LG München I: Provider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11.01.2006 entschieden, dass Anbieter von Internetversteigerungsplattformen (hier: eBay) und vergleichbaren Portalen als Gehilfen für Urheberrechtsverletzungen haften, die Dritte als Benutzer des Portals begangen haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anbieter in Kenntnis früherer Rechtsverletzungen neue Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, etwa durch den Einsatz entsprechender Wortfilter. Besteht eine solche Haftung des Anbieters, ist er nach § 101a Abs. 1 UrhG zur Auskunft über die einzelnen Verletzungshandlungen verpflichtet, ohne dass dem datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen stehen würden (LG München I, Urteil v. 11.01.2006 - Az: 21 O 2793/05 = Volltext via Internet-Foren & Recht).

Sachverhalt

Die Klägerin ist Verlegerin eines Latein-Lehrbuchs, das zahlreiche Lehr- und Aufgabentexte in deutscher und lateinischer Sprache sowie Text- und Grammatikübungen enthält. Die Beklagte ist Betreiber in der Internetauktionsplattform eBay, über die Dritte unter einem Pseudonym Waren zum Verkauf anbieten können, die potentielle Käufer entweder zu einem innerhalb einer Frist abgegebenen Höchstgebot oder sofort zu einem Festpreis kaufen können.

Nachdem die Klägerin davon Kenntnis erlangt hatte, dass verschiedene Anbieter im Portal der Beklagten deutsche Übersetzungen der Übungstexte aus dem Lehrbuch anboten, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2004 dazu auf, die entsprechenden Angebote zu sperren sowie Auskunft über Namen und Anschriften der Anbieter zu erteilen. Mit Schreiben vom 10.09.2004 verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf § 3 TDDSG die Erteilung der begehrten Auskünfte und wies zwecks Löschung der angegriffenen Angebote auf das sogenannte VeRI-Programm der Beklagten zur Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen hin.

Die von der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 22.09.2004 begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst Auskunftserteilung gab die Beklagte nicht ab. Die Beklagte teilte lediglich mit, dass sie die von der Klägerin bezeichneten Angebote vorzeitig beendet habe, ihr zusätzliche Überprüfungen und selbständige Beendigungenjedoch nicht möglich seien, da im Urheberrecht zumeist keine offensichtlichen Rechtsverletzungen vorlägen und sie sonst vertragliche Pflichten gegenüber ihren Nutzern durch unberechtigte Auktionsbeendigungen verletze. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte gerichtlich auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Entscheidung

Das LG München I hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG:

[…] Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Absatz 1 UrhG.

a) Die lateinischen Lektionstexte des (…) genießen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. […] Die Texte erreichen auch die notwendige Schöpfungshöhe [nach § 2 Abs. 2 UrhG …]. Bei Werken, die nicht rein literarischer Natur sind, kommt es darauf an, dass die schöpferischen Eigenheiten des Schriftwerkes das Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragen und sich die Leistung des Urhebers nicht auf eine mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials beschränkt (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 741 - Anwaltsschriftsatz). Verfassen wie im vorliegenden Fall qualifizierte Autoren wie Lehrer und Professoren neue Übungstexte oder wandeln sie bestehende Originaltexte unter Berücksichtigung von pädagogischen Gesichtspunkten aufwändig in Übungstexte um, so geht dies über rein mechanische oder handwerkliche Tätigkeiten hinaus und verleiht den Werken - durch die diesen eigentümliche Form und Anordnung des dargebotenen Stoffes und durch das Bemühen um einen (trotz Einschränkungen bei Wortschatz und Grammatik) authentischen Stil - einen eigenen geistig -schöpferischen Gehalt. […]

c) Die Personen, die unter Pseudonym im Internetportal der Beklagten selbst erstellte Übersetzungen der Lektionstexte ohne die Einwilligung der Klägerin als Rechtsinhaberin verkaufen, verletzen deren Rechte gemäß § 23 S. 1 UrhG. […]

