebnis, dass der Belästigungsgrad einer Werbe-SMS auf dem Handy höher zu bewerten sei als der Belästigungsgrad einer Werbe-E-Mail. Im konkreten Fall hielt das KG dennoch nur einen auch für ein einstweiliges Verfügungsverfahren sehr geringen Streitwert von 2.000,- EUR für angemessen (KG, Beschluss v. 27.07.2006 - Az: 9 W 50/06; Vorinstanz: LG Berlin - Az: 15 O 194/06).

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LG Kiel: Berufseinsteiger sind keine “absoluten Spezialisten”

Nach der Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts setzt § 43b BRAO anwaltlicher Werbung nur noch wenige Grenzen: sachlich soll die Werbung und nicht auf Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sein. Um sich von den mehr als 130.000 Kollegen in Deutschland abzuheben, wird zunehmend auch zu markigen Anpreisungen gegriffen. So nahm eine Kanzlei für sich in Anspruch, nur “absolute Spezialisten” zu beschäftigen, die “ausschließlich” Fälle bearbeiten würden, die ihr Rechtsgebiet betriffen. Und weil das noch nicht genug war, sei das Resultat dieser Spezialisierung, dass die Kanzlei “höchst selten” bei juristischen Auseinandersetzungen verliere.

Dumm nur, dass einige der Anwälte in der Kanzlei erst seit einem Jahr als Anwalt zugelassen waren und die in der Anzeige genannten Tätigkeitsbereiche nicht mit denen auf dem Briefkopf und der Internetseite der Kanzlei übereinstimmten. So nicht, entschied deshalb das Landgericht Kiel und verurteilte die Kanzlei, entsprechende Aussagen zukünftig zu unterlassen. Die sachlich falsche Anpreisung als “absolute Spezialisten”, die “ausschließlich” auf ihrem Rechtsgebiet tätig seien und “höchst selten” verlieren würden, verstoße gegen § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA und sei deshalb eine zu unterlassende unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (LG Kiel, Urteil v. 31.05.2006 - Az: 14 O 25/06).

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OLG Brandenburg: eBay haftet nicht für Versteigerung von FSK18 DVDs

Über eBay werden zuweilen auch DVDs und andere Artikel zum Verkauf angeboten, die an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen (”FSK18″ DVDs). Dabei werden diese Angebote nicht von eBay selbst, sondern von verschiedenen Nutzern der von eBay bereitgestellten Plattform für Internet-Versteigerungen angeboten. Gleichwohl hielt ein Wettbewerber eBay für diese Angebote verantwortlich: Während der Wettbewerber, der eine u.a. auf “FSK18″ Angebote spezialisierte Plattform betrieb, Nutzer nur nach Durchlaufen des Post-Ident-Verfahrens und damit der Sicherstellung ihrer Volljährigkeit seine Plattform nutzen lässt, gestattet eBay jedem den Zugang zu den Internet-Versteigerungen und damit auch zu dem “FSK18″ Material. Hierin sah der Wettbewerber einen Verstoß gegen das UWG, da eBay sich durch die Missachtung des Jugendschutzgesetzes einen unlauteren Wettbewerbsverstoß verschaffe. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg: Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes seien allein die Anbieter verantwortlich, eBay sei als Betreiber der Plattform lediglich zur Löschung rechtswidriger Angebote verpflichtet, nachdem man durch entsprechende Hinweise auf die Angebote aufmerksam geworden sei (OLG Brandenburg, Urteil v. 13.06.2006 - Az: 6 U 114/05, rechtskräftig; Vorinstanz: LG Potsdam, Urteil v. 29.08.2005 - Az: 2 O 279/05).

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OLG Zweibrücken: Anwalt muss ZPO kennen

Es geht vorgeblich wieder einmal um Fristen. Ein Anwalt sollte für die Klägerin Berufung gegen ein Urteil einlegen. Anstelle einer vollständigen Berufungsschrift kam fristgerecht per Fax jedoch nur ein vom Anwalt nicht unterschriebener Schriftsatz beim Gericht an, der lediglich ein Rubrum (Name und Anschrift der Parteien nebst Parteistellung) enthielt, aber keinen Hinweis darauf, dass mit dem Schriftsatz Berufung gegen ein bestimmtes Urteil eingelegt werden sollte. Zwar folgte noch eine ordentliche Berufungsschrift, die kam jedoch zu spät beim Gericht an. Hierauf wies das Gericht die Klägerin hin und gewährte eine Stellungnahmefrist von knapp drei Wochen. Das Problem: Um das Fristversäumnis durch das unvollständige Fax aus der Welt zu schaffen, bedurfte es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist, wobei die Zwei-Wochen-Frist nicht verlängert werden kann. Der Anwalt ortientierte sich - wie zu befürchten - nun (natürlich) nicht an der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, sondern schöpfte die vom Gericht gewährte fast dreiwöchige Stellungnahmefrist vollständig aus. Bereits hieran ließ das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken den Wiedereinsetzungsantrag scheitern: Der Anwalt habe die gesetzlichen Vorschriften und damit die Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu kennen und dürfe sich durch einen denkbaren Fehler des Gerichts (Gewährung einer fast dreiwöchigen Stellungnahmefrist mit dem richterlichen Hinweis auf das Fristversäumnis) nicht täuschen lassen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.07.2006 - Az: 4 U 76/05).

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