OLG Düsseldorf: Keine allgemeine Überwachungspflicht für Forenbetreiber

Das OLG Düsseldorf hat in Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = Rolex) entschieden, dass den Betreiber eines nicht professionell geführten Forums im Internet keine allgemeine Überwachungspflicht für die Inhalte in seinem Forum trifft. Der Betreiber eines Forums ist lediglich verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnisnahme von Beiträgen mit rechtswidrigem Inhalt diese zu löschen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.06.2006 - Az: I-15 U 21/06 = Volltext JurPC Web-Dok. 77/2006; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2006 - Az: 12 O 546/05 = Pornokönig = Volltext via Netlaw).

Sachverhalt

Der Verfügungskläger ist in einem Internetforum als “Pornokönig”, “Pleitier” und “dumm, dümmer geht’s wirklich nicht” bezeichnet worden. Er nahm daraufhin den Forumsbetreiber (= Verfügungsbeklagten) auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der den Verfügungskläger beleidigenden Beiträge nicht nachgekommen sei. Nachdem das LG Düsseldorf in der ersten Instanz die zunächst durch Beschluss ergangene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten durch Urteil bestätigt hatte, griff der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung mit der Berufung vor dem OLG Düsseldorf an.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat auf die Berufung des Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung und das Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zwar wiesen die angegriffenen Äußerungen nach Auffassung des Senats ehrverletzenden Charakter auf. Jedoch bestehe gegen den Forumsbetreiber nach den Grundsätzen der allgemeinen Störerhaftung kein Unterlassungsanspruch, da nicht davon auszugehen sei, dass er trotz Kenntnisnahme von den Äußerungen diese nicht gelöscht habe:

Auf die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ist das TDG anwendbar. Denn er ist gemäß § 3 Nr. 1 TDG als Telediensteanbieter anzusehen. […] Hierunter fallen auch die Betreiber sogenannter Host Provider, worunter auch die Angebote von Diskussionsforen zu verstehen sind (Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDG Rdn. 10). […] Der Anwendbarkeit des TDG steht nicht etwa § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG entgegen. Nach dieser Vorschrift findet der Mediendienste-Staatsvertrag Anwendung, soweit bei bestimmten Telediensten die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht; eine redaktionelle Gestaltung setzt das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger voraus, dem nach der redaktionellen Gestaltung ein einheitliches Produkt präsentiert wird (Spindler a.a.O., Rdn. 11 zu § 2 TDG). An einer redaktionellen Gestaltung des Forums in diesem Sinne fehlt es vorliegend ersichtlich.

Als Telediensteanbieter ist der Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen. Er kann sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht auf die Regelungen der §§ 9-11 TDG berufen, da diese auf die Störerhaftung keine Anwendung finden (Spindler a.a.O., Rdn. 16 zu § 8 TDG); insbesondere greift die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG gegenüber Unterlassungsansprüchen nicht (BGH Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, MMR 2004, 668 [669/670]).

Haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist daher derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt (BGH a.a.O. S. 671 m.w.Nw.; Spindler a.a.O. Rdn. 13 zu § 8 TDG). Insbesondere auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH a.a.O.). Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird; ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfluss auf den Inhalt der Äußerung. Dies trifft auf den Host-Provider und mithin vorliegend auf den Verfügungsbeklagten zu, da er durch die Eröffnung des Forums die Möglichkeit bietet, Inhalte zu platzieren, zu verbreiten und von diesen Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu Spindler a.a.O. Rdn. 14 zu § 8 TDG).

Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13 [17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen - etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten - hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, den Verfügungsbeklagten in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde. Entsprechend hat der BGH in der Entscheidung vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668[671]) sogar für einen professionellen Internet-Auktions-Anbieter festgestellt, dass es für diesen unzumutbar sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Erst recht muss dies für den nicht professionellen Betreiber eines Internetforums mit angeschlossenen offenen Diskussionsforen gelten.

Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht gerechtfertigt, dem Verfügungsbeklagten weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten hinsichtlich rechtsverletzender Äußerungen deswegen aufzuerlegen, weil er aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 und wohl auch aufgrund seiner eigenen Recherchen Kenntnis davon hatte, dass in dem Forum Beiträge veröffentlicht wurden, die den Verfügungskläger möglicherweise in seinen Rechten verletzten. […] Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O S. 670 m.w.Nw.). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (Spindler a.a.O, Rdn. 23 zu § 8 TDG).

