Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob Werbetexte auf einer geschäftlich genutzten Internetseite schutzfähige Werke sind, sodass die Übernahme der Werbetexte durch einen Mitbewerber eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls Werbetexte, die auf den Geschäftsgegenstand eines Unternehmens speziell zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot des Unternehmens kennzeichnen, Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein können und die Übernahme durch einen Wettbewerber ohne Zustimmung zu unterlassen ist (LG Berlin, Urteil v. 26.01.2006 - Az: 16 O 543/05 = Volltext via JurPC).
Mit Urteil vom 13.07.2006 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass kartellrechtswidrige Absprachen von Unternehmen, die gegen Art. 81 EGV verstoßen, zu Schadensersatzansprüchen der von den rechtswidrigen Absprachen betroffenen Verbrauchern führen können. Im konkreten Fall hatte italienische Versicherungsgesellschaften sich bei der Erhöhung der Prämien für Haftpflichtversicherungen bei Kfz, Schiffen und Motorrädern abgesprochen. Nachdem die italienische Wettbewerbsbehörde diese Absprachen festgestellt hatte, klagte ein Versicherungsnehmer gegen seine Versicherung auf Rückzahlung der Prämien, die er wegen der rechtswidrigen Absprachen an seine Versicherung gezahlt hatte.
Nach den verschiedenen Landespressegesetzen sind Gegendarstellungen ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts in einem “angemessenen” Umfang zu veröffentlichen. Dabei gilt eine Gegendarstellung in der Regel dann als angemessen, wenn sie den Umfang des beanstandeten Textes nicht überschreitet. Dies kann jedoch bei einer Gegendarstellung zu einer Meldung auf der Titelseite einer Zeitschrift unter Umständen dazu führen, dass die Gegendarstellung die gesamte Titelseite einnimmt. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt entschieden, dass die Gegendarstellung auf der Titelseite einer Illustrierten nicht zwingend die gleiche Fläche wie die Erstmitteilung einnehmen muss, wenndadurch die Gegendarstellung die gesamte Seite füllen und die Wirkung der Titelseite der Illustrierten als Kaufanreiz zerstört würde. Dann sei es ausreichend, wenn die Gegendarstellung 150 Prozent der Fläche des reinen Textteils der Erstmitteilung ohne das zugehörige Foto einnehme. Hierdurch werde zwischen der Pressefreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Interessen der Betroffenen ein angemessener Interessensausgleich geschaffen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.07.2006 - Az: 14 U 86/06 = Volltext noch nicht verfügbar, Mitteilung OVS-Verlag).
Das LG Coburg hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Unternehmern auf eBay mit verschiedenen Vertragsklauseln des Verfügungsbeklagten zu befassen. Dabei kam das LG Coburg zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG eines Unternehmerns jeweils dann vorliegt, wenn der Unternehmer (1) entgegen § 6 Nr. 2 TDG im Impressum seine Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse nicht nennt, (2) in der Widerrufsbelehrung nach §§ 355 Abs. 2 S. 1, 312c Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV die Rückabwicklung des Vertrags von der Rücksendung der Ware in der Originalverpackung abhängig macht und (3) eine gegen die gesetzlichen Regelungen des Transportrisikos in §§ 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB verstoßende Vertragsklausel Verwendung findet (LG Coburg, Urteil v. 09.03.2006 - Az: 1HK O 95/05; Volltext via verbraucherrechtliches.de).
Verbraucherschützer mahnen Online-Anbieter ab
14. Juli 2006
Anläßlich der Vorstellung der Studie “Verbraucherschutz bei digitalen Medien” (Download: Langfassung | Kurzfassung) hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) am 13.07.2006 eine “Offensive für ein nutzerfreundlicheres Urheberrecht und für die Wahrung der Verbraucherrechte in der digitalen Welt” gestartet. Begonnen wurde die Offensive mit einer Abmahnung von führende n Online-Anbietern, darunter iTunes, T-Com, Nero und ciando. In einem zweiten Schritt werden Verbraucher aufgefordert, sich an einer Brief- und Mailaktion (Musterbrief des VZBV) zu beteiligen, mit der die Bundesregierung und die Abgeordneten “wachgerüttelt” werden sollen (Pressemitteilung des VZBV: Urheberrecht - Digitale Medienwelt ist rechtloser Raum).
Fristen - etwa zur Einlegung der Berufung - werden in der Anwaltskanzlei in der Regel von den Angestellten in der Kanzlei notiert und kontrolliert. Hierbei kann es zuweilen zu Fehlern kommen, etwa weil eine Frist versehentlich falsch notiert und deshalb nicht eingehalten wurde. Wird dieser Fehler anschließend bemerkt, kann mit einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. §§ 233 ff. ZPO) das Fristversäumnis beseitigt werden. Das setzt jedoch voraus, dass die Frist nicht schuldhaft versäumt wurde. Der BGH hat nun mit Beschluss vom 10.05.2006 entschieden, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis dann erfolgreich ist, wenn eine sonst zuverlässige Kanzleikraft die Frist im Fristenkalender entgegen anderslautender Anweisung falsch notiert hat (BGH, Beschluss v. 10.05.2006 - Az: XII ZB 42/05 = Volltext).