KG Berlin: Widerrufsbelehrung im Internet reicht nicht aus
Bei Fernabsatzverträgen mit Unternehmern steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, wenn der Verbraucher in Textform (§ 126b BGB = Brief, Fax oder E-Mail) über die näheren Bedingungen des Widerrufsrechts informiert worden ist. Wird die Belehrung jedoch erst nach Vertragsschluss - etwa mit Übersendung der Ware erteilt - beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat.
Bislang war dies kein Problem, hielt man doch die Belehrung auf der Internetseite des Unternehmers für eine Belehrung in Textform, sodass die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt und damit die Musterbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV problemlos verwendet werden konnte. Das Kammergericht in Berlin hat dem nun eine Absage erteilt und in einem Beschluss festgestellt, dass die Internetseite nicht der der Textform des § 126b BGB genügt, sodass dortige Widerrufsbelehrungen unwirksam sind und erst die im Regelfall mit der Übersendung der Ware erteilte weitere Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, sodass in diesen Fällen die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat betragen würde (KG, Beschluss v. 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06 = Volltext via kammergericht.de; Vorinstanz: LG Berlin - Az: 103 O 91/06).
Sachverhalt
Die Parteien sind Wettbewerber auf der Online-Auktions-Plattform eBay.
Der Antragsgegners hat in der Beschreibung ihrer Angebote in der Rubrik “Auktionsabwicklung/AGB” unter anderem die folgende Klausel verwendet: “Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. […] Der Widerruf ist zu richten an: […]”. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, dass diese Klausel im Angebot des Antragsgegners den gesetzlichen Vorgaben nicht genüge und mahnte deshalb den Antragsgegner ab.
Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner nicht abgegeben wurde, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner. Der Antrag wurde vom LG Berlin jedoch abgelehnt. Daraufhin wandte sich die Antragstellerin an das KG.
Entscheidung
Das KG gab der Beschwerde der Antragstellerin zum Teil statt und erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, wonach es diesem untersagt ist,
im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit privaten Endverbrauchern auf der Internet-Plattform “ebay” die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der Warenlieferung beginnt.
Nach Auffassung des KG ergäbe sich der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm §§ 3, 4 Nr. 11 UWG:
[…] 2. Mit Recht beanstandet die Antragstellerin […] den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, der Verbraucher könne seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, und greift in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
[…] b) Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz).
c) Dem wird die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer Zweiwochenfrist nicht gerecht, da die Frist - worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist - in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.
d) Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:
aa) Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung “in Textform”, die dem Verbraucher “mitgeteilt” wird.
bb) “Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in “Textform” mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).
Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung des Begriffs “Textform” gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b BGB nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F. nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten Informationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht München im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht aber nunmehr genau der aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht erfordert.
cc) Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung “in Textform” gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden ebay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei ebay - wie von der Antragstellerin vorgetragen - die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird.
e) Steht mithin die Erklärung “Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen” in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.170), und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.
3. Mit Recht beanstandet die Antragstellerin des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt der Ware, und greift auch in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin gleichfalls ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. “Mit Erhalt der Ware” beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nur dann, wenn der Verbraucher bis dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat. Zwar weist das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Wort “frühestens” hin und führt auch mit Recht aus, dass diese Formulierung einen späteren Beginn der Frist nicht ausschließe. Die Belehrung ist in diesem Punkt also in der Tat nicht falsch.
Darauf kommt es aber nicht an. Die Belehrung muss nämlich nicht nur - was selbstverständlich ist - “richtig” sein, sondern von Gesetzes wegen auch “klar und verständlich” über die Bedingungen des Widerrufs, wie etwa über den Fristbeginn, unterrichten. Das aber trifft auf die in Rede stehende Formulierung nicht zu. Derjenige Verbraucher, der (aus welchen Gründen auch immer) keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat, wird auf diese Weise nämlich vollkommen darüber im Unklaren gelassen, dass die Widerrufsfrist aus diesem Grund definitiv noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Das zeigt, dass die Belehrung im Internetauftritt in diesem Punkt nicht “klar und verständlich” informiert. Richtigerweise muss dort also - jedenfalls auch - angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt (vgl. auch Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO).
