FG Rheinland-Pfalz: Telefonrechnung kein Beweis für Faxzugang

Zur Fristwahrung wird oft am letzten Tag der Frist das jeweilige Schriftstück (etwa Klage, Widerspruch, Einspruch) an die jeweilige Gegenseite gefaxt. Dabei kommt es zuweilen vor, dass das Fax bei der Gegenseite nicht angekommen sein soll oder tatsächlich nicht angekommen ist. Häufig legt der Absender dann den Sendebericht - im Idealfall mit einer verkleinerten Abbildung der ersten Seite des Fax - vor, um den fehlerfreien Versand des Fax an die Gegenseite zu dokumentieren und so zumindest über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein etwaiges Fristversäumnis zu heilen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun zu entscheiden, ob hierfür auch die Telefonrechnung samt Einzelverbindungsnachweis genügt, aus dem sich ergibt, das am Tag des Fristablaufs tatsächlich vom betreffenden Anschluss die Rufnummer der Gegenseite gewählt wurde. Dies hat das FG verneint: Der Einzelverbindungsnachweis lasse anders als ein Sendebericht keinerlei Aussage darüber zu, ob die Übermittlung des Faxes aus Sicht des Absenders fehlerfrei erfolgt sei oder nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.08.2006 - Az: 3 K 2576/03; nicht rechtskräftig, Volltext liegt noch nicht vor).

Der Kläger hatte nach seiner Darstellung per Fax gegen mehrere Steuerbescheide Einspruch eingelegt, die jedoch nach Darstellung des Finanzamts dort nicht eingegangen waren. Nachdem der Kläger sich auf eine Aufforderung des Finanzamtes zur Vorlage des Einspruchschreibens nicht gerührt hatte, verwarf das Finanzamt den Einspruch wegen Versäummung der Einspruchsfrist als unzulässig. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner vor dem FG Rheinland-Pfalz erhobenen Klage. Im Klageverfahren legte das Finanzamt die Eingangsliste des Faxgeräts vor, auf der eine Übermittlung vom Kläger nicht verzeichnet war. Der Kläger konnte mit der Vorlage seiner Telefonrechnung samt Einzelverbindungsnachweis, woraus sich ergebe, dass der Übertragungsvorgang 31 Sekunden gedauert habe und fehlerfrei verlaufen sei.

Aus der Pressemitteilung zur Entscheidung:

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte […] aus, das FA habe die Einsprüche gegen die Steuerbescheide wegen Versäumung der einmonatigen Frist zu Recht als unzulässig verworfen. Ein Einspruchsschreiben, das per Telefax übermittelt worden sei, sei dem FA nach Aktenlage nicht zugegangen. Das vom FA vorgelegte Protokoll seines Empfangsgerätes weise am 5. Mai 2003 keinen Eingang eines Telefax des Klägers aus. In dem Protokoll seien sämtliche am 5. Mai 2003 eingegangene Faxe enthalten, ohne dass irgendwelche Hinweise auf Manipulationen ersichtlich seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Der für die Absendung des Telefax Verantwortliche müsse alles Mögliche und Zumutbare tun, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen. Die Pflicht zur Ausgangskontrolle ende erst dann, wenn feststehe, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden sei. Das müsse dadurch sichergestellt werden, dass der Absender sich von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken lasse, aus dem sich die störungsfreie Übermittlung ergebe. Diesen Einzelnachweis habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ohne dass ersichtlich sei, weshalb die Vorlage unterblieben sei. Die Rechnung […] mit Einzelverbindungsnachweis belege lediglich, dass an jenem Tage von dem Anschluss des Klägers eine Verbindung zu der angegebenen Zielnummer hergestellt worden sei und sie weise die Dauer der Verbindung aus, lasse aber keinen Rückschluss auf die fehlerfreie Übermittlung des Schriftstücks zu. Vor diesem Hintergrund komme es auf die weitere Frage, ob das Empfangsgerät des FA zum maßgeblichen Zeitpunkt störungsfrei gearbeitet habe, nicht an.

Anmerkung

Für Unternehmen sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, nach der Versendung eines Faxes (automatisch) einen Sendebericht drucken zu lassen und diesen mit zu den Akten zu nehmen. Es kommt immer wieder vor, dass trotz angeblich fehlerfreier Übermittlung bei der Gegenseite Faxe nicht ankommen (bzw. nicht angekommen sein sollen). Nur über den Sendebericht, im Idealfall mit einem verkleinerten Ausdruck des jeweils gefaxten Dokuments, lässt sich dann dokumentieren, dass der Absender von einem fehlerfreien Versand des Faxes ausgehen durfte. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um etwaige Fristversäumnisse wegen des nicht angekommenen Faxes zu korrigieren, steht dann zumeist nichts mehr im Weg.

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