d) Die Beklagte kann schon als Störerin wegen der über ihr Auktionsportal abgewickelten Verletzungshandlungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa) Als Störer haftet bei der Verletzung von absolut geschützten Rechten wie dem Urheberrecht jeder, der willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beiträgt [BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = Internetversteigerung / Rolex = Volltext via bundesgerichtshof.de]. Um diese Haftung Dritter als Störer nicht ausufern zu lassen, schränkt der Bundesgerichtshof sie auf die Fälle ein, in denen die in Anspruch genommenen mittelbaren Verletzer eine ihnen zumutbare Prüfungspflicht verletzt haben [BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = Internetversteigerung / Rolex = Volltext via bundesgerichtshof.de; BGH, Urteil v. 15.10.1998 - Az: I ZR 120/96 = Möbelklassiker = NJW 1999, 1960 f.]. Da bei Unternehmen wie der Beklagten, die ähnlich wie Anzeigenteile von Presseerzeugnissen oder Verkaufsmessen in großem Umfang Angebote Dritter aufnehmen, eine generelle präventive Überprüfung nicht möglich ist, beschränkt sich bei solchen Unternehmen die Verantwortlichkeit darauf, die konkreten Angebote unverzüglich zu sperren und weitere gleichartige rechtsverletzende Angebote zu verhindern, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen werden [BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = Internetversteigerung / Rolex = Volltext via bundesgerichtshof.de]. Seit dem Schreiben vom 02. September 2004, in dem die Klägerin die Beklagte auf spezifische rechtsverletzende Angebote auf dem Portal der Beklagten hinwies, waren diese Voraussetzungen erfüllt.

Mit den Hinweisen der Klägerin war es für die Beklagte ohne größeren Aufwand möglich zu erkennen, dass die bezeichneten Angebote das Urheberrecht der Klägerin verletzten. Schon aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.09.2004 und den konkret bezeichneten Angeboten konnte die Beklagte erkennen, dass Übersetzungen des von der Klägerin herausgegebenen Lehrbuchs verbreitet wurden. […] Alleine diese Tatsachen reichten aus, um eine erkennbare klare Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu begründen. Würde man demgegenüber eine klare Rechtsverletzung - wie die Beklagte verlangt - nur dann annehmen, wenn der Verletzte im Rahmen seines Hinweises urkundliche Belege sämtlicher potentiell bestreitbarer Tatbestandsmerkmale der Urheberrechtsverletzung vorlegt, würde dies die Anforderungen überspannen und im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich kommen: Den Betreibern von Internetverkaufsplattformen würde andernfalls der simplen Hinweis auf potentielle Zweifel an den rechtlichen Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung genügen, um sich einer Überprüfung der von ihnen verbreiteten Angebote - jedenfalls vorerst - zu entziehen. [Die] Beklagte ist daher zumindest gehalten, zusammen mit dem Rechteinhaber eine Klärung der konkreten Punkte herbeizuführen, in Bezug auf die - bei vernünftiger Betrachtung - noch Zweifel am Bestehen von dessen Schutzrecht oder der Verletzung dieses Rechts durch den Anbieter bestehen können. […] Etwa verbleibende Zweifel hätte sie ohne großen Aufwand durch einfache Nachforschungen bezüglich der Tatsachen - die meisten der von der Beklagten als fehlend gerügten Informationen hätten schon durch konstruktive Nachfragen bei der Klägerin ermittelt werden können - und Einholung von rechtlichem Rat […] beseitigen [können]. Derartige Bemühungen erscheinen auch angesichts des eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung der Auktionen der Beklagten auch zumutbar. Insbesondere ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, entsprechenden rechtlichen Sachverstand unternehmensintern oder -extern verfügbar zu halten, der ihr die zutreffende Beurteilung klarer Verstöße gegen absolut geschützte Rechtsgüter erlaubt.

