OLG Hamburg: Google Deutschland haftet nicht für AdWords
Das Google AdWords-Programm sorgt durch die Verwendung geschützer Bezeichnungen als AdWord bei den Inhabern der Kennzeichen immer wieder für Verdruss, wenn Dritte unter (Aus-)Nutzung einer bekannten Marke ihre Werbung bei Google plazieren. Ein Unternehmen wollte sich dies nicht länger gefallen lassen und nahm aus einer deutschen Wortmarke Google auf Unterlassung der Verwendung des Kennzeichens für das AdWord-Programm in Anspruch. Dumm nur, dass Google ein Konglomerat aus verschiedenen Firmen ist, an dessen Spitze die Google Inc. mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (USA) steht. Für das Google AdWords-Programm zeichnet bei europäischen Partnern wiederum die Google Ireland Ltd. mit Sitz in Irland verantwortlich, während die Google Germany GmbH lediglich als eine Art “Verkaufsbüro” fungiert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun entschieden, dass Google Germany der falsche Gegner für Unterlassungsansprüche wegen des Google AdWord-Programms ist. Google Germany ist weder Störer noch als Täter oder Teilnehmer von Markenrechtsverletzungen durch AdWords verantwortlich (OLG Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az: 3 U 180/04 = Volltext via MIR Dok. 163-2006; Vorinstanz: LG Hamburg - Az: 312 O 324/04).
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt im Internet eine werbefinanzierte Suchmaschine sowie einen Preisvergleichsdienst und bietet ein Tool zum Download an, mit dem sich über 600 Online-Shops und Internet-Auktions-Plattformen nach dem gewünschten Produkt durchsuchen lassen. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über Verträge mit Online-Shops und Internet-Auktions-Plattformen, nicht jedoch durch Werbung. Die Bezeichnung ihres Angebots hat sich die Klägerin als deutsche Wortmarke schützen lassen.
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Unternehmens Google, dass unter der Domain google.de die weltweit am häufigsten genutzte Internetsuchmaschine betreibt. Die Suchmaschine finanziert sich durch die Vermarktung von Werbefläche, indem rechts neben bzw. oberhalb der Darstellung der Sucherergebnisse auf dem Suchtext als “Keyword” basierende Werbeanzeigen angezeigt werden. Dabei sind Suchergebnisse und Werbeeinblendung technisch voneinander getrennt: Bei der Suchmaschinenfunktion handelt es sich um die Suche nach sog. Webinhalten, bei der Anzeige von Werbeinhalten hingegen handelt es sich um den keywordabhängigen Abruf von Daten aus einer Datenbank.
Die Anzeigen werden durch den Anzeigenkunden online mittels eines von Google zur Verfügung gestellten Softwareplattform selbst gestaltet. Auch die Keywords werden vom Anzeigenkunden ausgewählt. Dabei kann der Anzeigenkunde auf ein im Rahmen der Anzeigenerstellung angebotenes “Keyword-Tool” zurückgreifen, mit dem der Anzeigenkunde bei der Wahl des richtigen Keywords und den Auswertungen der Ergebnisse unterstützt wird. Bei der Erstellung seiner Anzeige wird der Anzeigenkunde durch die Software Schritt für Schritt unterstützt.
Die Anzeigenkunden müssen im Rahmen der Erstellung der Anzeige die Nutzungsbedingungen zu dem “Adword-Programm” akzeptieren. Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für AdWords unterliegen “Online-Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei Google angegebene Rechnungsadressen” sich in Europa befinden, den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Google Ireland Limited)”. Nach dem Text der Einleitung diese Bedingungen wird der die “Benutzung des AdWord-Promgramms (”Programm”) betreffende Vertrag … zwischen” dem Kunden “und der Google Ireland Limited, einer in Irland gegründeten Gesellschaft und seinen Partnern […] geschlossen”.
