LG Frankfurt/Main: Analoges Kopieren digitaler Quellen erlaubt

Mit dem sog. “Ersten Korb” der Urheberrechtsreform im Jahr 2003 haben in § 95a UrhG die “wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtsfähigen Werks” in das deutsche Urheberrecht Eingang gefunden. Die Umgehung dieser “wirksamen technischen Schutzmaßnahmen” ist nicht gestattet, auch nicht zur Anfertigung einer ansonsten nach § 53 UrhG erlaubten Privatkopie. Zugleich wurden durch § 95a Abs. 3 UrhG Verkauf, Verbreitung, Herstellung und Werbung für Software verboten, die zur Umgehung von “wirksamen technischen Schutzmaßnahmen” in der Lage ist. Das LG Frankfurt/Main hat nun entschieden, dass die analoge Vervielfältigung eines kopiergeschützten digitalen Musikstücks vom Verbot des § 95a UrhG nicht erfasst wird und demzufolge auch eine zur Anfertigung von analogen Kopien geeignete Software nicht von dem Verbot des § 95a Abs. 3 UrhG erfasst wird. Nur wenn die Software wegen ihrer Gestaltung und Ausrichtung auf einen bestimmter Anbieter digitaler Musikstücke (hier: Napster) abzielt und zugleich durch die Verwendung der Software die Kunden des Musikanbieters zum Vertragsbruch verleitet werden, ist die Software verboten - jedoch nicht nach dem Urheberrecht, sondern nach dem Wettbewerbsrecht (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.05.2006 - Az: 2-06 O 288/06 = napster Directcut = Volltext via Affiliate & Recht).

Sachverhalt

Die Antragstellerinnen sind Anbieterinnen des Online-Musik-Service “Napster”. Dort können Kunden unter anderem eine “Music-Flatrate” abschließen, bei der gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr von 9,95 EUR den Nutzern erlaubt wird, Musikdateien aus dem Gesamtrepertoire der Antragstellerinnen in unbegrenzter Anzahl herunter zu laden. Dabei erklären sich die Nutzer damit einverstanden, dass die heruntergeladenen Dateien nicht mehr zur Musikwiedergabe genutzt werden, wenn die Nutzung der Music-Flatrate beendet wird. Dabei wird durch die Verwendung eines Digital Rights Management Systems (DRM) als digitaler Kopierschutz sichergestellt, dass der zum Abspielen der Musikdateien benötigte Lizenzschlüssel mit Beendigung der Flatrate-Nutzung ungültig wird und die Musikstücke der Antragstellerinnen damit auch technisch nicht mehr nutzbar sind.

Die Antragsgegnerin zu 1 ist Anbieterin der Software “Napster DirectCut”, die vom Antragsgegner zu 2 an Endkunden verkauft wird. Mittels “Napster DirectCut” ist es möglich, die bei den Antragstellerinnen von den Nutzern abgerufenen Musikdateien trotz des Schutzes durch das DRM zu vervielfältigen, dauerhaft zu speichern und so auch nach Beendigung der Flatrate-Nutzung weiter zu nutzen. Dabei wird das DRM von der Software “Napster DirectCut” nach Auskunft der Antragsgegner nicht umgangen, sondern lediglich das beim Abspielen der DRM-geschützten Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte anliegende Signal wieder analog aufgenommen und so ein neues, analog vervielfältigtes und DRM-freies digitales Musikstück hergestellt.

Nachdem die Antragsgegner die von den Antragstellerin außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche nicht vollumfänglich anerkannt und erfüllt hatten, zogen die Antragstellerinnen im einstweiligen Verfügungsverfahren vor das Landgericht Frankfurt/Main.

Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt/Main wies den Verfügungsantrag zurück, soweit Ansprüche gegen die Antragsgegner wegen der Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen nach §§ 97 Abs. 1, 95a Abs. 3 UrhG geltend gemacht wurden:

Die Antragstellerin zu 1 hat gegen die Antragsgegner keinen Anspruch auf Unterlassung des Besitzens einer Software zur Herstellung von Vervielfältigungen beim Musikdienst der Antragstellerin zu 1, die mit dem DRM-System verschlüsselt sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 97 I, 95a III UrhG.

