OLG Koblenz: Telefongesellschaft darf bei Mehrwertdiensten nur ausnahmsweise klagen
Wird ein Mehrwertdienst angerufen (0190er / 0900er Nummern), kommt es unter Umständen zu einer Vielzahl von Vertragsschlüssen. Zudem sind an der Erbringung der Leistung (etwa eine Flirtline, eine kostenpflichtige Auskunft oder ein Gewinnspiel) häufig mehrere Unternehmen beteiligt, darunter neben dem für den Mehrwertdienst verantwortlichen Diensteanbieter auch der Betreiber des Telefonanschlusses, von dem der Mehrwertdienst in Anspruch genommen wurde (oder gerade nicht in Anspruch genommen worden sein soll). Verweigert nun der Anschlussinhaber - zu Recht oder zu Unrecht - die Bezahlung der Telefonrechnung für einen Mehrwertdienst, stellt sich die Frage, ob neben dem Diensteanbieter auch die Telefongesellschaft, die den Telefonanschluss bereitgestellt hat, vom Anschlussinhaber Bezahlung der Rechnung für den Mehrwertdienst verlangen kann. Dies hat das OLG Koblenz nun verneint. Eine eigene Zahlungsklage des Telefonnetzbetreibers komme nur dann in Betracht, wenn der Telefonnetzbetreiber hierzu vom Mehrwertdiensteanbieter ausdrücklich ermächtigt wurde (OLG Koblenz, Urteil v. 09.02.2006 - Az: 2 U 42/05 = Volltext via verbraucherrechtliches.de). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die vom OLG Koblenz zugelassene Revision ist beim BGH anhängig (Az: III ZR 58/06).
Sachverhalt
Der Beklagte war Inhaber eines ISDN-Anschlusses der Klägerin. Die Klägerin stellte ihm im April 2001 für angeblich hergestellte Verbindungen zu 0190er-Nummern einen Betrag von mehr als 14.000,- EUR in Rechnung. Dieser Rechnung widersprach der Beklagte. Nachdem die Klägerin bei einer Überprüfung keine technischen Unzulänglichkeiten des Anschlusses des Beklagten feststellen konnte, nahm sie den Beklagten auf Zahlung des Rechnungsbetrags in Anspruch und legte zu diesem Zweck die Kommunikationsdaten für die von strittigen Verbindungen vor. Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung
Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG Koblenz das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage vollumfänglich ab. Die Klägerin sei nicht berechtigt, ohne entsprechende Absprachen mit dem Anbieter des Mehrwertdienstes, auf den sich die strittigen Verbindungen beziehen, den Beklagten auf Zahlung der Verbindungsentgelte in Anspruch zu nehmen. Aus dem Urteil:
[A) Die Klägerin] legt […] keine Umstände oder Absprachen dar, aufgrund derer sie [das] Entgelt für [die] Leistung [des Mehrwertdiensteanbieters] gerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen berechtigt wäre. Dass es sich um einen originär eigenen Anspruch der Klägerin handeln würde, vermag der Senat nicht festzustellen.
I. […] Grundlage der vorliegenden Rechnungsstellung - und damit auch der Mehrwertdienstabrechnung - sei [nach Auffassung der Klägerin] allein der zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Kunden geschlossene Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste. Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Telekommunikationsdienstleistung erbracht, da sie die technische Leistung, nämlich den Verbindungsaufbau, hergestellt habe […]. Zwar trete neben diesen Telefondienstvertrag bei Anwahl von 0190er-Mehrwertdienstnummern ein weiteres Vertragsverhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter; das regele jedoch lediglich die inhaltliche Seite des Vorgangs. […]
Mit diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass für die Klägerin ein originär eigener Anspruch, auch bezüglich des Entgelts für die Mehrwertdienste, entstanden wäre. […] Der Senat vermag einen originär eigenen Anspruch der Klägerin als Netzbetreiberin gegen den Nutzer auf Entgelt für Mehrwertdienste nicht festzustellen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 15 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997, den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22. November 2001 heranzieht [BGH, Urteil v. 22.11.2001 - Az: III ZR 5/01 = NJW 2002, 361 ff.]. § 15 Abs. 1 der Verordnung regelt unter dem Begriff „Rechnungserstellung“: „(1) Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechnungsersteller) eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen. Die Rechnung muss die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen…“. Damit betrifft die Regelung ausschließlich die Berechtigung und auch Verpflichtung des Netzbetreibers zur umfassenden Rechnungsstellung, nicht aber die Legitimation zur klageweisen Durchsetzung der nicht die eigene Leistung betreffenden Forderung. Gegenteiliges wird vielmehr aus § 15 Abs. 1 Satz 5 deutlich, wonach zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber den Kunden der Rechnungsersteller den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu übermitteln hat.
