OLG Celle: Keine Personennamen in Metatags

Bislang hat sich die Rechtsprechung vor allem mit der Verwendung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen in Metatags beschäftigen müssen. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich demgegenüber mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwendung eines persönlichen Namens als Metatag der Gebrauch eines Namens iSv § 12 BGB sein kann. Dies hätte zur Folge, dass der Namensträger gegen die Verwendung seines Namens als Metatag Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (sowie ggf. auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche) geltend machen könnte. Dabei hat das OLG Celle diese Frage nun bejaht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Einstellen eines natürlichen Namens als Metatag ein Namensgebrauch iSv § 12 BGB ist (OLG Celle, Urteil v. 20.07.2006 - Az: 13 U 65/06 = Volltext via Justiz Niedersachsen; Vorinstanz: LG Verden, Urteil v. 20.02.2006 - Az: 10 O 121/05).

Sachverhalt

Auf Ihrer Webseite hatte die Beklagte, Betreiberin eines Altenheims, in einem Meta-Tag im Quelltext der Internetseite die Internetadresse der Klägerin, die ebenfalls ein Altenheim betreibt, eingefügt. In der Internetadresse der Klägerin war deren Name enthalten. Diese Meta-Tags sind für den Besucher der Seite nicht sichtbar, werden jedoch von Suchmaschinen erkennt und ausgewertet, sodass ein Internetnutzer auf der Suche nach der Internetseite der Klägerin auch die Internetseite der Beklagten in den Ergebnislisten als Suchtreffer angezeigt bekommt.

Auf eine Abmahnung der Klägerin hat sich die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet, jedoch die Übernahme der Kosten der Abmahnung verweigert. Das daraufhin angerufene Landgericht hat die auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gerichtete Klage abgewiesen, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Berufung zum OLG Celle richtet.

Entscheidung

Die Berufung hatte Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der Abmahnung als Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin zu erstatten. Aus der Entscheidung:

Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der [Internetadresse der Klägerin] in den Quelltext ihrer [Internetseite] hinter dem [Metatag] den Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht. Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der [Internetseite] der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen, sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt.

Zwar ist die Bezeichnung [in der Internetadresse] zumindest auch eine geschäftliche Bezeichnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln „Snow24“ im Urteil vom 14. Februar 2006 [Aktenzeichen] I-20 O 195/05 verneint, dass die Einstellung von „Snow24“ als Information in den Quellcode einer [Internetseite] hinter dem [Metatag] die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG seinkönne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Den[n] dann, wenn wie hier der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist.

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 18.05.2006 - Az: I ZR 183/03 = Volltext liegt noch nicht vor; Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf = Impuls) hat jüngst entschieden, dass die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung in Metatags eine Verletzung fremder Markenrechte darstellt. Damit ist der seit vielen Jahren anhaltende Streit entschieden, die Verwendung von Marken als Metatags rechtswidrig. Das Urteil des OLG Celle nimmt auf diese Entscheidung des BGH noch keinen Bezug, ist jedoch nicht überraschend. Es setzt die bisherige Linie der Rechtsprechung fort.

Wer seine (im geschäftlichen Verkehr betriebene) Internetseite für Suchmaschinen optimieren will, sollte um geschützte Bezeichnungen der Mitbewerber und durch § 12 BGB geschützte Namen - das können auch Unternehmensbezeichnungen sein - einen großen Bogen machen. Umgekehrt gilt für Markeninhaber und Namensträger, dass die bisherigen Unsicherheiten vorbei sind. Die Durchsetzung und Wahrung der eigenen Kennzeichen- und Namensrechten sollte nunmehr bundesweit vor allen Gerichten möglich sein.

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