LG Berlin: Auch Werbung für juristische Dienstleistungen kann Spam sein

Das unerwünschte Werbung per E-Mail rechtswidrig ist und zu Unterlassungsansprüchen des Beworbenen gegen den Werbenden führen kann, dürfte zwischenzeitlich hinlänglich bekannt sein. Das Landgericht Berlin hat dies nun in einem Fall bestätigt, in dem sich ein Unternehmen per E-Mail ungefragt an ein anderes Unternehmen gerichtet hatte, um bei diesem Werbung für die von ihr angebotenen juristischen Dienstleistungen zu machen. Auch das ist ohne vorherige Zustimmung oder ein zu vermutendes Einverständnis des Empfängers rechtswidrig, so das Gericht (LG Berlin, Urteil v. 03.08.2006 - Az: 16 O 166/06 = Volltext via aktiv-gegen-spam.de).

Sachverhalt

Der Kläger bietet im Internet gewerbliche Leistungen im Computerbereich an. Der Beklagte ist Geschäftsführer eines Unternehmes, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet juristischer Informationen und Recherche anbietet. Die Mehrzahl der Leistungen der Beklagten bleibt den zahlenden Mitgliedern vorbehalten.

Der Kläger hatte im Juni 2003 bei der vom Beklagten geleiteten Gesellschaft unter Angabe seiner persönlichen Daten einschließlich seiner E-Mail-Adresse einmalig ein einzelnes Dokument bestellt und dabei zugleich sein Einverständnis mit den AGB der Gesellschaft erklärt, wonach er unter anderem damit einverstanden sei, “bis zur Kündigung oder Abbestellung […] über neue Entwicklungen, Produkte und Angebote […] unterrichtet zu werden”.

Im Januar 2006 erhielt der Kläger dann per E-Mail ein Schreiben, mit dem für einen neuen Dienst für Rechtsanwälte, Steuerberater und Sachverständige von der Gesellschaft des Beklagten geworben wurde. Daraufhin nahm der Kläger den Beklagten sowie die Gesellschaft auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem dies erfolglos blieb, ging der Kläger vor Gericht.

Entscheidung

Das LG Berlin gab der auf Unterlassung und Zahlung der außergerichtlich entstandenen Kosten gerichteten Klage im vollen Umfang statt und verurteilte den Beklagten, es zukünftig bei Meidung eines Ordnungsgelds oder Ordnungshaft zu unterlassen, zur Werbung für seine Tätigkeit an den Kläger per E-Mail heranzutreten, wenn nicht der Kläger der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt habe oder das Einverständnis des Klägers mit der jeweiligen Sendung vermutet werden könne.

Aus dem Urteil:

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB ein [Unterlassungsanspruch] zu. […] Die unerwünschte Übersendung elektronischer Post werbenden Charakters verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und, sofern der Absender den Kläger in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender angesprochen haben sollte, wofür der Inhalt der beworbenen Leistung spricht, sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

[… Dieser Eingriff geht] über eine bloße Belästigung hinaus […] Dabei ist weniger auf die durch die einzelne Nachricht ausgelösten Nachteile abzustellen, die in der Regel nicht ins Gewicht fallen; denn der für das Erkennen, Aussortieren und Löschen aufzuwendende Zeitaufwand ist, auf den Einzelfall bezogen, ebenso gering wie die durch die Verlängerung der Übertragungszeit beim Online-Abruf entstehenden Mehrkosten an Telefongebühren.