Auch die vom Bundesgerichtshof [BGH, Urteil v. 22.11.2001 - Az: III ZR 5/01 = NJW 2002, 361 ff.] ebenfalls herangezogenen vorläufigen Regeln der [Bundesnetzagentur] und deren Rechtsauffassung (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2000 und 14. März 2000, MMR 2000, 298 f.) besagen nichts zu einer originären Forderung des Netzbetreibers insoweit; sie sprechen gegen eine Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs des Mehrwertanbieters durch den Netzbetreiber im eigenen Namen. […] In den Beschlussgründen wird […] ausdrücklich darauf hingewiesen (aaO, 307, 309), dass die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 TKV zur Datenübermittlung bei Forderungsdurchsetzung nur Sinn macht, wenn jeder freiwillige Forderungsausgleich beim Rechnungssteller belegen ist, während die Durchsetzung dem Wettbewerber zugeordnet ist, und dass geschäftliche Gründe und die Marktgängigkeit dieses Systems dem nicht entgegenstehen.
Damit lässt sich zwischen Netzbetreiber und Nutzer bezüglich der Mehrwertdienste zwar ein Abrechnungsverhältnis, nicht aber eine Forderungsinhaberschaft und eine Legitimation zur Geltendmachung der fremden Forderung feststellen. Auch der Bundesgerichtshof spricht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 [BGH, Urteil v. 22.11.2001 - Az: III ZR 5/01 = NJW 2002, 361 ff.] nur von der Grundlage der Rechnungsstellung über den Gesamtbetrag, die er in dem (wertneutralen) Vertrag zwischen Netzbetreiber und Nutzer in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste sieht. Dass damit eine Forderung des Netzbetreibers über den Gesamtbetrag begründet würde, wird nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich.
Mangels ausdrücklicher Absprache könnte ein solcher eigenständiger Anspruch auf voll umfängliche Zahlung an den Netzbetreiber unter Abschneiden möglicher Einwände des Nutzers hinsichtlich der Leistung des Mehrwertanbieters und Forderungen auf Bekanntgabe von dessen Identität nur nach Auslegungskriterien begründet werden. Dass aber ein verständiger Erklärungsempfänger die Offerte des Telefonnetzbetreibers in Verbindung mit der Preisliste bei Anwahl einer 0190er-Nummer nach Treu und Glauben so verstehen müsste, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint schon fraglich, ob der Kunde die Preisliste, die auch der Transparenz dienen kann, als wesentliches Merkmal eines Vergütungsanspruchs seines Vertragspartners für eine Leistung sieht, an der dieser nicht beteiligt ist, zumal er damit Forderungen zweier Gläubiger ausgesetzt ist. Noch fern liegender und weniger überzeugend ist aber ein solches Verständnis des Kunden, wenn man den Einwendungsausschluss bedenkt, der aus der vom Bundesgerichtshof statuierten Wertneutralität resultiert. Die Pflicht des Netzbetreibers nach § 15 Abs. 3 TKV, darauf hinzuweisen, dass der Kunde begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann, ist - soweit sie im Rahmen der Auslegung unter Umständen herangezogen werden könnte - hier jedenfalls nicht zu berücksichtigen; diese Vorschrift wurde erst durch die Änderungsverordnung vom 20. August 2002, und damit nach dem streitgegenständlichen Nutzungszeitraum, eingefügt und macht mit ihrem kundenschützenden Inhalt vielmehr die Bedeutung der Rechte deutlich, derer sich der Nutzer bei stillschweigendem Abschluss eines wertneutralen Vertrags mit dem Netzbetreiber über eine Gesamtvergütung auch hinsichtlich der Mehrwertdienste begeben würde. Es ist auch nicht ohne weiteres einsehbar, dass ein verständiger Laie sich einer doppelten Gläubigerschaft ohne weitere Regelung insoweit aussetzen würde.
