OLG München: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen

Das OLG München hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mobilfunkanbieters O2 für unwirksam erklärt, mit denen der automatische Verfall des Guthabens bei Prepaid-Karten angeordnet wurde. Die gleichlautende Entscheidung des LG München I in der Vorinstanz wurde damit ausdrücklich bestätigt (OLG München, Urteil v. 22.06.2006 - Az: 29 U 2294/06 [rechtskräftig] = Volltext via verbraucherrechtliches.de; Vorinstanz: LG München I, Urteil v. 23.01.2006 idF der Berichtigung v. 23.02.2006 - Az: 12 O 16098/05). Nach einem Bericht von Spiegel Online (21.07.2006: O2 gibt klein bei) wird O2 das Urteil akzeptieren, auf eine Revision verzichten und die eigenen AGB der Rechtsprechung des OLG München anpassen.

Entscheidung

O2 hatte mit seinen Kunden in den AGB vereinbart, dass bei Prepaid-Karten ein etwaiges Restguthaben automatisch zwölf Monate nach der Aufladung verfallen sollte, wenn nicht spätestens innerhalb des dreizehnten Monats nach der Aufladung eine weitere Aufladung des Prepaid-Guthabens erfolge. Außerdem sollte bei Beendigung des Vertrags über die Prepaid-Karte ein noch vorhandes Guthaben ebenfalls automatisch verfallen. Beide Regelungen führen nach Auffassung des OLG München zu einer unangemessenen Benachteiligung des Handy-Nutzers, sodass die Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten konnten und für unwirksam erklärt wurden. Eingeleitet wurde die Klage vor den Münchener Gerichten durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Aus dem Urteil:

Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel a) (”Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.”) gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Klausel a) der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Bei dieser Klausel handelt es sich nicht um eine gemäß § 307 Abs. 3 BGB kontrollfreie Leistungsbeschreibung. Zwar gibt es kein gesetzlich geregeltes Leitbild des - erst in den letzten Jahren aufgrund der technischen Entwicklung möglich gewordenen - Mobilfunkvertrags, insbesondere des Mobilfunkvertrags in der Variante des Prepaid-Mobilfunkvertrags […] Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (vgl. BGH MMR 2001, 806 , 807 f.). Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH MMR 2001, 806 , 808). In diesen engen Bereich fällt die streitige Klausel a) nicht; auch ohne Verfall des Guthabens könnte der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien bestimmt werden (vgl. OLG Köln, NJOZ 2001, 1611, 1613; Köhler aaO S. 221).

[…] Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Beteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 AGBG anzunehmen, wenn eine Bestimmung in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Danach ist Klausel a) unwirksam.

aa) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Verfallsregelungen (vgl. BGH MMR 2001, 806 , 808). Die Klausel a), die zum endgültigen Verlust des - auch auf Einzahlungen des Kunden beruhenden - Guthabens führt und nicht nur, wie die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB), ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten begründet, enthält daher […] eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. Köhler aaO S. 223; ferner- zur entsprechenden Problematik im österreichischen Recht - Ertl/Gschweitl, MR [Medien und Recht] 2005, 404-406). […] Eine weitere Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts liegt darin, dass die streitige Klausel a) in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH MMR 2001, 806 , 808) eingreift, weil der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann (vgl. Köhler aaO S. 223 f.). […] In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Klausel a) im Kontext des Prepaid-Mobilfunkangebots „L.“ bei einer Abwägung der Interessen der Beklagten und ihrer Kunden eine so weitgehende Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass diese Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden angesehen werden muss. […] Der Sache nach bedeutet die Klausel a) die Statuierung einer Mindestumsatzverpflichtung, die allerdings gerade nicht als solche ausgewiesen, sondern verschleiert wird, was dem Transparenzgebot ( § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) insbesondere im Hinblick darauf zuwiderläuft, dass das betreffende Mobilfunkangebot als „Prepaid“-Angebot […] ohne Grundgebühr und ohne festgelegten Mindestumsatz beschrieben wird (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 01.12.2000 - 6 U 63/00 = NJOZ 2001, 1611, 1613 ff.; Köhler aaO S. 224). […] Zutreffend hat das Landgericht außerdem im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, dass nach der Klausel Beträge in beliebiger Höhe verfallen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Nr. 1 c) der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Der Umstand, dass derartige Verfallsklauseln bei Prepaid-Mobilfunkverträgen, wie die Beklagte geltend macht, branchenüblich seien, ändert an der Unangemessenheit der Klausel a) nichts (vgl. BGHZ 106, 259 , 267). Zu einer von Verwenderseite und von Verbraucherseite als maßgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte sind Klauseln dieser Art nicht erstarkt; die Klägerin hat im Termin vom 22.06.2006 unwidersprochen ausgeführt, dass sie den vorliegenden Prozess aufgrund Verbraucherbeschwerden wegen verfallener Guthaben begonnen hat.