4. Das mithin bezüglich der - hinsichtlich Fristdauer und Fristbeginn zu beanstandenden - Unterrichtung zu verhängende Verbot ist in seinem Ausspruch aus materiellen Gründen […] auf den konkret in Erscheinung getretenen Verletzungsvorfall einzuschränken: […] Zum andern bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte und Widerrufsbelehrungen auf der Internetplattform “ebay”, da nur insoweit (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon ausgegangen werden kann, dass der Vertragsschluss kraft Annahmeerklärung des Verbrauchers erfolgt, die Widerrufsbelehrung in Textform also erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.
Das KG hat sich zugleich auch zu den weiteren Anforderungen für die Platzierung und Gestaltung der Widerrufsbelehrung geäußert:
1. […] a) Die Unterrichtungspflicht über das gemäß §§ 312d, 355 BGB bei Fernabsatzverträgen bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers ist in § 312c BGB hinsichtlich des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts auf zweifache Weise wie folgt geregelt:
aa) Zunächst hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt ist, also über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs.
bb) Ferner hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO dem Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung die vorstehend genannten Informationen in Textform mitzuteilen, wobei die Informationen, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind.
b) Beide Unterrichtungspflichten unterscheiden sich also im Wesentlichen durch den Zeitpunkt ihres Bestehens: Zum einen gibt es die Pflicht, dem Verbraucher besagte Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, und zwar klar und verständlich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise. Und zum anderen gibt es die Pflicht zur Mitteilung der Informationen bis zur Warenlieferung, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, und zwar in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss.
Daraus folgt, dass es Im hier zu entscheidenden Fall allein um die unter a) aa) genannte erste Unterrichtungspflicht, also um Abs. 1 Satz 1 und nicht um Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des § 312c BGB geht. Denn die hier in Rede stehenden Informationen werden bereits im Internetauftritt des Antragsgegners zur Verfügung gestellt und sind dem Verbraucher demzufolge schon zugänglich, bevor er eine Vertragserklärung zum Kauf der Ware des Antragsgegners abgibt.
Daraus folgt weiter, dass die hier in Rede stehende Unterrichtung nicht, wie allein von § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) gefordert, in Textform erfolgen und erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss, sondern gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich sein muss. Dass die Belehrung im Internetauftritt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners eingebettet ist, zieht also kein Erfordernis deutlicher Gestaltung und Hervorhebung nach sich. Diese Betrachtungsweise gebietet der Gegenschluss aus § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, wo allein ein solches Gebot der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung ausdrücklich genannt ist, wohingegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen ein solches Gebot gerade nicht anführt. Eine entsprechende Hervorhebung bereits im Internetauftritt gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB erscheint auch nicht erforderlich. Denn durch das Gebot gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) ist hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher eine Belehrung in ggf. hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei Erhalt der bestellten Waren mitgeteilt wird.
Anmerkung
Das KG hat es sich in seiner Entscheidung sehr einfach gemacht: Die tragende Begründung, bei einer Internetseite handele es sich nicht um Textform iSd § 126b BGB, wird maßgeblich auf eine Fundstelle im Palandt gestützt. Wer dort nachliest wird feststellen, dass es auch im Palandt keine weitere Begründung für diese Ansicht gibt. Die in der Literatur vielfach vertretene entgegenstehende Auffassung, wonach eine Internetseite ohne weiteres die Voraussetzungen der Textform des § 126b BGB erfüllt (unter anderem Soergel/Marly, §126b Rn 4; Heinemann, ZNotP 2002,414,423; Steinbeck, DStR 2003, 644, 649) wird geflissentlich ignoriert. Ich darf hier aus der Kommentierung zu § 126b BGB im AnwaltKommentar BGB, Band 1: BGB AT und EGBGB von Herrn Prof. Dr. Noack und mir zitieren:
Auch Internetseiten sind grundsätzlich ein geeigneter Erklärungsträger [für die Textform des § 126b BGB]. Diese sind stets so gestaltet, dass sie dem Aufrufenden die einfache Möglichkeit der dauerhaften Wiedergabe bieten. Nach zuweilen vertretener Auffassung soll allerdings ein vom Erklärenden in das Internet eingestellter Text, der nicht zusätzlich in einer anderen der Textform entsprechenden Weise dem Empfänger übermittelt wurde (etwa als E-Mail oder Fax), nur dann der Textform genügen, wenn es tatsächlich zu einem Download des in das Internet eingestellten Textes durch den Empfänger gekommen ist. Diese Auffassung ist mit dem Wortlaut des § 126b nicht in Einklang zu bringen. Denn dauerhafte Wiedergabe meint nicht Unveränderbarkeit der bereit gehaltenen Erklärung. Daher muss es ausreichen, wenn der Erklärende seine Erklärung so in das Internet eingestellt hat, dass der Empfänger ohne weiteres die Möglichkeit zur Speicherung dieser Erklärung hat, etwa durch die im Browser integrierte Funktion zur Speicherung einer Webseite auf dem Computer des Empfängers oder aber durch die Bereitstellung einer ausdrücklich zur Speicherung vorgesehenen Form der Erklärung auf der Webseite (beispielsweise Angebot zum Download der Erklärung als Datei im pdf-Format).
