LG München I: Domain-Grabbing rechtswidrig

Seit einiger Zeit geistern gute Engel durch das Internet: Über eine bei Internetnutzern registrierte Software wird automatisch nach wirtschaftlich interessanten Domainnamen mit einem guten Pagerank gesucht, die kürzlich - zumeist unbeabsichtigt - bei der jeweils zuständigen Registrierungsstelle freigeworden sind. Die Engel registrieren diese Seiten - vorgeblich im Interesse der wahren Berechtigten - und schalten dort Werbung mit dem Versprechen, die Domain auf Anfrage an den Berechtigten herauszugeben, wenn dieser sein Recht an dem Domainnamen nachgewiesen hat. Dumm nur, wenn dann auf der früheren Internetseite der örtlichen Feuerwehr plötzlich Werbung für Pornoseiten gemacht wird, die wiederum von der Firma des guten Engels betrieben werden. Das LG München I hat dieser Praxis nun hoffentlich ein Ende bereitet: Die Registrierung einer freigewordenen Domain unter Verletzung fremder Namensrechte ist auch dann als “Domain-Grabbing” rechtswidrig, wenn der Grabber vorgeblich durch die Registrierung den endgültigen Verlust des Domainnamens verhindern und die Domain gegen Nachweis der Rechte an den Berechtigten herausgeben will (LG München I, Urteil v. 04.07.2006 - Az: 33 O 2343/06 = Volltext via MIR Dok. 169/2006).

Sachverhalt

Mit einer für Internetnutzer zum Download bereitgehaltenen Software suchte die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, in verschiedenen Whois-Diensten wie dem der DENIC eG nach freien und frei gewordenen Domains mit attraktiven Namen. Wurden solche gefunden, ließ die Beklagte zu 1) diese Domains auf ihren eigenen Namen oder auf freie Mitarbeiter von ihr wie im konkreten Fall den Beklagten zu 3) registrieren.

Die Klägerin ist eine Gemeinde aus Brandenburg und für die Freiwillige Feuerwehr in dieser Gemeinde zuständig. Unter der Domain feuerwehr-XXX.de wurden - entweder von der Gemeinde selbst oder von Dritten mit Zustimmung der Gemeinde - Informationen über die Freiwillige Feuerwehr XXX bereitgestellt. Mindestens seit dem 07.11.2005 fand sich unter feuerwehr-xxx.de Werbung für pornographische Inhalte auf einer vom Beklagten zu 1) beworbenen Internetseite, nachdem die Domain feuerwehr-xxx.de auf den Beklagten zu 3) registriert worden war. Am 11.11.2005 gab die Beklagte die Domain feuerwehr-xxx.de wieder frei, die am 12.11.2005 von einer bulgarischen Ltd. registriert und erst nach Abmahnung der Ltd. durch die Klägerin und Stellung eines Dispute-Antrags bei der DENIC wieder an die Klägerin zurückgelangte.

Mit Schreiben vom 22.11.2005 forderte die Klägerin die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die von den Beklagten zu 1) und 2) verweigert wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung sowie die Beklagten insgesamt auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichtlich in Anspruch.

Entscheidung

Das Landgericht München I gab der Klägerin Recht und verneinte lediglich einen von der Klägerin konkret in Höhe von 5.000,- EUR geltend gemachten Schadensersatzanspruch:

I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. […] Darauf, ob die Freiwillige Feuerwehr XXX unter der Domain selbst Inhalte bereitstellte oder ob sie dies einem Mitglied überließ, kommt es nicht an. Aus den vorgelegten Unterlagen […] ergibt sich jedenfalls, dass Informationen bzgl. der Feuerwehr XXX bereitgestellt wurden.

II. Die Beklagten zu 1) und 2) sind passivlegitimiert, obwohl die Domain www.feuerwehr-XXX.de nicht für sie, sondern für den Beklagten zu 3) registriert war. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, erfolgt bei der in einer Vielzahl von Fällen praktizierten Überprüfung und Registrierung von Domains letztere in der Regel auf die Beklagte zu 1), vereinzelt aber auch auf freie Mitarbeiter und Angestellte der Beklagten zu 1), wie vorliegend auf den Beklagten zu 3). Daraus wird ebenso wie aus der Stellungnahme des Beklagten zu 3) […] ersichtlich, dass die Registrierung auch im vorliegenden Fall mit Wissen und Wollen der Verantwortlichen der Beklagten zu 1) erfolgt ist. Die Betreiberin des über www.feuerwehr-XXX.de bereit gestellten Angebots www.XXX-sex.XX ist ebenfalls die Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

III. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Unterlassung, die Domain www.feuerwehr-XXX.de zu registrieren und dort pornographische Inhalte, insbesondere der Website www.XXX-sex.XX zum Abruf bereit zu stellen, aus §§ 826, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des “Domain-Grabbings”.