cc) Diese Auslegung des Erfordernisses einer “klaren Rechtsverletzung” ist auch vereinbar mit den Urteilen des Bundesgerichtshofes, in denen die Anforderungen an die Klarheit von Rechtsverletzungen und die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten in Fällen der Haftung als mittelbarer Störer entwickelt wurden. So kann sich die Beklagte im Gegensatz zu der in der Sache “Möbelklassiker” [BGH, Urteil v. 15.10.1998 - Az: I ZR 120/96 = Möbelklassiker = NJW 1999, 1960 f.] nicht auf die Pressefreiheit berufen. Auch ist im Fall von Werbeanzeigen in Presseorganen die Person, die die unmittelbar verletzende Handlung vornimmt, selbst erkennbar und kann damit auch durch Inhaber von Schutzrechten verfolgt werden, während im vorliegenden Fall die Anbieter selbst nicht unmittelbar greifbar sind, da diese auf dem Portal der Beklagten nur unter Pseudonymen auftreten.

dd) Der Beklagten standen schließlich auch technisch und wirtschaftlich zumutbare Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung, um ab dem 02.09.2004 die durch die Klägerin konkret bezeichneten sowie im Wesentlichen gleiche Angebote zu ermitteln und zu unterbinden. Dass dies unproblematisch möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst vorträgt, die Klägerin könne mit “vernachlässigbarem Aufwand” […] möglicherweise verletzende Angebote mit Hilfe der Suchfunktion des Auktionsportals ermitteln. Es ist daher davon auszugehen, dass es gleichermaßen der Klägerin möglich ist, mit geringem Aufwand eine automatische Filterfunktion einzurichten, die möglicherweise verletzende Angebote anhand von Suchworten […] identifiziert und zur individuellen Beurteilung Mitarbeitern der Beklagten vorlegt. Der damit zusammenhängende Aufwand für die Beklagte, um weitere kerngleiche Verstöße zu vermeiden, ist ihr angesichts ihres finanziellen Interesses an den Verletzungshandlungen, das sie auf Grund der für die Benutzung des Auktionsportales anfallenden Gebühren an den verletzenden Umsätzen hat, auch zuzumuten. Ob auch die noch weitergehende, […] präventive Kontrolle im Rahmen der Einstellung neuer Angebote (statt des bloßen Einsatzes “reaktiver Filter”, die bereits eingestellte Angebote scannen) technisch mit vertretbarem Aufwand machbar ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. […] f) Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht auch nicht die Haftungsprivilegierung nach §§ 8 Abs. 2, 11 TDG entgegen [BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = Internetversteigerung / Rolex = Volltext via bundesgerichtshof.de …]

Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ergäbe sich aus § 101a UrhG:

2. Die Klägerin hat auch nach § 101a UrhG Anspruch auf Auskunft über die Anbieter der Übersetzungen und deren Umsätze.

a) Die Anbieter handeln im Sinne von § 101a Abs. 1 UrhG im geschäftlichen Verkehr. Nach der Rechtsprechung des BGH sind an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu knüpfen [BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = Internetversteigerung / Rolex = Volltext via bundesgerichtshof.de]. Vielmehr ist jedes Handeln als geschäftlich anzusehen, das nicht ausschließlich dem privaten oder amtlichen Bereich zuzuordnen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin einzelne Anbieter mehrmals die Übersetzungen verkauft haben, ist von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen.

b) Die Anbieter der Übersetzungen verletzen das Urheberrecht der Klägerin, indem sie Vervielfältigungsstücke des geschützten Werkes verbreiten. Auch Bearbeitungen von urheberrechtlich geschützten Werken wie die streitgegenständlichen Übersetzungen stellen Vervielfältigungsstücke dieser Werke dar ([…] BGH GRUR 1963, 441, 443 - Mit Dir allein). Zwar stellt § 23 UrhG für Bearbeitungen gegenüber § 16 UrhG spezielle Regelungen für die Verwertung auf (vgl. Wandtke / Bullinger, UrhR 1. Aufl. 2002, § 16 UrhG Rn. 6), es spricht jedoch nichts im Wortlaut des § 101a UrhG oder des § 23 UrhG dafür, dass der Anspruch auf Drittauskunft bei Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch § 23 UrhG eingeschränkt werden soll.