Ob der Empfänger die Erklärung dann tatsächlich herunterlädt ist für die Einhaltung der Textform keine Bedeutung. […] Dass der Erklärende die Internetseite nach Belieben gestalten und die Erklärung nachträglich verändern kann spielt für die Formwirksamkeit der Erklärung keine Rolle. Die Neuformulierung kann allenfalls Bedeutung gewinnen, wenn Streit um die zum Zugangszeitpunkt maßgebliche Fassung besteht. […]
Sicherlich kann man in einer strittigen Frage verschiedenen Auffassungen folgen. Dann sollte man sich - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, zumal bei einer derart bedeutenden Frage - aber auch mit den abweichenden Auffassungen auseinandersetzen und diese nicht einfach ignorieren. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung ggf. im weiteren Verlauf noch eine Korrektur erfahren wird, zumindest aber andere Gerichte der Auffassung des KG nicht folgen werden.
In aller Deutlichkeit klarzustellen ist, dass die Entscheidung “klassische” Online-Shops außerhalb von eBay nicht betrifft, wenn die Shopbetreiber - wie heute allgemein üblich - auf die Bestellung des Kunden, die bislang in der Regel als “Antrag” auf den Abschluss eines Kaufvertrags eingeordnet wird, mit einer automatischen Bestellbestätigung (§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB) per E-Mail reagieren und mit dieser E-Mail zugleich eine Widerrufsbelehrung versenden. Dann liegt eine Widerrufsbelehrung in der von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB geforderten Textform des § 126b BGB vor Vertragsschluss vor (dieser erfolgt in der Regel erst mit der Bereitstellung der Ware zum Versand), sodass es bei der Widerrufsfrist von zwi Wochen bleibt.
Ebenso deutlich ist klarzustellen, dass die Entscheidung des KG nicht allgemeingültig ist, sondern nur für den konkreten Fall wirksam ist. Sollten jetzt neue Abmahnungen unter Hinweis auf diese einstweilige Verfügung ausgesprochen werden, können andere Gerichte darüber durchaus anders entscheiden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten häufig bei Internetsachverhalten vom “fliegenden Gerichtsstand” (§ 14 Abs. 2 S. 1 UWG) Gebrauch gemacht wird, sodass theoretisch auch neuere Fälle in Berlin entschieden werden könnten. eBay Händler sollten also in jedem Fall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sich auf die abzusehende Abmahnwelle vorzubereiten und das rechtliche Risiko einschätzen zu können.
Update: Siehe auch die Besprechung der gleichlautenden Entscheidung des KG vom 05.12.2006 unter KG: Noch einmal - eBay-Widerrufsfrist ein Monat.
Kanzlei Kremer / KG: Noch einmal - eBay-Widerrufsfrist ein Monat schrieb:
[…] Das zunächst angerufene LG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin hat das KG Berlin in Fortführung seiner im Juli 2006 begonnenen Rechtsprechung (KG, Beschluss v. 18.07.2006 – Az: 5 W 156/06, siehe KG Berlin: Widerrufsbelehrung im Internet nicht ausreichend) die begehrte einstweilige Verfügung schließlich doch erlassen. […]
Posted on 7. Januar 2007 at 04:33 | Permalink