[…] Zu Recht ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel b) („Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O. hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt, oder der Kunde hat den Vertrag aus von O. zu vertretenden Gründen gekündigt.“) gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln NJOZ 2001, 1611, 1613 f. bezüglich der Klausel „Im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Guthabenkonto bestehende Guthaben verfallen, es sei denn, die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt durch T-Mobil aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen, durch den Kunden aufgrund eines von T-Mobil zu vertretenden Umstandes oder durch den Kunden gem. Ziff. 13.2 dieser Bedingungen.“). […] Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Klausel b) die ordentliche Kündigung seitens des Kunden erschwert wird. Der Vertrag ist nach Nr. 9.1 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2) mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Kündigung erfolge in der Praxis nur in Ausnahmefällen, hat dieser Gesichtspunkt bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im vorliegenden Verbandsprozess außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH NJW 1994, 2693 , 2694). Außerdem läuft die Klausel b) auch § 308 Nr. 7 BGB […] zuwider, weil sie im Hinblick darauf, dass der Verfall von Guthaben in beliebiger Höhe bei auch nur kurzer Laufzeit des Vertrags vorgesehen wird, jedenfalls in bestimmten Fällen eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen bzw. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vorsieht.

[…] Zu Recht ist das Landgericht schließlich auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel c) („Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, dass sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.“) unwirksam ist. Bei der Klausel c) handelt es sich, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, um eine kontrollfähige Preisnebenabrede (vgl. Köhler aaO S. 208). Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei dem betreffenden Entgelt nicht um eine Schadenspauschalierung, sondern um eine Gebühr handele, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Im Rahmen des § 308 Nr. 7 BGB ist § 309 Nr. 5 b) BGB analog anwendbar (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 308, Rdn. 38). Auch bei Einordnung des betreffenden Entgelts als Nichtschadensersatz muss ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Betrag, wie er sich aus der Preisliste ergibt (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 308, Rdn. 38, Lindacher, ZIP 2002, 49 , 51 zu Deaktivierungsgebühren). Dem genügt die Klausel c) nicht.

Anmerkung

Sollte die Entscheidung rechtskräfitg werden, kann O2 sich zukünftig nicht mehr auf diese Klausel berufen. Andere Mobilfunkanbieter wie T-Mobile, Vodafone oder E-Plus sind selbst bei gleichartigen Klauseln durch diese Entscheidung nicht gebunden, gegen Vodafone läuft jedoch bereits seit August 2005 ein vergleichbares Verfahren vor dem LG Düsseldorf. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Anbieter auf diese Entscheidung des OLG München reagieren und Ihre Klauseln modifizieren werden in der Hoffnung, dass die Neufassung zukünftig vor den Gerichten Bestand haben wird. Dabei könnte etwa auf Bearbeitungsgebühren für die Erstattung der Restguthaben anstatt auf einen vollständigen Verfall gesetzt werden. Angesichts der häufig sehr niedrigen Guthabenbeträge dürfte dies häufig auf das gleiche Ergebnis wie der Verfall des Guthabens hinauslaufen. Betroffene Kunden sollten - ggf. auch rückwirkend - überprüfen, ob sich noch Ansprüche wegen eines verfallenen Prepaid-Guthabens gegen den jeweiligen Provider durchsetzen lassen.

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Kommentar (1) left to “OLG München: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen”

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