c) Die Verletzungshandlungen durch die Anbieter sind spätestens seit dem 30.09.2004 der Beklagten als Gehilfin zuzurechnen, sodass diese nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB den unmittelbaren Verletzern gleich steht. Eine Haftung als Gehilfin ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angebote ihrer Kunden regelmäßig in einem automatisierten Verfahren in das Auktionsportal übernommen werden, ohne im Einzelnen auf ihren Inhalt überprüft zu werden. […]

aa) Unstreitig kam es noch bis mindestens 11.08.2005 zur Verbreitung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen der Texte der Klägerin. Für diese war die Beklagte ursächlich, da sie über ihre Plattform den Kauf und Versand vermittelte. Die Einschränkungen, die das OLG München in seiner Entscheidung vom 28.07.2005, „Kopierschutzumgehung” [OLG München, Urteil v. 28.07.2005 - Az: 29 U 2887/05 = MMR 2005, 768 ff.] angesichts der dort nicht ausreichend nachgewiesenen Ursächlichkeit für tatsächliche Verkäufe des zur Aushebelung des Kopierschutzes geeigneten Softwareprodukts, aufstellte, greifen daher vorliegend nicht. […] Die Unterstützungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie durch Anbieten der Auktionsplattform im Internet den Anbietern den Vertragsschluss ermöglicht und die Angebote einem großen Kreis potentieller Kunden zugänglich gemacht wird.

cc) Die Beklagte handelte auch mit bedingtem Gehilfenvorsatz, da sie von der Verletzung des Urheberrechts der Klägerin durch konkrete Angebote von nicht autorisierten Übersetzungen des [Lehrbuchs] kannte und sie billigend in Kauf nahm, indem sie die konkreten Verkaufsvorgänge sogar während des bereits anhängigen Zivilprozesses weiter auf ihrem Portal geschehen ließ und diese sowie weitere, im wesentlichen gleiche Angebote nicht unterband. […] Indem die Beklagte gegen ihre daraus erwachsenden Prüfungspflichten verstieß, weil sie die auf der Hand liegende Möglichkeit weiterer Rechtsverletzungen durch die bezeichneten Angebote nicht überprüfte und nichts unternahm, um mögliche weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, nahm sie billigend in Kauf, dass es zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommen konnte.

d) Die Verpflichtung zur Auskunft über die Anbieter der Übersetzungen stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin im Sinne von § 101a Abs. 1 letzter Halbsatz UrhG dar. [… Die Beklagte kann die Klägerin nicht …] auf [ihr] VeRI-Programm [verweisen], da es nicht von der Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Internetportals und einer Einwilligung der potentiellen Schädiger abhängen kann, ob der Inhaber eines Schutzrechts seine Rechtsposition wirksam durchsetzen kann. […] Schließlich ist die Belastung der Beklagten mit einer Auskunftsverpflichtung auch verhältnismäßig i. e. S., da sie nur Angaben zur Verfügung stellen muss, über die sie schon verfügt, und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb das Urheberrecht der Klägerin gegenübersteht und mit diesem abgewogen werden muss [vgl. LG Hamburg, Urteil v. 07.07.2004 - Az: 308 O 264/04 = MMR 2005, 55 ff.]. Die Belastung der Beklagten mit der Filterung und Überprüfung der von ihr weiterverbreiteten Angebote ist nicht größer, als die, die im Rahmen ihres VeRI-Programmes potentiellen Geschädigten überbürden möchte […]

e) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht wegen § 11 TDG ausgeschlossen. […] Wie oben dargelegt wurde, hatte die Beklagte durch die Schreiben vom 02. und vom 22.09.2004 Informationen von der Klägerin erhalten, die es ihr ermöglichten, ohne unzumutbaren Aufwand von den urheberrechtsverletzenden Angeboten Kenntnis zu nehmen und sich von ihrer Rechtswidrigkeit zu überzeugen (vgl. Spindler / Schmitz /Geis, TDG, 2004, § 11 TDG Rn. 22). Da sich die Haftung der Beklagten nur auf Angebote mit konkreten, einfach zu identifizierenden Schlüsselwörtern beschränkt, verstößt sie auch nicht gegen das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 1 TDG. […]

f) Die Beklagte ist auch datenschutzrechtlich berechtigt, der Klägerin die verlangte Auskunft über die Anbieter zu erteilen. Zwar schließt grundsätzlich § 3 Abs. 1 TDDSG die verlangte Herausgabe von personenbezogenen Daten über Kunden der Beklagte an die Klägerin aus, das LG Hamburg hat jedoch in seinem Urteil vom 07.07.2004 [vgl. LG Hamburg, Urteil v. 07.07.2004 - Az: 308 O 264/04 = MMR 2005, 55 ff.] ausführlich und in überzeugender Weise dargelegt, dass, obwohl die Vorschriften des spezielleren TDDSG grundsätzlich das BDSG verdrängen (§ 1 Abs. 3 BDSG), in Fällen wie dem vorliegenden eine Ermächtigung der Beklagten zur Auskunft nach dem Rechtsgedanken von § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG anzunehmen ist.

Diese Anwendung von § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG neben den Erlaubnistatbeständen des TDDSG kann zum einen auf die Tatsache gestützt werden, dass entgegen der in den Gesetzesmaterialien vertretenen Ansicht (BT-Drs. 14/6098 vom 17. Mai 2001, S. 14) die Erlaubnistatbestände des TDDSG (konkret §§ 5 und 6 f DSSG) bezüglich des Umganges mit personenbezogenen Daten insofern nicht abschließend sein können, als sie keine Regelungen zur Frage der Datenermittlung im berechtigten Drittinteresse oder zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit beinhalten [vgl. LG Hamburg, Urteil v. 07.07.2004 - Az: 308 O 264/04 = MMR 2005, 55 ff.]. Da nach § 1 Abs. 3 BDSG das BDSG nur subsidiär ist, “soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind”, ist seine Anwendung daher nicht ausgeschlossen.

Zum anderen ergibt sich die Notwendigkeit, § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG ergänzend heranzuziehen, aus einer Abwägung der nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anbieter der Übersetzungen (Art. 2 Abs. 1 GG). Inhabern von Schutzrechten ist es nicht möglich, Ansprüche gegen Anbieter, die unter Pseudonymen auftreten, ohne Informationen, wie sie die Klägerin fordert, zu unterbinden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Möglichkeit muss jedoch Urheberrechtsinhabern gewährt werden, da der Gesetzgeber nur so seiner Verpflichtung nachkommen kann, eine angemessene Verwertung von Urheberrechten als Rechte i. S. v. Art. 14 GG sicher zu stellen (vgl. BVerfG NJW 1971, 2163, 2164).

In der Abwägung für den konkreten Fall ist auch der Hinweis der Beklagten auf ihr VeRI-Programm aufschlussreich: Dieses dient zwar dem legitimen Interesse der Beklagten, im Massenverkehr häufig auftretende Verletzungen zügig zu unterbinden, zeigt jedoch gerade im Umkehrschluss, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen müssen: Es kann gerade nicht von dem Willen der Betreiber von Auktionsplattformen und den einzelnen Anbietern abhängen, ob Urheberrechtsinhaber durch im Vorhinein erteilte Einwilligungen zur Auskunftserteilung eine Möglichkeit erhalten, ihre den Schutz von Artikel 14 GG genießenden Rechte effektiv durchzusetzen. Auch ist den Inhabern von Schutzrechten nicht zuzumuten, dass ihnen die Beklagte ihre schon weit eingeschränkten Prüfungspflichten sowie das Risiko der irrtümlichen Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen aufbürdet, indem diese ihre Rechtsinhaberschaft an Eides statt versichern müssen und die angeblich verletzenden Angebote selbst auf dem Marktplatz der Klägerin identifizieren müssen […].