Nach diesen Kriterien vermag der Senat eine weitergehende Prüfungspflicht des Verfügungsbeklagten nicht zu erkennen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des Verfügungsklägers auch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war, dass ein Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand. Die Rechtsverletzungen stellen sich auch als massiv dar, da die Ehre des Verfügungsklägers in erheblichem Maße und wiederholt in den Schmutz gezogen worden ist. Auch in Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professionellen Forumsbetreiber tätig war, der - soweit ersichtlich - in keiner Weise von dieser Tätigkeit wirtschaftlich profitierte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem durch Urteil des BGH vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668) entschiedenen Fall, bei welchem die Vorsorgepflichten des beklagten Internet-Auktions-Anbieters maßgeblich unter bezug auf dessen Provisionsinteresse hergeleitet wurden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie mit zumutbaren Aufwand der Verfügungsbeklagte Vorsorge gegen weitere Rechtsgutverletzungen hätte treffen können. Wirtschaftlich war es unzumutbar, Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu beschäftigen, die das gesamte Forum mit seinen verschiedenen Diskussionsforen rund um die Uhr hätten überwachen können. Technisch war die Sperrung der IP-Nummern nicht geeignet, weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, wie der tatsächliche Umgehungserfolg zeigt. Eine Sperrung der Pseudonyme war praktisch ungeeignet, da Pseudonyme gewechselt werden können. Eine Suche nach bestimmten Kennworten (”Pornokönig”, “dumm” etc.) mag technisch ohne großen Aufwand realisierbar und bei Markenrechtsverletzungen auch sinnvoll sein, ist aber angesichts der unübersehbar großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ersichtlich ohne großen praktischen Sinn.

Schließlich rechtfertigt auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, nicht, dem Verfügungsbeklagten weitere Prüfungspflichten aufzuerlegen. Dieser Möglichkeit steht zwar nicht § 4 Abs. 6 TDDSG entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme und Bezahlung von Telediensten sicherzustellen ist, die Pflicht sich aber nicht darauf bezieht, ein anonymes oder pseudonymes Vertragsverhältnis zu ermöglichen (Schmitz in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 4 TDDSG Rdn. 39). Der Verfügungsbeklagte hätte mithin die Möglichkeit gehabt, im internen Verhältnis zu den potentiellen Usern die Nutzung der Foren von einer Registrierung abhängig zu machen, solange die Nutzung in anonymisierter Form hätte erfolgen können. Auch wäre es hierdurch möglich, Personen, die sich rechtswidrig verhalten, von der Nutzung des Forums auszuschließen bzw. sie zu identifizieren, so dass die in ihren Rechten verletzte Person unmittelbar gegen den eigentlichen Schädiger vorgehen könnte. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, rechtfertigt es jedoch gerade, ihn - wie dargelegt - als Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, soweit er ihm bekannt gewordene rechtswidrige Äußerungen nicht unverzüglich löscht. Mit dieser Haftung ist dem Umstand, dass der Diensteanbieter mittels seines anonymen Forums der Möglichkeit von Rechtsverletzungen Vorschub leistet, ausreichend Rechnung getragen.

Nach diesen Grundsätzen traf den Verfügungsbeklagten daher nur die Pflicht, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen (vgl. dazu Burckhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 10 Rdn. 243). […]