Eine technische Maßnahme [muss, um wirksam gemäß § 95 Abs. 2 S. 2 UrhG zu sein], nicht so leicht ausschaltbar sein […], dass sie nicht als wirkliches technisches Hindernis angesehen werden kann (vgl. Wandtke/Bullinger/Ohst, 2. Aufl., § 95a, Rn. 50). Es ist auf die Situation des durchschnittlichen Benutzers abzustellen, der durch die technischen Schutzmechanismen von Verletzungen des Urheberrechts abgehalten werden kann (Stickelbrock, GRUR 2004, 736, 738).

[Zugunsten der Antragsgegner ist zu unterstellen, dass die Software nicht die digitalisierte Datei, sondern das analoge Signal kopiert.] Die Antragstellerinnen konnten nicht nachweisen, dass die Software der Antragsgegner bereits die digitale Musikdatei der Antragstellerin zu 1 als direkte Quelle zur Vervielfältigung nutzt. […] Wenn der Nutzer bei bestehendem digitalen Kopierschutz eine analoge Kopie zieht, liegt jedoch keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme vor. Der technische Kopierschutz ist insoweit nicht wirksam. Das DRM-System der Antragstellerinnen zielt nicht darauf ab, analoge Kopien der Dateien zu verhindern. Dies wäre letztlich auch nicht realisierbar, weil das analoge Signal immer zumindest durch externe Geräte aufgefangen werden kann. Die Wirksamkeit hinsichtlich analoger Kopien ist deshalb nicht gegeben (Wandtke/Bullinger/Ohst, 2. Aufl., § 95a, Rn. 51).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen macht es keinen Unterschied, ob das analoge Signal innerhalb des PC oder durch externe Geräte abgegriffen wird. Die digitale Schutzvorrichtung ist in beiden Fällen nicht wirksam. Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung, wonach § 95a UrhG dann eingreifen soll, wenn die analoge Kopie nur ein Zwischenschritt zur Herstellung einer digitalen Kopie ist (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel-Dreyer, § 95a, Rn. 24). Denn der digitale Kopierschutz wirkt gerade nicht gegen die Redigitalisierung einer analogen Kopie.

Soweit jedoch von den Antragstellerinnen Vertrieb und Werbung für die Software angegriffen und Unterlassung begehrt wurde, gab das LG Frankfurt/Main dem Verfügungsantrag statt:

[…] Die Antragstellerin zu 1 hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Bewerbung einer Software zur Herstellung von Vervielfältigungen beim Musikdienst der Antragstellerin zu 1, die mit dem DRM-System verschlüsselt sind aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zwar bieten die Parteien keine direkt substituierbaren Leistungen an. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere wird keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Jedenfalls bei behindernden Wettbewerbshandlungen genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; vgl. auch BGH GRUR 1990, 375, 376 - Steuersparmodell). Es kommt deshalb nur darauf an, dass sich die Parteien mit ihren Produkten an den gleichen Kundenkreis wenden (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; OLG Frankfurt, NJW 1996, 264).

[…] Der Vertrieb und die Bewerbung der Software “N. DirectCut” stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Nach dieser Vorschrift handelt wettbewerbswidrig, wer Mitbewerber gezielt behindert. Unter einer wettbewerbswidrigen Behinderung ist eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de). […] Die Behinderung muss “gezielt” sein. Dies bedeutet, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. Aufl., § 4 Rn. 10.7). Eine Behinderung kann auch in einer mittelbaren Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung des Mitbewerbers liegen. […] So liegt der Fall hier. Die von den Antragsgegnern vertriebene Software hindert die Antragstellerin daran, ihre Flatrate-Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Denn wer die Möglichkeit hat, Dateien bei nur einmaliger Bezahlung oder im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements dauerhaft abspielen zu können, wird kein längerfristiges Abonnement in Anspruch nehmen. Die Software zielt darauf ab, den entgeltlichen Dienst der Antragstellerin kostenlos zu umgehen. Sie ist damit auf Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin gerichtet.