1. Durch die Registrierung der streitgegenständlichen Domain www.feuerwehr-XXX.de wurde ein rechtlich anerkanntes Interesse der Klägerin, ihr Namensrecht an dem (Gemeinde-) Namen „XXX“, beeinträchtigt. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig - und so auch hier - eine Namensverletzung dar (vgl. Palandt-Heinrichts, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 64. Auflage 2005, § 12 Rn. 21). Kennzeichnend ist im Rahmen der streitgegenständlichen Domain allein der Bestandteil „XXX“, da “Feuerwehr” allein beschreibend ist. Im vorliegenden Fall wurde über die bloße Registrierung der Seite hinaus die Domain für die Bereitstellung von Inhalten (Zugang zu “Hardcore”-Sex-Seiten) genutzt, was die Namensrechte der Klägerin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in besonderer Weise verletzt. […]

2. Es liegt auch ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. […] Im Zusammenhang mit “Domain-Grabbing” hat die Rechtsprechung eine sittenwidrige Behinderung bislang jedenfalls dann angenommen, wenn die Domain-Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen [OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 12.04.2000 - Az: 6 W 33/00 = MMR 2000, 424 f.], oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse durch die Registrierung den Zeicheninhaber behindern und/oder ihn dazu bringen will, die Domain anzukaufen oder Nutzungsentgelte zu zahlen [OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.05.2001 - Az: 6 U 72/00 = MMR 2001, 696 f.].

Vorliegend liegt der Fall insofern etwas anders, als die Beklagten die freien bzw. frei gewordenen Domains registrieren, dort Inhalte zur Verfügung stellen, aus denen sie Einnahmen erzielen, die Domains aber - zumindest nach eigenem Vortrag - nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück übertragen. Es ist jedoch auch in diesem vorliegenden Fall die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten zu bejahen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

a. Die Beklagten gehen planmäßig vor. [Die Beklagten suchen] gezielt und unter Einschaltung der “Mithilfe” von diversen externen privaten Nutzern (durch dort installierte entsprechende Programme) nach frei gewordenen Domains.

b. Die Beklagten haben dabei nicht nur keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass sie marken- oder namensrechtlich geschützte Domains registrieren, sondern sie registrieren vielmehr gezielt Domains “die nach ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um den vollen bürgerlichen Namen einer natürlichen Person, um einen Firmennamen oder, wie im vorliegenden Fall, um den Namen einer Vereinigung handelt” (Schriftsatz des Beklagtenvertreters […]).

c. Die Beklagten teilen den materiell Berechtigten der von ihnen registrierten Domains die Tatsache nicht mit, dass sie die Domains vor dem Zugriff unberechtigter “gerettet” haben. Wenn die Beklagten tatsächlich […] ein Interesse an der Rückgabe der Domains an die Berechtigten hätten, würden sie sich an diese wenden. Dies ist auch nicht unzumutbar, da über die DENIC nicht nur, wie die Beklagten vortragen, e-mail-Adressen, sondern auch weitere Details über Ansprechpartner ermittelt werden können.

d. Jedenfalls im konkreten vorliegenden Fall ist gerade keine anstandslose Rückgabe der streitgegenständlichen Domain an die Berechtigte erfolgt. Der Beklagte zu 3) hat diese vielmehr am 11.11.2005 bei der DENIC zum Close gemeldet […] mit der Folge, dass diese zunächst an eine bulgarische Firma fiel […].

f. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten entfällt die Sittenwidrigkeit auch nicht deswegen, weil diese als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Klägerin tätig geworden sind. Hierfür fehlt es bereits an einem Fremdgeschäftsführungswillen der Beklagten. Diese bieten unter den für sie registrierten Domains Inhalte an, aus denen sie Einkünfte erzielen. Diese können entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten keinesfalls als “Kompensation” für einen den Beklagten zustehenden Aufwendungsersatzanspruch angesehen werden. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 683 BGB setzt nämlich voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dass auf der Website einer Freiwilligen Feuerwehr der Zugang zu pornographischen Inhalten, kombiniert mit dem Download eines Programms, das für die Beklagten Anfragen bei der DENIC startet, eröffnet wird, liegt weder im wirklichen noch im mutmaßlichen Interesse der Gemeinde XXX oder deren Freiwilliger Feuerwehr. Das konnten die Beklagten auch erkennen.

g. […] Allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person, einem bestimmten Unternehmen oder auch einer bestimmten Körperschaft des öffentlichen Rechts eindeutig zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.