Der Verfügungskläger als Anspruchsteller muss darlegen und glaubhaft machen, dass der Verfügungsbeklagte Kenntnis von den Äußerungen hatte und wann er diese Kenntnis erlangt hat. Denn ohne die Kenntnis des Verfügungsbeklagten ist dieser - wie dargelegt - nicht zur Löschung verpflichtet und kann deshalb nicht wegen Unterlassens der Löschung als Störer in Anspruch genommen werden. […] Dem Senat ist dabei bewusst, dass diese Sichtweise darauf hinausläuft, demjenigen, der wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Internetforum gegen den vom Autor der Äußerungen personenverschiedenen Forumsbetreiber Unterlassungsansprüche geltend machen will, zuzumuten, das Forum zumindest bis zu dem Zeitpunkt zu beobachten, bis er den Forumsbetreiber auf ehrverletzende Äußerungen hingewiesen hat. Dies erscheint nach Auffassung des Senats jedoch allein praktikabel und mit allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung vereinbar. Denn da die Verpflichtung des Forumsbetreibers, ehrverletzende Inhalte zu löschen, erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen entsteht, gehört die Erlangung der Kenntnis zum anspruchsbegründenden Tatbestand. Dem Anspruchsteller, der die beanstandeten Äußerungen kennt und zu lokalisieren vermag, ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar zu prüfen, ob die Äußerungen sich noch zu dem Zeitpunkt in dem Forum befinden, in dem er den Forumsbetreiber auf sie aufmerksam macht. Befinden sich die Äußerungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr im Forum, kann die Verpflichtung zur Löschung des Beitrags denknotwendigerweise auch nicht mehr entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung der einmal entstandenen Löschpflicht wird indes aus praktischen und dogmatischen Gründen beim Forumsbetreiber liegen müssen. Denn diesem ist es ohne Weiteres möglich, den Löschzeitpunkt zu dokumentieren und gegebenenfalls zu beweisen, indem er Zeugen hinzuzieht oder je nach den technischen Möglichkeiten ein Protokoll über die Löschung erstellt, wohingegen der Anspruchsteller fortlaufend das Forum überwachen müsste. Außerdem dürfte es sich bei der Erfüllung der dem Forumsbetreiber obliegenden Pflicht um eine anspruchsvernichtende Tatsache handeln.

Anmerkung

Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsprechung des BGH zu den Überwachungspflichten bei Host-Providern konsequent fortgesetzt. Eine allgemeine Überwachungspflicht für sämtliche Inhalte vor oder unmittelbar nach Veröffentlichung von Beiträgen besteht nach der - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH stehenden - Auffassung des OLG Düsseldorf nicht.

Interessant sind jedoch die weiteren Ausführungen des OLG Düsseldorf zu den Anforderungen an die Prüfpflichten des Forenbetreibers, nachdem er erstmalig Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt hat. Der BGH hatte insoweit entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Internetversteigerungen (Paradebeispiel hierfür ist eBay) mit zumutbaren Mitteln dafür Sorge zu tragen habe, dass sich gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig nicht wiederholen können. Wie diese Mittel beschaffen sein müssen (etwa technische Maßnahmen wie Wortfilter) und wann die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten wird, ließ der BGH jedoch offen und ist bis heute in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Für nicht professionell betriebene Foren ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund hat das OLG Düsseldorf diese Frage zumindest im Hinblick auf die um sich greifenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen nunmehr beantwortet: Es gibt auch nach erstmaliger Kenntniserlangung keine vernünftigen und wirtschaftlich tragbaren Kontrollmechanismen, die dem Forenbetreiber zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen in der Zukunft auferlegt werden könnten. Weder technische Maßnahmen (Sperrung bestimmter Schlüsselwörter) noch eine allgemeine Registrierungspflicht oder die Sperrung bestimmter IP-Adressen seien geeignet, um gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine allgemeine Überwachung aller Inhalte sei unzumutbar und würde den Betrieb von Foren im Internet praktisch unmöglich machen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen, nachträglichen Löschung von rechtswidrigen Inhalten sei ausreichend. Ob dies bei einem Forum (oder Weblog) mit wirtschaftlichem Hintergrund ebenso gesehen würde, bleibt offen.

Ebenfalls interessant sind die Ausführungen des OLG Düsseldorf zur Beweislast in solchen Rechtsstreitigkeiten: Hiernach hat der Betroffene zu dokumentieren, dass die angegriffenen Inhalte bis zur Mitteilung an den Betreiber noch online waren und wann der Betreiber Kenntnis von den Inhalten erlangt hat. Steht demnach fest, wann der Betreiber Kenntnis von den angriffenen Inhalten erlangt hat, ist es Sache des Forenbetreibers, den Zeitpunkt der Löschung zu dokumentieren, etwa durch ein von der Löschung gefertigtes Protokoll oder die Hinzuziehung von Zeugen.

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