Unter diesen Umständen ist ein originär eigener Anspruch des Netzbetreibers mit der Konsequenz, uneingeschränkt aus eigenem Recht den Gesamtanspruch, auch gerichtlich, geltend machen zu können, dogmatisch nicht zu begründen. Das Interesse an der „Marktgängigkeit“ kostenpflichtiger Sprachkommunikationsdienstleistungen kann eine solche Begründung nicht ersetzen, ist nach Auffassung des Senats aber auch durch die Pflicht des Netzbetreibers zur einheitlichen Rechnungsstellung und zum Forderungseinzug bis zum Bestreiten durch einen Kunden gedeckt. […] Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass nach Abschluss des Rechnungsverfahrens keine dogmatische Grundlage für die gerichtliche Verfolgung eines eigenen Anspruchs durch den Netzbetreiber bezogen auf nicht von ihm erbrachte Dienste besteht (so auch: Hoffmann, ZIP 2002, 1705 , 1706 f.; Klees, CR 2003, 338 , 335 f.; Härting, DB 2002, 2147 , 2148; Fluhme, NJW 2002, 3519 , 3520; grundsätzlich Aktivlegitimation verneinend: KG CR 2003, 371 , 372; AG Saalfeld, NJW-RR 2004, 1431).
II. Ungeachtet dessen kann die Netzbetreiberin aufgrund Absprache auch den Vergütungsanspruch des Mehrwertdiensteanbieters gerichtlich geltend machen, sei es durch Vollabtretung, Einziehungsermächtigung oder Forderungskauf, insbesondere auch durch Inkassobefugnis. Dazu müsste sie aber darlegen, mit welchen Personen welche Absprache getroffen wurde, aus der sich eine solche Berechtigung ergibt. Das hat die Klägerin trotz Hinweis des Senates nicht getan, vielmehr betont sie, dass sie eigene Ansprüche verfolgt.
Anmerkung
Die Entscheidung belegt deutlich, dass auch bei an sich unstrittigen Forderungen die gerichtliche Durchsetzung im Einzelfall scheitern kann. Hier stand zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Verbindungen über die 0190er-Nummern tatsächlich zustande gekommen sind. Die gerichtliche Auseinandersetzung wurde stattdessen maßgeblich geführt, um festzustellen, ob auch die Deutsche Telekom AG als Telefonnetzbetreiber zum Inkasso der Entgelte für 0190er-Nummern im eigenen Namen berechtigt ist. Dies hat das OLG Koblenz jedoch verneint. Gerade den weniger seriösen Betreibern solcher 0190er- oder jetzt 0900er-Nummern dürfte diese Entscheidung ein Dorn im Auge sein, müssen sie sich doch nach dem Urteil des OLG Koblenz und bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtsfragen durch den BGH selbst an den die Zahlung verweigernden Telefonkunden wenden, wenn sie ihre Verbindungsentgelte für ihre Dienste eintreiben wollen. Alternativ käme lediglich in Betracht, den Telefonnetzbetreiber mit dem Inkasso ausdrücklich zu beauftragen - dann müssten aber zugleich die wahre Identität und ggf. etwaige Hintermänner der Diensteanbieter offenbart werden.
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