3. Es ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungsabsicht der Beklagten bzgl. der Registrierung der streitgegenständlichen Domain und der Bewerbung von www.XXX-sex.XX auf dieser Seite zu bejahen.

a. Die Beklagten handelten vorsätzlich. […] Dass die Beklagten […] Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen haben, ergibt sich aus dem – insoweit unstreitigen – von den Beklagten selbst geschilderten Vorgehen im Zusammenhang mit der Registrierung von freien Domains. Diese werden zumindest ohne Überprüfung bestehender entgegenstehender Namens-und/oder Kennzeichenrechte registriert und dort nach dem “Zufallsprinzip” (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters […]) Inhalte bereitgestellt. Dabei müssen die Beklagten damit rechnen, dass Schäden wie die vorliegend verursachten eintreten.

b. Die Beklagten kannten auch die o.g. Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.

4. Ob die Klägerin daneben noch einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB […] hätte, kann dahinstehen.

IV. Die Beklagten sind der Klägerin darüber hinaus aus §§ 826 BGB […] verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Registrierung der Domain www.feuerwehr-XXX.de und der Bereitstellung von pornographischen Inhalten dort zum Abruf […] entstanden ist, oder noch entstehen wird. […]

V. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Erteilung von Auskunft über den Umfang der streitgegenständlichen Handlungen […] durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses aus §§ 242 i.V.m. 826 BGB als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs zu. Da sämtliche Informationen, aus denen die Klägerin die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes errechnen kann, in der Hand der Beklagten liegen, kann sie diese Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen, wohingegen die Beklagten diese unschwer zu geben vermögen.

VII. Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz iHv mindestens 5.000 € wegen der Verletzung des Namensrechts […] zu, da es nach dem Vortrag der Klägerin insoweit am Schaden fehlt. Zwar kann bei schwerwiegenden Eingriffen in das Namensrecht auch für den immateriellen Schaden Ersatz verlangt werden (Palandt-Heinrichs a.a.O. § 12 Rn. 36). Die Klägerin hat jedoch […] nicht vorgetragen, inwieweit der Klägerin ein immaterieller Schaden entstanden sein soll. Ein (Ruf-) Schaden aufgrund des bundesweiten Medienechos ist jedenfalls nicht ersichtlich, da die Medienberichterstattung nicht negativ zu Lasten der Klägerin, sondern vielmehr der Beklagten ging.

Anmerkung

Das Urteil des LG München I bekräftigt noch einmal in aller Deutlichkeit, dass auch (vorgeblich) ehrenwerte Ziele das Domain-Grabbing nicht zu einer honorierenswerten Leistung im Sinne des Betroffenen machen können. Wer einen durch fremde Kennzeichen- oder Namensrechte geschützten Domainnamen für sich registriert, ohne selbst über ein “besseres” Recht zu verfügen, handelt rechtswidrig und muss mit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen rechnen. Das gilt auch, wenn es nicht um eine Vielzhal von Domains geht, sondern nur um Einzelfälle.

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Kommentare (2) left to “LG München I: Domain-Grabbing rechtswidrig”

  1. tom schrieb:

    hallo,

    bei mir ist gerade der fall eingetreten, dass eine domain von meiner band, die von einem ehemaligen mitgliedes aus trotz gelöscht wurde, von einem sog. grabber gesichert wurde. der ehemalige provider hat mir schriftlich mitgeteilt das sich diese domain nach 35 tagen wieder registrieren lässt. heute haben wir den 31sten tag und ich muss eben feststellen das die domain von snapnames gesichert wurde. wie sollte man in solchen fällen vorgehen ?

    danke

  2. RA Kremer schrieb:

    @Tom: Wie man in solchen Fällen vorgehen kann, kann Ihnen ein mit dem Domain-Recht vertrauter Rechtsanwalt erklären. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auf dieser Website keine Rechtsberatung bezogen auf den konkreten Einzelfall erfolgen kann. Wenden Sie sich also bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Frage!

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