OLG Bamberg: Kosten für Privatgutachten erstattungsfähig
Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 27.03.2006 entschieden, dass die Kosten für ein während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind, wenn das Privatgutachten erforderlich ist, um der Partei einen substantiierten Sachvortrag zu ermöglichen, der ohne das Gutachten nicht möglich wäre oder wenn die Partei sachverständiger Hilfe bedarf, um sich mit dem Inhalt einer Zeugenaussage auseinandersetzen zu können (OLG Bamberg, Beschluss v. 27.03.2006 - Az: 3 W 44/06).
Sachverhalt
Die Parteien. beide Baufirmen, stritten um Schadensersatzansprüche in sechsstelliger Höhe. Zur Begründung verwies eine der Parteien in der Berufungserwiderung und der hilfsweisen Anschlussberufung auf ein während des Rechtsstreits gefertigtes Privatgutachten eines Sachverständigen. Der zuständige Rechtspfleger sah diese Kosten als erstattungsfähig iSd § 91 ZPO an und setze die Kosten für das Privatgutachten mittels Kostenfestsetzungsbeschluss fest. Hiergegen wendete sich die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss zur Zahlung verpflichtete Partei mit der sofortigen Beschwerde.
Entscheidung
Das OLG Bamberg wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Kosten für das Privatgutachten seien vom Rechtspfleger zurecht als erstattungsfähig berücksichtigt worden:
[Bei den Kosten für das Privatgutachten] handelt es sich um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 Abs. 1 ZPO). Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH NJW 2003, 1398 bis 1400 m.w.N.).
Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind zu erstatten, wenn es erforderlich ist, um der Partei einen substantiierten Sachvortrag zu ermöglichen, der ohne das Gutachten nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei sachverständiger Hilfe bedarf, um sich mit dem Inhalt einer Zeugenaussage auseinandersetzen zu können (vgl. hierzu Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort: Privatgutachten). Die vorstehend angeführten Voraussetzungen lagen [hier] vor. Die Beklagten mussten ihre Schadensersatzansprüche substantiiert darlegen. Der Sachverhalt war sehr kompliziert, so dass sich die Beklagten sachverständiger Hilfe bedienen durften. Im Hinblick auf die Komplexität des im Raum stehenden Schadensersatzanspruchs müssen sich die Beklagten auch nicht darauf verweisen lassen, dass es sich bei ihnen selbst um Baufirmen handelt.
Anmerkung
Die Entscheidung des OLG Bamberg ist auf dem oft mit komplexen Sachverhaltsfragen verbundenen Gebiet des Baurechts ergangen. Gleichwohl kann diese Entscheidung auch auf gerichtliche Verfahren im Bereich des IT-Rechts übertragen werden. Vielfach sind hier komplexe technische Fragen Voraussetzung für das Verständnis der sich aus dem Sachverhalt ergebenden rechtlichen Fragen. Mit der Einholung eines ergänzenden Privatgutachtens zu den technischen Begebenheiten der geltend gemachten Ansprüche kann im Einzelfall ggf. auch etwaiges fehlendes technisches Verständnis auf Seiten des Gerichts für den zu beurteilenden Sachverhalt ausgeglichen werden.
Bitte kommentieren Sie