EuGH: Verbraucher können bei verbotenen Kartellabsprachen Schadensersatz verlangen
Mit Urteil vom 13.07.2006 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass kartellrechtswidrige Absprachen von Unternehmen, die gegen Art. 81 EGV verstoßen, zu Schadensersatzansprüchen der von den rechtswidrigen Absprachen betroffenen Verbrauchern führen können. Im konkreten Fall hatte italienische Versicherungsgesellschaften sich bei der Erhöhung der Prämien für Haftpflichtversicherungen bei Kfz, Schiffen und Motorrädern abgesprochen. Nachdem die italienische Wettbewerbsbehörde diese Absprachen festgestellt hatte, klagte ein Versicherungsnehmer gegen seine Versicherung auf Rückzahlung der Prämien, die er wegen der rechtswidrigen Absprachen an seine Versicherung gezahlt hatte.
In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV entschied der EuGH schließlich, dass sich jede Person auf Art. 81 EGV berufen kann, um die Nichtigkeit eines nach Art. 81 EG verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend zu machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, wenn zwischen diesem und dem nach der genannten Bestimmung verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Allerdings müssten die Mitgliedsstaaten der EU hierfür die zuständigen Gerichte und Verfahren bestimmen sowie die Verjährungsfristen und Voraussetzungen für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche bestimmen (EuGH, Urteil v. 13.07.2006 - Az: C-295/04, C-296/04, C-297/04, C298/04 = Volltext).
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