In Ziffer 1. der AGB heißt es u.a.: “1. Kommunikation, Streitigkeiten. Das Programm wird von Google, einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Gesellschaft, betrieben und angeboten.” In Ziffer 12 (”Zusicherungen und Gewährleistungen”) sichern die Kunden zu, dass sie alle Rechte besitzen, um Google und Syndikats-Kunden zu erlauben, die Anzeige zu benutzen, und dass die Benutzung nicht Rechte Dritter, insbesondere Markenrechte, verletzt”. Im Rahmen der Anzeigenerstellung findet sich vor der Möglichkeit der Eingabe von Keywords in eine Eingabemaske weiter der nachfolgend wiedergegebene “Haftungsausschluss”: “[…] Denken Sie daran, dass Sie verantwortlich sind für die Keywords, die Sie auswählen, und für ihre angemessene und ordnungsgemäße Verwendung (d.h., dass Sie allein dafür verantwortlich sind, zu gewährleisten, dass die Verwendung Ihrer Keywords nicht gegen geltende Gesetzes verstößt). Weitere Details finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.”
Die Klägerin ließ der Beklagten im Oktober 2003 mitteilen, dass auf verschiedenen Internetseiten die von ihr angebotenen Dienstleistungen unter Verwendung u.a. von Logos, weiteren Gestaltungselementen und der Wortmarke der Klägerin kopiert und diese Internetseiten wiederum von der Suchmaschine Google indexiert worden waren. Zugleich bat man um Mitwirkung bei der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen, indem die Beklagte die rechtswidrigen Inhalte von den fraglichen Internetseiten unverzüglich aus ihrer Suchmaschine einschließlich des Cache entfernt. Mit Fax vom 13.10.2003 wurde geantwortet, dass man diese Anfrage an Google, USA, richten möge: “[…] Bitte schicken Sie Ihre Fragen bezüglich Googles Suchergebnisse an unseren Hauptsitz in den USA. Anfragen, die per Fax oder Brief geschickt worden sind, einschließlich gerichtlicher Verfügungen, können wir leider nicht beantworten. […]”.
Wenige Tage später bemerkte der Geschäftsführer der Klägerin, dass bei Eingabe ihrer Marke in der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste eine Werbeanzeige eingeblendet wurde. Ähnliche Werbeanzeigen fanden sich auch in der Folgezeit neben den von Google bei Eingabe der Marke der Klägerin angezeigten Suchergebnissen. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte am 04.11.2003 ab. Daraufhin erbat Google weitere Informationen über den Warenzeichenschutz der Klägerin, um betrügerische Anfragen zu verhindern und den Bearbeitungsvorgang zu beschleunigen. Dieses Schreiben beantwortete die Klägerin nicht, sondern beantragte erfolgreich vor dem LG Hamburg eine am 14.11.2003 erlassene Unterlassungsverfügung (LG Hamburg, Az: 312 O 887/03) gegen die Beklagte.
Die Klägerin führte in der Folge den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren fort und begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der Marke der Klägerin in dem Text von Werbeanzeigen Dritter, die auf der Internetseite google.de veröffentlicht werden. Ferner verlangt die Klägerin Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke als sog. “AdWord” für Werbeanzeigen Dritter, die auf dieser Internetseite veröffentlicht werden. Mit Urteil vom 21.09.2004 wurde die Klage vom LG Hamburg abgewiesen. Mit Urteil vom 21.9.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung vor dem OLG verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Entscheidung
Das OLG Hamburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die von der Klägerin angenommenen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte bestehen nicht:
I. Die Unterlassungsanträge sind unbegründet.
1. Die Klägerin begehrt Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke […] in dem Text von Werbeanzeigen Dritter, die auf der Internetseite google.de veröffentlicht werden. Ferner verlangt die Klägerin Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke als sog. AdWord für Werbeanzeigen Dritter, die auf dieser Internetseite veröffentlicht werden.[…]
2. Die Klägerin hat eine Verantwortlichkeit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch nach den Kriterien einer Haftung als Täter oder Teilnehmer hinreichend dargelegt.
a) Es liegen noch nicht einmal die Voraussetzung für die weiteste Haftungskategorie, die Störerhaftung, vor.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob an dieser Haftungskategorie überhaupt festzuhalten ist (vgl. […] BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = GRUR 2004, 860 ff. […]). Denn Voraussetzung einer Störerhaftung ist zumindest, dass die Beklagte in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat […].
Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte bei der Erstellung der streitgegenständlichen Anzeigen im Rahmen des Adword-Procederes (relevant für den Antrag zu 1 b), bei der Gestaltung des Anzeigentextes (relevant für den Antrag zu 1 a) oder aber zur Veröffentlichung der Anzeigen auf der Internetseite google.de (relevant für beide Anträge) einen willentlichen Ursachenbeitrag geleistet hat.
aa) Aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen und den von ihr eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Beklagte in irgendeiner Weise an der Erstellung der streitgegenständlichen Anzeigen beteiligt war, insbesondere die Softwareplattform zur Erstellung und Veröffentlichung von Anzeigen im Rahmen des AdWord-Procederes im Internet zur Verfügung stellt oder aber ihre Mitarbeiter im Rahmen der Erstellung von Anzeigen mit oder ohne diese Software-Plattform tätig geworden sind. Vielmehr ergeben sich Gesichtspunkte, die einen gegenteiligen Schluss nahelegen, aus den bereits erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitigen Umständen.
(1) So ist die Betreiberin der Suchmaschine […] die US-amerikanische Gesellschaft Google. […] Bereits in erster Instanz hat die Beklagte weiter die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für AdWords” […] vorgelegt. Ausweislich dieser Bedingungen unterliegen “Online-Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei Google angegebene Rechnungsadressen” sich in Europa befinden, den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Google Ireland Limited)”. In Ziffer 1. der AGB heißt es u.a.: “1. Kommuniktion, Streitigkeiten. Das Programm wird von Google, einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Gesellschaft, betrieben und angeboten.” Die Klägerin hat die Einbeziehung und Geltung dieser AGB auf der Website google.de im Rahmen der Erstellung von AdWord-Anzeigen nicht in Abrede gestellt.
[…] Aus den von [der Klägerin] eingereichten Unterlagen […] folgt außerdem, dass auch die Abrechnung von über das AdWords-System auf der Website google.de geschalteten Anzeigen mit der Google in den USA erfolgt, was die Klägerin deswegen wußte, weil sie ausweislich dieser Anlagen selbst entsprechende Anzeigen geschaltet hatte. Wenn nach alledem auf der Website google.de im Zusammenhang mit dem AdWord-System Hinweis auf die Richtlinien zum Anzeigeninhalt gegeben und AdWord-Spezialisten erwähnt werden […], so kann dies nach den Umständen nur auf der Betreiberin der Website und der Inhaberin der Domain, mithin [Google USA] hindeuten. […]
(2) Eine Störerhaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie Vertragspartner der Werbekunden geworden ist, die über die Website google.de Anzeigen geschaltet haben.
(aa) Ausweislich der “Einleitung” der “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ad-Words” […] unterliegen “Online-Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei Google angegebene Rechnungsadressen” sich in Europa befinden, den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Google Ireland Limited)”. Nach diesen Bedingungen wird der die “Benutzung des AdWord-Programms […] betreffende Vertrag … zwischen” dem Kunden “und der Google Ireland Limited [… geschlossen”.
(bb) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es könne aufgrund der AGB nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte als “Partner” der Google Ireland Ltd. Partei des mit den Werbenden geschlossenen Vertrages werde. […] Hinweise auf die Vertragspartnerschaft der Beklagten finden sich jedenfalls weder in den AGB noch im Rahmen des Procedere der Anzeigenerstellung. […]
(3) […] Allerdings [ist] die Beklagte auf der Internet-Plattform google.de als Kontaktadresse für “Informationen zum Premium Service für Key Account Kunden aus Deutschland” [und als “Verkaufsbüro”] genannt […] aa) […] Es ist [jedoch] nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Anzeigen von “Key Account Kunden” geschaltet worden sind. (bb) Aus dem Wortsinn “Verkaufsbüro” läßt sich gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte nicht nur den Verkauf von Anzeigen betreibt, sondern darüber hinaus auch auf deren Erstellung im Rahmen des Adword-Programms oder auf deren inhaltliche Gestaltung Einfluss hat. Ebenso, wie es in einem Zeitungsverlag