BGH: Vertragsstrafe erst ab Annahme der Unterlassungserklärung möglich
Wird eine Abmahnung zu Recht ausgesprochen, gibt man als Abgemahnter eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der man zum Ausdruck bringt, dass man (a) das abgemahnte Verhalten zukünftig unterlässt und (b) falls man es doch nicht unterlassen sollte, ab den Abmahner eine angemessene Vertragsstrafe (häufig 5.000,- bis 10.000,- EUR je Verstoß) zu zahlen. Häufig sind die der Abmahnung beigefügten und vom Abmahner vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärungen jedoch viel zu weit gefasst und enthalten Klauseln (Übernahme der Kosten, Schadensersatzversprechen etc), die in der Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten nichts zu suchen haben. Deshalb gibt der Abgemahnte in der Regel eine sog. modifizierte Unterlassungserkärung ab.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu entscheiden, ab wann der Abmahner gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Zahlung der in der Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe geltend machen kann: ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten oder ab dem Zeitpunkt der Annahme der Unterlassungserklärung durch den Abmahner - dazwischen können durchaus einige Tage liegen, in denen es zu weiteren Rechtsverstößen kommen kann. Der BGH hat sich dabei eindeutig für den Zeitpunkt der Annahme entschieden: “Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.” (BGH, Urt. v. 18.05.2006 - Az: I ZR 32/03 = Volltext; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil v. 02.05.2002 - Az: 84 O 158/01; OLG Köln, Urteil v. 20.12.2002 - Az: 6 U 104/02).
Sachverhalt
Beklagte und Klägerin stehen als Anbieter von Internet-Zugängen miteinander im Wettbewerb.
Wegen der Werbung mit einer unrichtigen Behauptung mahnte die Klägerin im Sommer 2001 die Beklagte ab. Diese gab daraufhin am 05.07.2001 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verwendete jedoch nicht den von der Klägerin der Abmahnung beigefügten Entwurf, sondern einen von ihr selbst neu formulierten Text, der unter anderem eine niedrigere Vertragsstrafe sowie den Vorbehalt von Aufbrauchsfristen für verschiedene Medien enthielt. Am 11.07.2001 nahm die Klägerin die modifizierte Unterlassungserklärung der Beklagten an.
Zwischenzeitlich war jedoch am 07./08.07.2001 eine weitere Anzeige der Beklagten mit der unrichtigen Behauptung erschienen, für die die Beklagte sich in der Unterlassungserklärung dem Vertragsstrafeversprechen gegenüber der Klägerin unterworfen hatte. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf die versprochene Vertragsstrafe in Anspruch.
Nachdem die Beklagte die Zahlung der Vertragsstrafe jedoch unter Hinweis auf die erst am 11.07.2001 erfolgte Annahme der Unterlassungserklärung durch die Klägerin verweigert hatte, machte die Klägerin den Vertragsstrafeanspruch gerichtlich geltend. Während die Klage vor dem LG Köln erfolglos geblieben war, gab das OLG Köln der Klägerin im Wesentlichen Recht. Daraufhin legte die Beklagte Revision beim BGH ein.
Entscheidung
Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil ab und wies die Klage zurück. Die Klägerin könne wegen der am 07./08.07.2001 veröffentlichten Anzeige der Beklagten keine Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 05.07.2001, angenommen durch die Klägerin am 11.07.2001, fordern:
[…] II. […] 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der zweiten Anzeige am 7./8. Juli 2001 zwischen den Parteien noch keine Vertragsstrafevereinbarung bestanden hat. Der Vertrag ist erst am 11. Juli 2001 geschlossen worden.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse […]
b) Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues Angebot abgegeben (§ 150 Abs. 2 BGB). […] Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten aber erst am 11. Juli 2001 angenommen. […]
a) Das Berufungsgericht hat […] zutreffend angenommen, dass Unterlassungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-bewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungszusammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag).
b) Demgegenüber findet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vereinbarte Vertragsstrafe habe rückwirkend auch den am 7./8. Juli 2001 begangenen Verstoß erfassen sollen, weder im Wortlaut der Vereinbarung noch in der Interessenlage der Parteien eine Stütze. Sie widerspricht insbesondere dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 824 - Teilunterwerfung). […]
aa) Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 292 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I, m.w.N.). Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung; Ahrens/Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 10 Rdn. 15; Staudinger/Rieble aaO § 339 Rdn. 20 f.). Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Korrespondenz zu entnehmen.
bb) Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch ein entsprechendes Urteil (vgl. BGHZ 146, 318, 325 f. - Trainingsvertrag).
cc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung wird dem nicht gerecht. Sie stellt den Schuldner vielmehr schlechter als im Falle der Erwirkung eines Unterlassungstitels. Der Umstand, dass der Schuldner während der Vertragsverhandlungen sein als unlauter angesehenes Wettbewerbsverhalten fortsetzen kann, ohne von der geforderten Vertragsstrafe getroffen zu werden, liegt in der Natur der Sache. Insoweit würde auch eine Unterlassungsklage keine schnellere Abhilfe schaffen (vgl. Staudinger/Rieble aaO § 339 Rdn. 21). [Die Klägerin hatte es in der Hand], wie schnell sie das Angebot der Beklagten annahm. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin dadurch in dem Zeitraum bis zum Zustandekommen der Unterlassungsvereinbarung auch nicht etwa rechtlos gestellt. Zwar war nach dem vorstehend Ausgeführten die Wiederholungsgefahr für den ursprünglichen Unterlassungsanspruch entfallen. Jedoch begründete der erneute Verstoß einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, den die Klägerin hätte geltend machen können (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Verjährungsfrist; BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = WRP 1998, 294 - GS-Zeichen).
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