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG sind auch erfüllt. Der vorrangige § 28 Abs. 1 BDSG ist nicht einschlägig, da die Auskünfte nicht zur Verfolgung von Geschäftszwecken der Beklagten herausgegeben werden sollen. Die Klägerin ist jm Verhältnis zur Beklagten als Daten verarbeitender Stelle, und den Anbietern der Übersetzungen als Personen, auf die sich die zu übermittelnden Daten beziehen, Dritte i. S. v. § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG. Der zivilrechtliche Anspruch auf Auskunft nach § 101a Abs. 1 UrhG stellt ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG dar. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse der Anbieter der Übersetzungen als Betroffenen vor. Das Interesse der Anbieter, wegen ihrer schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht belangt zu werden, ist nicht schutzwürdig.

Der Klage auf Auskunftserteilung ist auch insoweit stattzugeben, als die Klägerin über § 101a UrhG hinausgehend auf §§ 101a Abs. 5, 97 Abs. 1 S. 2 UrhG, 242, 259, 260 BGB gestützt Auskünfte verlangt, die für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagte selbst von Bedeutung wären.

a) Dem Grunde nach hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte: Seit dem 30. September 2004 haftet die Beklagte als Gehilfin für die durch die Anbieter begangenen Urheberrechtsverletzungen. Wie oben dargelegt wurde, ist diese Haftung der Klägerin auch nicht nach §§ 8 Abs. 2, 11 TDG ausgeschlossen. Da einzelne Rechtsverletzungen positiv festgestellt werden können, genügt in Bezug auf weitere Verletzungsfälle die Darlegung der Wahrscheinlichkeit solcher Fälle (Möhring / Nicolini, UrhG 2. Aufl. 2000, § 97 Rn. 231, 234). […]

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Kommentar (1) left to “LG München I: Provider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen”

  1. Kanzlei Kremer / OLG München: eBay haftet für fortgesetzte Urheberrechtsverletzungen schrieb:

    […] Weithin bekannt ist nach der Entscheidung des BGH in Sachen Internet-Versteigerung [vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff.], dass sog. Host-Provider, die lediglich für Dritte Informationen auf ihren Servern speichern, für Rechtsverletzungen dieser Dritten erst ab Kenntniserlangung haften. Hat der Host-Provider jedoch einmal Kenntnis von Rechtsverletzungen gehabt, obliegt es ihm im Rahmen der im Einzelfall zu bestimmenden Prüfpflichten, weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Wie dies geschehen soll - ob durch technische Schutzmaßnahmen oder eine Präventivkontrolle der von Dritten eingestellten Inhalte - ist bislang weithin ungeklärt. Das Oberlandesgericht München hat jetzt in Sachen eBay entschieden, dass eine Haftung als Host-Provider für Urheberrechtsverletzungen dann besteht, wenn eBay auf eine klare Rechtsverletzung eindeutig hingewiesen worden ist und trotz zur Verfügung stehender technischer Filtermechanismen spätere gleichartige Rechtsverletzungen nicht unterbindet. Zudem bestehe aus § 101a UrhG ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen eBay über Name und Anschrift der Verletzer. Damit hat das OLG München das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt (OLG München, Urteil v. 21.09.2006 - Az: 29 U 2119/06 = Volltext via Internet-Foren & Recht; Vorinstanz: LG München I, Urteil v. 11.01.2006 - Az: 21 O 2793/05, siehe dazu LG München I: Provider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen). […]

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