OLG Hamburg: Geschäftsführer haftet für Markenverletzung der GmbH

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Geschäftsführer für eine durch die GmbH fahrlässig begangene Markenverletzung as Täter persönlich haften kann. Liegen die Voraussetzungen für eine solche persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers vor, kann der Geschäfsführer auch auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden, die in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die GmbH entstanden sind (OLG Hamburg, Urteil v. 14.12.2005 - Az: 5 U 200/04; Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az: 312 O 639/04).

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Schuhhandelsunternehmen. Ein Teil der Filialen wird unter der Bezeichnung “Görtz 17″ geführt. Dort wird Schuhmode speziell für junge Leute angeboten. In einem Einkaufszentrum in Hamburg betrieb die M. GmbH mit dem Beklagten als Geschäftsführer unter der Kennzeichnung “Miss 17″ ein Bekleidungsgeschäft unmittelbar neben einem “Görtz 17″ Geschäft. Per einstweiliger Verfügung ließ die Klägerin der M. GmbH untersagen, Einzelhandelsgeschäfte für Bekleidung unter der Kennzeichnung “Miss 17″ zu betreiben. Nachdem die M. GmbH die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hatte, machte die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz in Höhe von rund 3.500,- EUR sowie die Kosten des Verfügungsverfahrens in Höhe von weiteren rund 4.000,- EUR geltend. Nachdem die M. GmbH keine Zahlungen erbrachte,nahm die Klägerin den Beklagten als Geschäftsführer der M in Anspruch. Das LG Hamburg hat die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Entscheidung

Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Hamburg das Urteil des LG Hamburg aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe gegen die M. GmbH Schadensersatzansprüche aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, die sie auch gegenüber dem Beklagten als Geschäftsführer der M. GmbH geltend machen könne:

Die Klägerin bzw. nunmehr ihre Tochtergesellschaft besitzen ein Kennzeichenrecht an ihrer geschäftlichen Bezeichnung “Görtz 17″ für den Handel mit Schuhen, § 5 MarkenG. Damit sind sie gemäß § 15 MarkenG gegen die Verwendung von Zeichen durch Dritte geschützt, die mit ihrer geschäftlichen Bezeichnung verwechslungsfähig sind. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr bestimmt sich bei Unternehmenskennzeichen in ständiger Rechtsprechung anhand der drei Parameter Kennzeichnungskraft des verletzten Zeichens, Zeichenähnlichkeit und Branchennähe, die zueinander in Wechselwirkung stehen.Die Klägerin kann für das Zeichen “Görtz 17″ als geschäftliche Bezeichnung mindestens eine normale Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen. Selbst wenn die Zahl 17 als etwaiges Alter der Zielgruppe wegen der beschreibenden Anklänge eine gewisse Schwäche aufweisen sollte, besitzt des Gesamtzeichen “Görtz 17″ hinreichende Unterscheidungskraft und ist überdies seit 1970 und in vielen deutschen Städten in Benutzung. Zwischen Einzelhandelsgeschäften mit Bekleidung und Schuhen besteht auch eine erhebliche Branchennähe, da diese Produkte sehr häufig unter einem Dach zu finden sind. […] Schließlich besteht zwischen den Zeichen “Görtz 17″ und “Miss 17″ auch eine Zeichenähnlichenähnlichkeit, da sie in der an zweiter Stelle stehenden Zahl 17 übereinstimmen. […] Jedenfalls ist […] angesichts der normalen Kennzeichnungskraft von “Görtz 17″, hochgradiger Branchennähe und einer Zeichenähnlichkeit in der Zahl “17″ von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr oder Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen. Mindestens rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs werden von organisatorischen oder lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Inhabern des Zeichens “Görtz 17″ und “Miss 17″ ausgehen. Da somit eine Verwechslungsgefahr besteht, folgt ein Schadensersatzanspruch gegen die Verletzer des Zeichens aus § 15 Abs.5 MarkenG.

[…] Die Klägerin ist ferner Inhaberin einer Gemeinschaftswortmarke “17″ für Schuhe und Stiefel. Auch diese ist gemäß Art.9 Abs.1 b GMV gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen durch Dritte geschützt. Im Markenrecht bestimmt sich die Verwechslungsgefahr ebenfalls anhand der drei Parameter Kennzeichnungskraft des verletzten Zeichens, Zeichenähnlichkeit und Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit, die zueinander in Wechselwirkung stehen.Das Zeichen “17″ für Schuhe und Stiefel hat - wie schon ausgeführt - beschreibende Anklänge. Die Kennzeichnungskraft von Zahlen als Marken für Waren hängt vom jeweiligen Einzelfall ab ( s. dazu Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.363 ). Für die Zahl “24″ hat der BGH einen zur Kennzeichnungsschwäche führenden beschreibenden Anklang bejaht, wenn dies auf eine Verfügbarkeit während 24 Stunden hindeute ( BGH WRP 02, 537, 540 “Bank 24″ ).Die Zahl “17″ besitzt für Schuhe und Stiefel zwar gewisse beschreibende Anklänge an das Alter der Zielgruppe, lässt jedoch auch Raum für andere Deutungen ( z.B. den Preis der Schuhe, die Zahl der Geschäfte usw.). Ferner wird der Verkehr kaum annehmen, dass einen Anbieter von Schuhen und Stiefeln nur für genau 17-jährige Abnehmer gibt, sondern er wird - wenn er denn den Schluss auf das Alter der Abnehmer überhaupt zieht - dies allgemein auf junge Leute im Alter von ca. 15 - 30 beziehen. […] Daher kann in diesem Verfahren von einer normalen Kennzeichnungskraft der Marke “17″ ausgegangen werden. Zwischen Bekleidung und Schuhen besteht eine hochgradige Warenähnlichkeit. […] Zur Zeichenähnlichkeit ist festzustellen, dass die Zahl “17″ vollständig in “Miss 17″ enthalten ist, so dass eine Ähnlichkeit besteht. […] Jedenfalls besteht auch bezüglich dieser Marke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. […] Im Ergebnis besitzt die Klägerin somit zunächst einen Schadensersatzanspruch gegen die Firma M.

