LG Berlin: Auch Werbetexte sind urheberrechtlich geschützt
Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob Werbetexte auf einer geschäftlich genutzten Internetseite schutzfähige Werke sind, sodass die Übernahme der Werbetexte durch einen Mitbewerber eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls Werbetexte, die auf den Geschäftsgegenstand eines Unternehmens speziell zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot des Unternehmens kennzeichnen, Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein können und die Übernahme durch einen Wettbewerber ohne Zustimmung zu unterlassen ist (LG Berlin, Urteil v. 26.01.2006 - Az: 16 O 543/05 = Volltext via JurPC).
Sachverhalt
Beide Parteien bieten die kostenpflichtige Gestaltung von Internetseiten an. Die Klägerin präsentierte ihr Angebot auf ihrer Internetseite mit verschiedenen Werbetexten, die auf gesonderten Seiten (”Planung & Beratung”, “Coding & Design”, “Promotion”, “Pflege & Betreuung”) mit einem vorangeschalteten Inhaltsverzeichnis sowie einer Preisliste zu finden waren. Die Beklagte übernahm diese Texte im Wesentlichen für ihre eigene Internetseite, um dort ihr Angebot zu präsentieren.
Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und rügte zugleich einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) durch die Beklagte. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Übernahme der von der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 20.000,- EUR geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Abmahnung. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte vor dem LG Berlin auf Zahlung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung in Anspruch.
Entscheidung
Das LG Berlin gab der Klägerin im Wesentlichen Recht:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. […]
Die Klägerin kann vom Beklagten Ersatz der durch Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ausgelösten Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschaftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB beanspruchen. […] Die Texte der Klägerin stellen nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. […] Jedenfalls in ihrer Gesamtheit lässt die Darstellung des Dienstleistungsangebots eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet (vgl. zu den Kriterien BGH, GRUR 1987, 704, 706 = Warenzeichenlexika). Die schöpferische Eigenart kann sowohl in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache zum Ausdruck kommen. Ausgenommen bleiben Anordnungen, die durch Zweckmäßigkeit, Logik oder sachliche Erfordernisse vorgegeben sind […] Es genügt ein geringes Maß an Individualität, da bei Sprachwerken auch die kleine Münze geschützt ist […].
Unter Anlegung dieser Maßstäbe weisen die Texte der Klägerin in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Sie zeichnen sich zunächst im Aufbau durch eine betont deutliche Untergliederung in insgesamt vier Aspekte ihres Leistungsangebots […] aus, die auf den einzelnen Seiten näher erläutert werden. Bereits diese strikte Einteilung in gesonderte Kapitel liegt nicht notwendig in der Logik der Sache, sondern stellt den Ausdruck einer individuellen Nutzung eines zwar kleinen, aber gleichwohl vorhandenen Gestaltungsspielraums dar. […] Selbst wenn man [zu Gunsten des Beklagten] unterstellt, dass es sich [hierbei] um die übliche Terminologie handelt, so enthalten die Texte weiter eine besondere Ansprache des Kunden. Sie findet ihren Ausdruck in der direkten Fragestellung, mit der die potentiellen Wünsche der Interessenten vorweg genommen werden. […] Dies bewirkt eine knappe, fast stichwortige aber gleichwohl vollständige Übersicht über das angebotene Leistungsspektrum, die gerade in ihrer Kürze und Klarheit individuelle Schöpfungshöhe erkennen lässt. Unterstützt wird dieses Ergebnis durch den sprachlichen Ausdruck, der durch den weitestgehenden Verzicht auf Fachausdrücke auch einem technisch nicht versierten Laien den Inhalt der Dienstleistung in leicht verständlicher Form nahe bringt. […] Allen Kapiteln gemeinsam [ist] die deutlich erkennbare Binnenstruktur, in der jeder Satz eine konkrete Information enthält und die rein werbende Anpreisung allenfalls dem Ende des Kapitels vorbehalten bleibt. Gerade diese knappe, übersichtliche und zugleich leicht verständliche Form der Informationsvermittlung hebt die Texte in ihrer Gesamtheit aus dem Alltäglichen und rein Handwerksmäßigen heraus.
Indem der Beklagte die Inhalte aus den Seiten der Klägerin für seine eigenen Seiten vervielfältigte und dort für jedermann abrufbar hielt, verletzte er ihre Vervielfältigungsrechte aus §§ 15, 16, 19a UrhG. Er übernahm die Texte unter Reduzierung der Stichworte auf jeweils nur einen Begriff […] sowie unter Hinzufügung einer weiteren, durch ein Zahnradsymbol gekennzeichneten Überschrift mit nur geringen sprachlichen Abweichungen […] Derartige Veränderungen […] führen nicht aus dem Verletzungsbereich heraus, weil die schutzbegründenden Elemente - eine deutlich strukturierte, knappe Darstellung des Dienstleistungsangebots - unverändert übernommen wurden.
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 PAngV abmahnte, steht ihr für die dadurch ausgelösten Kosten ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. […] Nach § 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet, Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen sind. Die Angabe von Nettopreisen [wie bei der Beklagten geschehen] ist unzureichend. […] Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die dem Schutz der Verbraucher als Marktteilnehmer dient. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß, weil von ihm eine besondere Nachahmungsgefahr ausgeht; denn die Preise erscheinen auf den ersten Blick günstiger, als sie in Wahrheit sind.
Das Gericht hat sich zugleich zur Höhe der Kosten der anwaltlichen Abmahnung geäußert, nach dem die Klägerin wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit eine 1,5fache Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. geltend gemacht hatte anstatt der 1,3er Durchschnittsgebühr:
Für die Abmahnkosten ist […] nur eine Geschäftsgebühr im Umfang von 1,3 angemessen […] Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat die Klägerin nicht vorgetragen. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Ansprüche aus dem Urheberrecht und dem UWG zugrunde liegen, weil solche Ansprüche nicht per se als überdurchschnittlich schwierig eingestuft werden können. Die Identität der Texte war ebenso leicht erkennbar wie die Tatsache, dass der Beklagte Preise angab, die die Umsatzsteuer nicht enthielten. Es handelt sich um Standardkonstellationen […].
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