Gleichwohl braucht der Empfänger derartiger E-Mails diese nicht hinzunehmen. Die Unlauterkeit, die ihnen anhaftet und die auch außerhalb des Wettbewerbsrechts Beachtung verdient, liegt vielmehr in der besonderen Nachahmungsgefahr, die von diesem Übertragungsweg auf Werbende ausgeht. Die Versendung von E-Mails stellt eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit dar, die aus diesem Grund auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt ist. Nicht die einzelne, sondern die Vielzahl der elektronischen Werbebotschaften bewirken, dass der Empfänger eine nicht unerhebliche Zeit mit dem Abruf und Sortieren solcher Mitteilungen verbringen muss, die ihm sonst für seine beruflichen Aufgaben zur Verfügung gestanden hätte. […] Gerade der für das Aussortierenund den Abruf der Nachrichten notwendige Zeit- und Kostenaufwand begründet die nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers [BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 81/01 = NJW 2004, 1655 ff.]. Zwar erging die vorgenannte Entscheidung unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrecht, doch beanspruchen die dort genannten Argumente auch im Rahmen der Rechtsgüterabwägung der nach § 823 BGB absolut geschützten Rechte Gültigkeit; denn die Folgen des Empfangs unerwünschter Nachrichten bleiben aus Sicht des Betroffenen die gleichen.

Der Eingriff ist rechtswidrig. [… Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen] fällt zugunsten des Klägers aus, denn sein Interesse an einer ungestörten Berufsausübung ist höher zu bewerten als das Interesse des Werbenden an einer für ihn bequemen und kostengünstigen Übermittlung von Werbung, die er dem Kläger auch mit normaler Briefpost zur Kenntnis geben kann.

Als gerechtfertigt erweist sich die elektronische Übermittlung nur dann, wenn der Kläger entweder ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat oder dieses zu vermuten ist. Beide Alternativen liegen hier nicht vor.

Die in den Geschäftsbedingungen erteilte Einwilligung zum Empfang von Werbung per E-Mail ist unwirksam, weil die Bestimmung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. [Die Einwilligung als einseitige Erklärung ist] einer vorformulierten Vertragsbedingung gleichzustellen, weil der Verwender in vergleichbarer Weise die Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nimmt und der Kunde auf den Inhalt der Erklärung keinen Einfluss nehmen kann [BGH, Urteil v. 16.03.1999 - Az: XI ZR 76/98 = NJW 1999, 1864 ff.]. […] Der BGH hat in der genannten Entscheidung […] erkannt, dass das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses eine Herbeiführung der “Einverständniserklärung” durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließt, weil jede andere Sicht der Dinge die Wettbewerber des Verwenders zu einer entsprechenden Angleichung ihrer Geschäftsbedingungen ermuntern und zu der eingangs beschriebenen massiven Belästigung führen würden, der das Erfordernis des ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses gerade entgegenwirken soll. Außerdem würde die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre auf den Betroffenen verlagert. […]

[Die] Einwilligung des Klägers in diese Form der Übermittlung von Werbebotschaften [konnte] auch nicht aus anderen Gründen [vermutet werden. Hieran] sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es nicht, dass der Kläger eine Mitgliedschaft erworben hat oder die angebotene Dienstleistung […] ihm nützlich sein kann; denn das zu vermutende Einverständnis muss sich gerade auf den Übertragungsweg der Botschaften per E-Mail beziehen. Es besteht jedoch keine Vermutung dahin, dass derjenige, der im Internet entgeltliche Dienstleistungen in Anspruch nimmt, deswegen auch Werbung auf diesem Weg übermittelt erhalten möchte. […]

[Die Wertung des § 7 Abs. 3 UWG] stellt gewissermaßen den Mindeststandard dar, der an eine erlaubte E-Mail-Werbung anzulegen ist und hinter der der Werbende auch außerhalb des Anwendungsbereichs des UWG nicht zurücktreten kann, weil sich anderenfalls unauflösbare Wertungswidersprüche ergäben. Auch unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Übersendung der Werbung als nicht gerechtfertigt. Es fehlt […] bereits an einem hinreichend klaren Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung der Adresse. […]

Der Beklagte haftet als Geschäftsführer […] persönlich für die von der Gesellschaft begangene Rechtsverletzung als Störer, weil er über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügt, den Verstoß zu verhindern. […] Da [die Werbung] den Beklagten in der Grußformel als den für die Sendung Verantwortlichen benennt, ist von einer eigenen Handlung des Beklagten auszugehen, für die er als Täter einzustehen hat […]

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