zur Akquisition von Anzeigenkunden Außenbüros gibt, die Anzeigenaufträge von Kunden gegen Entgelt entgegennehmen, deren inhaltliche und grafische Gestaltung dann von den Anzeigenredakteuren des Verlages ggf. nach Rücksprache mit dem Verlagsjustitiar oder Rechtsanwalt vorgenommen und verantwortet wird, ist eine solche Aufgabentrennung vorliegend nicht nur denkbar, sondern aufgrund der dargelegten Umstände naheliegend. Jedenfalls hat die Klägerin einen weitergehenden, über den “Verkauf” von Anzeigen hinausgehenden Aufgabenbereich der Beklagten im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Anzeigen und darüber hinaus nicht schlüssig dargelegt. Sie hat noch nicht einmal behauptet, dass diese Anzeigen überhaupt unter Mitwirkung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Verkaufsbüro verkauft worden sind. […]
Auch ein von der Klägerin behauptetes allgemeines Wissen der Beklagten dahingehend, dass Marken durch das AdWord-Programm beeinträchtigt werden können, vermag eine entsprechende Prüfungspflicht nicht auszulösen. Bereits im Hinblick auf die Google als Betreiberin der Suchmaschine google.de und des Adword-Programms ist eine umfassende Prüfungspflicht ohne konkreten Prüfungsanlass im Einzelfall höchst zweifelhaft [vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = GRUR 2004, 860 ff. = Internet-Versteigerung]. Jedenfalls für die Beklagte als Betreiberin eines örtlichen Verkaufsbüros ohne Einbindung in die inhaltliche Erstellung und Veröffentlichung von Anzeigen kommt eine solch umfassende Prüfungspflicht allein aufgrund des pauschalen Wissens um vorkommende Markenverletzungen jedenfalls nicht in Betracht.
(4) Weitere erhebliche Umstände, die für eine Störereigenschaft der Beklagten sprechen könnten, bringt die Klägerin nicht vor. Soweit sie eine Verletzung von Impressumspflichten nach dem TDG rügt, betrifft dies nicht den hier maßgebenden Streitgegenstand und vermag eine Störerhaftung der Beklagten in Bezug auf die Erstellung und Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen nicht zu begründen. […] Der Vorwurf, die Google dürfe sich einer Haftung in Deutschland nicht entziehen, vermag eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Der Klägerin war es unbenommen, von vornherein die Betreiberin der Website google.de und des AdWord-Systems, die [Google, USA] zu verklagen.
3. Im Hinblick auf Anspruchsgrundlagen aus dem UWG gilt nichts anderes. […]
4. Aus der Ablehnung einer Störerhaftung ergibt sich schließlich, dass eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin erst Recht nicht in Betracht kommt. Weder hat die Beklagte selbst schuldhaft eine Markenverletzung oder eine Wettbewerbsverletzung begangen noch hat sich vorsätzlich an derartigen Handlungen Dritter mitgewirkt. […]
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Anmerkung
Das OLG Hamburg befasst sich ausführlich mit einer Verantwortlichkeit der Google Deutschland GmbH für das von Google, USA, bzw. der Google Ireland Limited verantwortete AdWords-Programm. Das Gericht zeigt deutlich auf, dass sich aus den von Google verwendeten AGB und der Gestaltung der Seite keine Verantwortlichkeit des deutschen Tochterunternehmens für die Werbeanzeigen im AdWords-Programm ergibt. Stattdessen spricht es die klare Empfehlung aus, die Klage gegen den richtigen Verantwortlichen zu richten. Die Frage, welches Recht hier Anwendung findet und vor welchem (internationalen) Gericht eine solche Klage zu erheben wäre, stellt das OLG Hamburg zu Recht nicht, da sie für die hier maßgebliche Entscheidung letztlich ohne Bedeutung bleibt.
In der Praxis bereitet der Verweis des von Kennzeichenrechtsverletzungen betroffenen auf einen Verantwortlichen im Ausland unter Umständen erhebliche Nachteile für den Betroffenen. Selbst wenn man gegen den ausländischen Verantwortlichen eine einstweilige Verfügung im Sinne einer schnellen Beseitigung der Kennzeichenrechtsverletzungen erwirken sollte, stellt sich das Problem der Zustellung. Hier könnte dann die Frage im Raum stehen, ob die Zustellung einer gegen die Google Inc. oder gegen die Google Ireland Limited gerichteten Verfügung eines deutschen Gerichts wirksam auch an die Google Deutschland GmbH bewirkt werden kann.
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