[…] Nach ständiger Rechtsprechung haften die Geschäftsführer einer GmbH bei Kennzeichenverletzungen auch persönlich, wenn sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wenn sie jedenfalls von ihr Kenntnis haben und die Möglichkeit, sie zu verhindern ( BGH GRUR 86, 248, 251 “Sporthosen” ). Sogar ohne eigene Kenntnis kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers unter dem Gesichtspunkt der Organisationspflichtverletzung in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzieht, etwa durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland ( Senat in GRUR 02,240 “Super Mario” ). Vorliegend hatte der Beklagte unstreitig Kenntnis von der Kennzeichenverletzung der Fa M. […] Er hat sogar an der Kennzeichenverletzung teilgenommen, denn er hat das Gewerbe der Fa M. angemeldet und die Anmeldung enthält auch den Namen des Geschäfts “Miss 17″. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist er als Geschäftsführer der GmbH nicht nur Gehilfe der durch die GmbH begangenen Kennzeichenverletzung und damit nur für vorsätzliches Handeln verantwortlich. Vielmehr haftet er unter den o.g. Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die hier gegeben sind, auch für eine fahrlässige Kennzeichenverletzung und eine solche liegt hier in jedem Falle vor. Denn der Beklagte ist das gesetzliche Organ der GmbH und diese konnte nur durch ihn handeln. Es gibt neben dem Geschäftsführer keinen die GmbH als Organ verkörpernden Haupttäter, dem der Geschäftsführer als Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat helfen könnte. Ebenso wie das Handeln des Geschäftsführers über § 31 BGB als ein Handeln der GmbH anzusehen ist, ist auch bei der Frage der persönlichen deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten sein Handeln als ein täterschaftliches Handeln zu werten. Mit anderen Worten: Das Handeln des Geschäftsführers lässt sich nicht aufspalten in ein täterschaftliches Handeln als Organ der GmbH einerseits und eine bloße Gehilfenstellung in Hinblick auf eine interne Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern andererseits. Dies gilt jedenfalls - wie ausgeführt - für die deliktische Haftung im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer ist von der Stellung eines Geschäftsführers im Außenverhältnis zu trennen und kann nicht die eigenverantwortliche deliktische Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten beseitigen. Alles andere wäre mit der Funktion und Stellung des Geschäftsführers als gesetzliches Organ der GmbH unvereinbar. Als solcher hat er dafür zu sorgen, dass die GmbH nicht die Kennzeichenrechte Dritter verletzt. […] Die Haftung des Beklagten ist zusätzlich unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens zu bejahen. Denn als Geschäftsführer war er dafür verantwortlich, dass die GmbH sich gesetzestreu verhielt und hätte die wichtige Frage der Kennzeichenwahl nicht allein dem Gesellschafter überlassen dürfen, sondern hätte diese in eigener Verantwortung auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen müssen. Notfalls hätte er - wenn er sich gegenüber dem Gesellschafter im Innenverhältnis nicht hätte durchsetzen können - sein Amt als Geschäftsführer niederlegen und den Anstellungsvertrag kündigen müssen.

[… Neben dem im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz sind auch die im Verfügungsverfahren gegen die M. entstandenen Kosten als] Rechtsverfolgungskosten […] in einer Fallkonstellation wie hier […] ersatzfähig. Die Fa M. und der Beklagte haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. Es muss sich um Folgen handeln, die im Bereich der Gefahren liegen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (BGH NJW 90,909). Ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier vor, da der Beklagte als Geschäftsführer zugleich für das Handeln der Fa M. verantwortlich war (s.o.) und diese sich umgekehrt sein Handeln als eigenes Handeln über § 31 BGB zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Rechtsverfolgungskosten gegenüber der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern - wie hier - auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH. Denn der Beklagte hätte als Geschäftsführer der außergerichtlichen Abmahnung Folge leisten können. Dann wären die hier streitigen Kosten gegenüber der Fa. M. nicht angefallen.

Amtliche Leitsätze

1. Wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine durch diese begangene Markenverletzung vorliegen, haftet er als Täter auch für fahrlässig begangene Verletzungen. Er wird nicht dadurch zum Gehilfen, dass er auf Weisung des Gesellschafters gehandelt hat.

2. Als Folge der Markenverletzung kann der Geschäftsführer auch auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden, die in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren gegen die GmbH entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern auch noch während der gerichtlichen Insanspruchnahme der GmbH.

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