LG Düsseldorf: Werbung von Heilpraktikern muss verständlich sein

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Heilpraktiker auf seiner an die Allgemeinheit gerichteten Internetseite mit Fachbegriffen wie “Osteopathie”, “bioelektrische Funktionsanalyse” oder “Dunkelfeld-Mikroskopie” nur werben darf, wenn diese im direkten Zusammenhang mit der Verwendung des Fachbegriffs allgemeinverständlich erläutert werden. Anderenfalls verstoße die Werbung mit diesen Fachbegriffen gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG (Heilmittelwerbegesetz), sodass ein Mitbewerber nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung dieser Werbung verlangen könne (LG Düsseldorf, Urteil v. 24.07.2006 - Az: 12 O 66/05 = Volltext).

Sachverhalt

Der Beklagte ist Heilpraktiker und warb auf seiner nicht nur an Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit gerichteten Internetseiten mit den Fachbegriffen “Osteopathie”, “Chirotherapie”, “Dunkelfelddiagnose”, “T.C.M.”, “vegetativ”, “B.F.D.”, “bioelektrische Funktionsanalyse”, “Kirlianphotographie”, “Dunkelfeld-Mikroskopie”, “Miasmatik”, “craniosacrale”, “Tuina”, “Qi Gong”, “H.O.T.”, “Bioresonanztherapie” und “NLP”, ohne diese Begriffe zugleich im direkten Zusammenhang mit dieser Werbung allgemeinverständlich zu erklären. Nachdem der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, nahm der Kläger den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Kläger vollumfänglich Recht:

[…] Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG darf außerhalb der Fachkreise u. a. für Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen verstößt gegen diese Vorschrift. Die Kammer kann dies auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es der Einholung eines sprachwissenschaftlichen und/oder demoskopischen Gutachtens bedarf. Denn ihre Mitglieder gehören selbst dem mit der Werbung angesprochenen Personenkreis an und sind in der Lage, die erforderliche Parallelwertung in der Laiensphäre vorzunehmen (vgl. Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 25 f.).

[…] Fachsprachliche Bezeichnungen sind Bezeichnungen, die durch explizite Definitionen zum Terminus geformt wurden und die der Verständigung zwischen Angehörigen eines fachlich abgegrenzten Kommunikationsbereichs dienen sollen (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 15). Fremdsprachliche Bezeichnungen sind Bezeichnungen, die einer fremden Sprache angehören. (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 13). Jedenfalls um fachsprachliche Bezeichnungen handelt es sich bei diesen Begriffen, die nicht zu den vom Verbotsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG ausgenommenen Bezeichnungen der Gemeinsprache gehören, denn Gemeinsprache ist die im ganzen Sprachgebiet gültige, allen Angehörigen der Sprachgemeinschaft verständliche und zum allgemeinen, nicht speziell fachgebundenen Gedankenaustausch gebrauchte Form der Sprache (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 17). Davon kann bei [bei den streitgegenständlichen Begriffen] nicht ausgegangen werden.

Die Bedeutung der Bezeichnungen erschließt sich nicht - wie erforderlich - spontan und ohne Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen. Was diese Angaben bedeuten, erklärt der Beklagte selbst nicht. Dass die Mitglieder der Kammer im Übrigen nicht ohne weiteres in der Lage sind, die zu beurteilenden fach- bzw. fremdsprachlichen Ausdrücke - spontan und nicht erst nach langem Nachdenken oder gar unter Zuhilfenahme anderer Erkenntnisquellen - einer zutreffenden Parallelwertung in der Laiensphäre zu unterziehen - und zwar keinen einzigen hiervon - lässt den Schluss zu, dass beachtliche Teile der angesprochenen Bevölkerung die Werbeangaben ebenfall unzureichend, falsch oder überhaupt nicht verstehen werden (vgl. Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 25, 23). […] Zwar sind an das Verstehen der fachsprachlichen Bezeichnung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, es genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH GRUR 1995, 615 = Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie) und damit ein Erfassen ihrer Bedeutung auch nur ungefähr. Das kann aber vorliegend bei solchen Begriffsbildungen nicht angenommen werden, denn es ist auf den durchschnittlich gebildeten medizinischen Laien bzw. den deutschsprechenden Durchschnittsleser abzustellen (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 30), dem die streitgegenständlichen Werbeaussagen - wie gezeigt - nicht geläufig und auch nicht spontan erschließbar sind.

