FG Köln: Kleinere Mängel machen Fahrtenbuch nicht untauglich

Das Fahrtenbuch für betrieblich genutzte Pkw gibt immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Lassen sich Mängel in der Führung des Fahrtenbuches nachweisen, führt dies in der Regel zu einer für den Unternehmer ungünstigeren Besteuerung, die dieser in jedem Fall vermeiden will. Dabei werden seitens der Finanzämter oftmals schon Nichtigkeiten zum Anlass genommen, um ein Fahrtenbuch für fehlerhaft zu erklären und es deshalb bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen. Dem hat das Finanzgericht Köln nun einen Riegel vorgeschoben: Ein Fahrtenbuch kann nach Auffassung der Kölner Richter erst dann verworfen werden, wenn es es mehrere ins Gewicht fallende Mängel enthält (FG Köln, Urteil v. 27.04.2006 - Az: 10 K 4600/04 = Volltext via NRW-E).

Sachverhalt

Die Klägerin erklärte gegenüber dem Finanzamt, sie habe ihre Pkw ausschließlich betrieblich genutzt und legte entsprechende Fahrtenbücher vor. Diese wurden von der Beklagten nicht als ordnungsgemäß anerkannt, da Fahrten zum Waschen sowie Tankfahrten zum Teil nicht dokumentiert worden seien. Es hätten sich überdies Abweichungen zwischen den Kilometerständen bei Inspektionen und den Kilometerständen laut Fahrtenbuch ergeben. Deshalb sei zwingend die 1%-Regelung bei der Besteuerung der PKW anzuwenden, sodass die Klägerin auf nicht abgeführte Lohnsteuer für einen ihren Mitarbeitern mit der Nutzung des PKW eingeräumten geldwerten Vorteils von der Beklagten in Haftung genommen wurde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vor dem FG Köln.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage zum Teil statt. Die von der Beklagten gerügten Mängel im Fahrtenbuch seien insgesamt nicht schwerwiegend genug, um eine durchgängige Anwendung der 1%-Regelung rechtfertigen zu können:

[…] Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung und ist eine private Nutzung des Dienstwagens (wie im Streitfall) nicht ausgeschlossen, ist für die Überlassung des Fahrzeugs ein geldwerter Vorteil anzusetzen, vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG-. Da die (auch) private Nutzung eines Kfz der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, kann der Arbeitnehmer diese nach Auffassung des erkennenden Senats nur durch ein im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegen. Die Anforderungen an den Nachweis, ein betriebliches Fahrzeug überhaupt nicht privat genutzt zu haben, können nicht geringer sein als die Anforderungen an den Nachweis des Verhältnisses der betrieblichen zu den privaten Fahrten. Andernfalls würden Arbeitnehmer, die behaupten, ein betriebliches Fahrzeug überhaupt nicht privat genutzt zu haben, steuerlich anders behandelt als Arbeitnehmer, die eine anteilige (geringe) private Nutzung vortragen. Für eine solche unterschiedliche Behandlung gibt es keine Rechtfertigung.

[…] 5. Wird ein Fahrtenbuch wegen Mängel nicht als ordnungsgemäß anerkannt, so gilt dies nach Auffassung des erkennenden Senats für das gesamte Jahr bzw. bis zu einem Fahrzeugwechsel. Das Gesetz will mit der monatsweisen Versteuerung nur erreichen, dass der geldwerte Vorteil jeden Monat und nicht nur einmal im Jahr versteuert wird und nicht zum Ausdruck bringen, dass jeden Monat von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchregelung und umgekehrt gewechselt werden könnte. Dies ergibt sich aus dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Fahrtenbuch nur dann verworfen werden könnte, wenn für jeden Monat seine Nichtordnungsmäßigkeit festgestellt würde. Dies würde auch eine aufwendige Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Monaten erfordern.

6. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen zu der Frage, wann ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, Stellung genommen (vgl. zusammenfassend Hollatz in Neue Wirtschaftsbriefe –NWB- Fach 3, S. 4679 (Stand 15.5.2006)). Unter Berücksichtigung dieser Urteile, denen der Senat grundsätzlich folgt, ergibt sich für den Streitfall Folgendes:

[…] b) Für das nach dem Fahrzeugwechsel ab dem 27.9.2000 geführte Fahrtenbuch hat der Beklagte für das Jahr 2000 als einzigen Mangel festgestellt, dass eine Fahrt am 30.12.2000, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet ist. Dies reicht dem erkennenden Senat nicht aus, um das Fahrtenbuch für die Zeit vom 27.9. bis zum 31.12.2000 zu verwerfen. Ein Fahrtenbuch ist seiner Auffassung nach nur dann nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist. Einzelne kleinere Ungenauigkeiten können hingegen nicht zur Verwerfung führen. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

c) Für das Jahr 2001 weist das Fahrtenbuch zu viele Mängel auf. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass fünf Fahrten, für die Tankrechnungen vorliegen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, nicht verzeichnet sind. Hinzu kommt, dass die Angaben im Klageverfahren zu der Fahrt am 9.11.2001 nicht mit den Angaben im Fahrtenbuch übereinstimmen. Nach dem Fahrtenbuch ist der Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin mit dem Pkw von der Stadt L zurück zur Stadt P und nicht zur Werkstatt in der Stadt H gefahren.

d) Die vom Beklagten für 2002 vorgetragenen Mängel reichen dem Senat für eine Verwerfung nicht aus. Nach der eigenen Erfahrung der Senatsmitglieder sind die Angaben in Werkstattrechnungen über den km-Stand häufig ungenau. Auch kommt es vor, dass als Tag der Annahme einfach der Tag der Rechnung eingetragen wird. Das Nichtübereinstimmen von Angaben in Werkstattrechnungen mit dem Fahrtenbuch allein rechtfertigt deshalb nicht den Schluss, das Fahrtenbuch sei fehlerhaft. Die fehlende Übereinstimmung hat lediglich indizielle Bedeutung. Um das Fahrtenbuch zu verwerfen, müssen weitere Mängel hinzukommen. Dafür reicht dem Senat nicht, dass lediglich eine Tankfahrt nicht aufgezeichnet ist.

Soweit der Beklagte moniert, dass die angegebenen Kilometer nicht mit dem Routenplaner übereinstimmen, hält der Senat es für überzogen, bei einer Fahrt von ca. 800 km eine Abweichung von ca. 40 km als Fehleintragung anzusehen. Eine Umwegfahrt liegt nicht bereits dann vor, wenn die gefahrene Strecke ca. 5 % von der kürzest möglichen Strecke abweicht. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fährt, jede Abweichung aufzuzeichnen. Sind die Strecken nahezu gleich lang, kann der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z. B. verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. Erst bei erheblichen Abweichungen kann von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich macht, ausgegangen werden. […]

Anmerkung

Auf die Führung des Fahrtenbuchs sollte bei betrieblich genutzten PKW stets größte Sorgfalt verwendet werden. Bereits der Arbeitsvertrag mit denjenigen Arbeitnehmern, die einen Dienstvertrag zur Nutzung überlassen bekommen, sollte entsprechende Regelungen enthalten, um ggf. auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer auf die mangelhafte Führung des Fahrtenbuches reagieren zu können. Allein die Behauptung, die Dienstwagen würden überhaupt nicht privat genutzt, kann nach der Rechtsprechung des FG Köln nicht von der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches entbinden, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen hätte.

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