OLG Karlsruhe: Gegendarstellung auf Titelseite kann kleiner als Erstmitteilung sein
Nach den verschiedenen Landespressegesetzen sind Gegendarstellungen ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts in einem “angemessenen” Umfang zu veröffentlichen. Dabei gilt eine Gegendarstellung in der Regel dann als angemessen, wenn sie den Umfang des beanstandeten Textes nicht überschreitet. Dies kann jedoch bei einer Gegendarstellung zu einer Meldung auf der Titelseite einer Zeitschrift unter Umständen dazu führen, dass die Gegendarstellung die gesamte Titelseite einnimmt. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt entschieden, dass die Gegendarstellung auf der Titelseite einer Illustrierten nicht zwingend die gleiche Fläche wie die Erstmitteilung einnehmen muss, wenndadurch die Gegendarstellung die gesamte Seite füllen und die Wirkung der Titelseite der Illustrierten als Kaufanreiz zerstört würde. Dann sei es ausreichend, wenn die Gegendarstellung 150 Prozent der Fläche des reinen Textteils der Erstmitteilung ohne das zugehörige Foto einnehme. Hierdurch werde zwischen der Pressefreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Interessen der Betroffenen ein angemessener Interessensausgleich geschaffen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.07.2006 - Az: 14 U 86/06 = Volltext noch nicht verfügbar, Mitteilung OVS-Verlag).
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