BVerfG: Herstellung von Software zur Tacho-Justierung nicht strafbar

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 09.05.2006 festgestellt, dass Herstellung und Bereitstellung von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient, nicht unter die Strafvorschrift des § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG fällt (BVerfG, Beschluss v. 09.05.2006 - Az: 2 BvR 1589/05 = Pressemitteilung, Volltext).

Hintergrund der Entscheidung ist der zum 18.08.2005 in Kraft getretene § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Manipulieren von Tachos (”Verfälschung der Messung eines Wegstreckenzählers”) bei KFZ jeglicher Art unter Strafe stellt. Über § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich dabei auch derjenige strafbar, der zur Begehung dieser Straftaten bezweckte Computerprogramme hergestellt, verschafft, feilhält oder anderen überlasst.

Nach dem Beschluss des BVerfG dient § 22b StVG der vorbeugenden Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels. Daher liege ein strafbares Verfälschen nur dann vor, wenn der Tachostand so geändert werde, dass er nicht mehr die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs wiedergibt. Deshalb sei es bei der Strafbarkeit des Software-Anbieters nicht ausreichend, dass die Software lediglich zur Begehung einer solchen Straftat geeignet ist. Vielmehr müsste mit dem Wortlaut der Norm eine solche bewusste Verfälschung des Tachostands gerade der Zweck der Software sein, es müsse sich also um “Verfälschungssoftware” handeln.

Um eine solche “Verfälschungssoftware” handele es sich aber dann nicht, wenn die Software dazu hergestellt wurde, auf den Tacho zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration einzuwirken. Diese Handlungen zielten anders als die Verfälschung gerade auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs. Deshalb sei die Herstellung und Bereithaltung solcher Reparatursoftware nicht vom Schutzbereich des § 22b Abs. 1 StVG erfasst, mag die Software vom Benutzer auch missbräuchlich zur Verfälschung verwendet werden können.

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