OLG Köln: Zahlungsfrist von 90 Tagen in Schuldner-AGB rechtswidrig

Eine Rechnung über erbrachte Leistungen ist im Regelfall sofort fällig. Zahlt der Schuldner nicht, kommt er nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens nach 30 Tagen in Verzug. Im Verzug hat der Schuldner nicht nur nach § 288 BGB Verzugszinsen auf den offenen Rechnungsbetrag zu zahlen, sondern ggf. auch die Kosten für den vom Gläubiger zur Durchsetzung der Forderung eingeschalteten Rechtsanwalt zu bezahlen. Manche Unternehmen als Auftraggeber versuchen deshalb, über Fälligkeitsregelungen in ihren AGB den Zahlungszeitpunkt deutlich über die 30 Tage hinaus zu schieben. Dem hat das Oberlandesgericht Köln nur einen Riegel vorgeschoben: Eine Regelung in den AGB des Schuldners, wonach Rechnungen erst 90 Tage nach Rechnungsstellung fällig werden sollen, ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Köln, Beschluss v. 01.02.2006 - Az: 11 W 5/06 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Köln - Az: 4 O 405/05).

Entscheidung

[…] Die Annahme rechtzeitiger Zahlung lässt sich insbesondere nicht auf die Fälligkeitsbestimmungen in Ziffer 9) des dem Vertrag zugrunde liegenden Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2003 (Bl. 8 AH) stützen, denn die darin enthaltene Regelung, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hat zum Nachteil des Gläubigers (des Klägers) eine unangemessene Benachteilung im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bewirkt.

[…] Die vertragliche Fälligkeitsregelung hält einer Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, denn sie weicht im Kern von den gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahlt. Dies gilt im unternehmerischen Bereich (§ 14 BGB), wie er auch hier vorgegeben ist, selbst ohne entsprechenden Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 2 BGB tritt der Verzug im unternehmerischen Bereich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs von Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist. Die hier zugrunde liegenden Vertragsbedingungen weichen ganz erheblich von den gesetzlichen Vorgaben ab, indem sie das Zahlungsziel zeitlich um das Dreifache der gesetzlichen Verzugsfrist hinausgeschoben haben. Dies ist unwirksam.

Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB grundsätzlich um dispositives Recht (vgl. Ernst in MüKo, BGB, 4. Aufl., § 286 Rz. 15 f., 91). Abweichungen, die durch AGB geregelt werden, unterliegen aber der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, innerhalb deren maßgeblich dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die in § 286 Abs. 3 BGB enthaltenen Regelungen ganz bestimmte Schutzzwecke zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmer verfolgen, wie sie der EG-Richtlinie vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, NJW 2001, 132) zugrunde gelegen haben (vgl. Ernst, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rz. 31). Einer gesetzes- und richtlinienkonformen Wertung hält die vertragliche Regelung nicht stand.

Dabei kann offen bleiben, ob jede formularmäßige Abweichung zum Nachteil eines Gläubigers eine unangemessene Benachteiligung bewirkt und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam ist (so Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 286 Rz. 49) oder ob das Benachteiligungsmoment im Rahmen einer auf den Einzelfall abstellenden Inhaltskontrolle zu prüfen ist (vgl. Ernst, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Auch im Rahmen einer erweiterten Kontrolle erweist sich die Vertragsklausel jedenfalls als unangemessen benachteiligend.

In dieser Annahme sieht sich der Senat durch den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung bestärkt, soweit eine Verlängerung der zweimonatigen Prüfungsfrist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B in Rede steht, die gegenüber § 286 Abs. 3 BGB ebenfalls ein Hinausschieben der Zahlungspflicht bewirkt. Teilweise wird jede Verlängerung der VOB-Frist zum Nachteil des Gläubigers als unwirksam behandelt, weil bereits diese VOB-Frist eine erhebliche Abweichung vom Leitbild des § 641 BGB beinhaltet (vgl. Locher in Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., § 16 Nr. 3 Rz. 9). Formularmäßige Erweiterungen der Frist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B werden teilweise dann als unwirksam angesehen, wenn diese erheblich sind (vgl. Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rz. 439; so wohl auch Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rz. 1398, zum Postulat der Zahlungsbeschleunigung vgl. ferner Rz. 1396). Auch die isolierte Einbeziehung der Frist aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B ist gegenüber der 30-Tagesfrist des früheren § 284 Abs. 3 BGB als schlechthin unangemessen benachteiligend behandelt worden (vgl. OLG Bamberg, MDR 2001, 927).

Die im Verhandlungsprotokoll geregelte Zahlungsfrist von 90 Tagen geht noch weit über die Frist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B hinaus und verlässt damit nach allen Bewertungen jedenfalls den Bereich noch angemessener Fristgestaltung.

Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung bewirkt, dass die gesetzliche Regelung des § 286 Abs. 3 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt (vgl. Ernst, a.a.O., § 286 Rz. 16). […] Ein Schuldner, der erst nach Ablauf der gesetzlichen Verzugsregelung zahlt, gibt jedenfalls Veranlassung zur Klage (so bereits zum früheren § 284 Abs. 3 BGB: OLG Nürnberg, MDR 2002, 781). […]

Anmerkung

Das OLG Köln fasst in seinem Beschluss den Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur übersichtlich zusammen und bezieht auch die Diskussionen um § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil B) in die gerichtlichen Überlegungen mit ein. Das Gericht scheint demnach eine Fälligkeitsregelung von zwei Monaten zumindest im unternehmerischen Bereich so eben noch für zulässig zu erachten. Unternehmen sollten deshalb in ihren AGB keinesfalls darüber hinausgehen, will man nicht eine Unwirksamkeit der AGB risikieren mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung des § 286 Abs. 3 BGB Anwendung findet.

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Kommentar (1) left to “OLG Köln: Zahlungsfrist von 90 Tagen in Schuldner-AGB rechtswidrig”

  1. Siegfried Hohaus schrieb:

    Urteil zu 90 Tagen Ziel

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