OLG Köln: Kostenregelung bei Vergleich erfasst stets auch Vergleichskosten
Wird im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, enthält dieser stets auch eine Regelung zu den bislang entstandenen Kosten. Häufig wird in dieser Kostenregelung zwischen den Kosten des gerichtlichen Verfahrens und den Kosten des Vergleichs unterschieden. Dabei werden in der Regel die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, sodass jede Partei ihre durch den Vergleich entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Fehlt es an einer ausdrücklichen Kostenregelung für die durch den Vergleich entstandenen Kosten, stellt sich die Frage, wie mit den Kosten des Vergleichs zu verfahren ist, schließlich fällt durch den gerichtlichen Vergleich die beteiligten Rechtsanwälte jeweils eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG an. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.06.2006 nun entschieden, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites, nicht aber wegen der Vergleichskosten getroffen haben, letztere von dieser Regelung erfasst werden. Mit anderen Worten: Die Kosten des Vergleichs werden als Kosten des gerichtlichen Verfahrens behandelt und fallen unter die allgemeine Kostenregelung (OLG Köln, Beschluss v. 13.06.2006 - Az: 17 W 87/06).
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