LG Traunstein: Link zu Impressum & Widerrufsbelehrung genügt

Die Informationen über das Bestehen (oder Nichtbestehen) eines Widerrufsrechts im Fernabsatz (vgl. §§ 312b ff. BGB, § 1 BGB InfoV) sorgen immer wieder für Ärger bei Online-Händlern. Eine unternehmernfreundliche Entscheidung hat jüngst das LG Traunstein gefällt: Impressum und Widerrufsbelehrung müssen sich bei eBay nicht unmittelbar auf der Angebots- oder Shopseite befunden, es genügt auch ein Link zur “Mich-Seite” für das Impressum und zu einer weiteren Seite “Shop-Bedingungen” für die Widerrufsbelehrung (LG Traunstein, Urteil v. 18.05.2005 - Az: IHK O 5016/04; rechtskräftig = Volltext via law-blog.de).

Sachverhalt

Die Parteien sind Wettbewerber bei eBay.

Die Beklagte zu 1) hatte auf der von eBay bereitgestellten Seite über sich selbst Links zu ihrem Shop sowie zu ihrer “Mich-Seite” angebracht. Auf der Mich-Seite fand sich dabei eine Kurzdarstellung der Verfügungsbeklagten nebst ordnungsgemäßem Impressum. Bei einem Klick auf den Link “Besuchen Sie meinen Shop” gelangte der interessierte Kunde zur Homepage des Shops der Beklagten zu 1), von wo aus der interessierte Kunde wiederum über einen Link “Informationen über den Verkäufer” zur “Mich-Seite” der Beklagten zu 1) gelangte. Zudem ließen sich von der “Shop-Seite” aus die “Shop-Bedingungen” aufrufen, in denen im Abschnitt “Lieferbedingungen” klar, verständlich und vollständig auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen wurde.

Die Klägerin hielt diese Darstellung von Impressum und Widerrufsbelehrung für ungenügend und beantragte beim LG Traunstein den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten, die das LG Traunstein zunächst auch als Beschlussverfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung gegen die Beklagten erließ. Hiergegen richteten sich die Beklagten mit ihrem Widerspruch.

Entscheidung

Auf den Widerspruch der Beklagten hob das LG Traunstein die einstweilige Verfügung wieder auf und wies den auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag der Klägerin zurück:

Der […] Internet-Auftritt der Beklagten [ist] nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG […]. [Der] streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten [erfüllt] sowohl in Bezug auf die Pflichtangaben, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c, 355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind.

Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der “Mich-Seite” des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, dass diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können. Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik “Angaben zum Verkäufer” und “Shop-Seiten, Shop-Bedingung” enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der “Mich-Seite” verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird. […]

Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link “Shop-Bedingungen”. Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift “Lieferbedingungen”. Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen des § 312c BGB i. V. m. § 1 BGB -Info-VO. […]

Anmerkung

Bei der Gestaltung von Impressum und Widerrufsbelehrung sind nicht nur die (gesetzlich vorgegebenen) Inhalte von Bedeutung, sondern ebenso auch die Gestaltung der Informationen sowie deren Einbindung in die eigene Internetpräsenz. Dabei sollte zur Vermeidung von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Wettbewerbern oder Verbraucherschützern auf “soviele Klicks wie nötig, so wenige Klicks wie möglich” gesetzt werden. Die Ausgestaltung im Detail hängt dann von den durch die Internetpräsenz vorgegebenen Rahmenbedingungen ab.

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