Außerdem stellen der Vertrieb der Software und die entsprechende Bewerbung eine Verleitung der Kunden der Antragstellerin zum Vertragsbruch dar. Die Verleitung von Kunden des Mitbewerbers zum Vertragsbruch ist im Regelfall ohne weiteres unlauter (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. Aufl., § 4 Rn. 10.36). Die Antragsgegner wenden sich mit ihrer Software an Kunden der Antragstellerin zu 1, die zumindest über ein Probe-Abo verfügen, um Musiktitel herunterladen zu können. Die Antragstellerinnen haben […] glaubhaft gemacht, dass […] nach den Geschäftsbedingungen die herunter geladenen Dateien nicht mehr zur Musikwiedergabe genutzt werden dürfen, wenn das Flatrate-Abonnement beendet ist. Diese Vertragsbestimmung wird von Kunden gebrochen, die mittels der Software “N. DirectCut” Musikdateien für den dauerhaften Gebrauch kopieren.

Die Antragsgegner können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein urheberrechtlich zulässiges Verhalten dürfe nicht über den Umweg des Wettbewerbsrechts untersagt werden. Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Kunden vertraglich verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Dateien nur während des Abonnements zu benutzen.

Diese Vertragsbestimmung ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Recht zur Privatkopie gemäß § 53 Abs. 1 UrhG. Nach § 95b UrhG darf das Recht zur Privatkopie teilweise nicht durch technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Ein Anwendungsfall aus dem Katalog des § 95b Abs. 1 UrhG ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ohnehin gilt die Beschränkung gemäß § 95b Abs. 3 UrhG nicht, wenn Werke aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Davon ist unter anderem die Privatkopie im Wege des Downloading erfasst (Dreier/Schulze-Dreier, 2. Aufl., § 95b, Rn. 17). Dies bedeutet im Ergebnis, dass Nutzer von online angebotenen Musikdateien keinen Anspruch gegenüber dem Online-Musikdienst auf das Fertigen von Privatkopien haben. Die Nutzung von Vervielfältigungen darf deshalb vertraglich beschränkt werden.

Anmerkung

Die Entscheidung enthält gleich eine Vielzahl verallgemeinerungsfähiger Feststellungen:

  • Wer jederzeit auf ihm online angebotene (DRM-geschützte) Musikstücke zugreifen kann, hat nach § 95b Abs. 3 UrhG (iVm §§ 95 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG) keinen Anspruch auf die Anfertigung von Privatkopien als 1:1 Kopie der digitalen Musikstücke.
  • Das Abgreifen der analogen Signale an der Soundkarte - ob extern am PC oder intern mittels einer Software - ist keine Umgehung einer “wirksamen technischen Schutzmaßnahme” iSd § 95a UrhG, sodass die Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG als analoge Kopie trotz des DRM möglich und zulässig ist.
  • Der Vertrieb von hierzu geeigneter Software ist grundsätzlich urheberrechtlich zulässig und kann nur im Einzelfall untersagt werden, wenn mittels der Software (und der für die Software betriebenen Werbung) das Geschäftsmodell eines Mitbewerbers gezielt torpediert wird.
  • Aber Achtung: Die so hergestellten (analogen und nicht mehr DRM-geschützten) Musikstücke dürfen nicht in Tauschbörsen oder anderswo angeboten werden. Jedes Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikstücken über P2P-Netze, Tracker oder Torrent-Clients ist eine öffenliche Zugänglichmachung iSd § 19a UrhG. Hiergegen kann sich der Rechteinhaber (Plattenfirma, Vertriebsfirma, Label, Künstler) zur Wehr setzen, was schnell zu einem teuren Vergnügen werden und zu einem unangenehmen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft führen kann. Auch der Verzicht auf einen eigenen Upload der Datei für “Freunde” und “Bekannte” und der stattdessen im eigenen Weblog erfolgende Hinweis auf eine andere Abrufmöglichkeit im Internet samt passendem Link schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen der Musikindustrie. Kommt dann die Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist schnelles Handeln gefragt. Keinesfalls sollte man die gesetzten Fristen unbeachtet verstreichen lassen.

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