Das Gericht äußert sich zudem zu den Voraussetzungen des § 93 ZPO im wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren. Hiernach können selbst im Erfolgsfall dem Kläger die Kosten der Klage auferlegt werden, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den Klageanspruch (hier die Unterlassung) dann sofort im Gerichtsverfahren anerkannt hat. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lagen hier jedoch nicht vor:

[…] Veranlassung zur Einleitung gerichtlicher Schritte besteht für den Anspruchsteller dann, wenn er bei objektiver Würdigung der Sachlage und des Verhaltens des in Anspruch Genommenen zu dem Ergebnis gelangen kann, er werde sein Begehren nicht ohne gerichtlich Hilfe durchsetzen können. Besonderheiten gelten in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen. Nach allgemeiner Meinung gibt der Verletzer Veranlassung zur Erhebung der Klage bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig erst dann, wenn er auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert (OLG Düsseldorf OLGR 2001, 460 f.; vgl. BGH NJW 1990, 1905). Dies ist hier der Fall, denn der Beklagte hat die von dem Kläger mit Schreiben vom 30. August 2004 unterbreitete strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht unterzeichnet.

Anmerkung

Gewerbliche Internetseiten unterliegen dank TDG, MDStV (zukünftig TMG. vgl. dazu ElGVG: Neues Telemediengesetz mit Spam-Schutz in Vorbereitung), Fernabsatzrecht, BGB-InfoV, UWG und MarkenG einer erheblichen Regelungsdichte. Im medizinischen Bereich bei Ärzten, Heilpraktikern oder Apothekern sind zudem spezifische medizinrechtliche Regelungen wie das hier entscheidende Heilmittelwerbegesetz zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich deshalb stets, die eigene Internetseite vor ihrer Freischaltung für die Allgemeinheit (etwa nach einer Überarbeitung oder Neugestaltung) einem umfassenden Rechts-Check zu unterziehen, um solche Fallstricke zu verhindern. Zudem sollten Abmahnungen stets ernst genommen werden - die Kosten verdoppeln sich anderenfalls bei gerichtlicher Ianspruchnahme des Abgemahnten im einstweiligen Verfügungsverfahren schnell.

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Kommentar (1) left to “LG Düsseldorf: Werbung von Heilpraktikern muss verständlich sein”

  1. Dr. von der Eltz schrieb:

    Was der Gesetzgeber mit dem HWG vor hat ist aus meiner Sicht klar - keine Angstmacherei, keine diffusen oder ominösen Bezeichnungen für eine “Heilkunst”, die der Normalmensch nicht versteht.
    In wie weit aber aus meiner Sicht “nicht therapeutische” Ausdrücke und Verfahren wie Qi Gong hier eine Verletzung darstellen bleibt fraglich.
    Wird jetzt jeder Chiropraktiker oder Ostheopat diskriminiert, wenn er/sie diese Berufsbezeichnung verwendet?
    Zitat:
    “nur werben darf, wenn diese im direkten Zusammenhang mit der Verwendung des Fachbegriffs allgemeinverständlich erläutert werden”

    Was ist mit den zahlreichen Therapeuten Verzeichnissen? Soll da jeder wieder seine Therapieleistungen erklären oder reicht das einmal auf der Plattform?
    Nach was wird ein Patient im Internet suchen?

    Ist eine Profilseite in einem Verzeichnis bereits Werbung oder nur eine öffentliche Vita?

    Fragen über Fragen… und die Unsicherheit bleibt.

    Werden etwa wieder nur Abmahn-Anwälte die Nutznießer dieses Gesetzes sein?

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